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Judges

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Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Obwalden."
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Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
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Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Aargau."
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Entschädigungsfolgen zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat ausserdem den obsiegenden Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1
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Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer beseitigt. Anlässlich der amtlichen Kontrolle am 4. November 2011 in der Fischzuchtanlage musste festgestellt werden
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Entschädigungsforderungen für erst nachträglich aufgetretene oder erkennbar gewordene Schäden anzumelden (Urteil E.9/1992 vom 24. Juni 1993
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Entschädigungsfrage neu zu entscheiden
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Entschädigungsfrage neu zu regeln (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG
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Entschädigungspunkt sowie insoweit aufzuheben
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Entschädigungsregelung des Baurekursgerichts zu ihren Lasten bestätigt worden sei. Die Sache sei zur Neuverlegung der Kosten im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht
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Entschädigungsregelung drängt sich vorliegend aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde nicht auf. Bei dieser Kosten-
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Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren nicht selbständig an
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Entschädigungsregelung gemäss dem angefochtenen Entscheid verstosse gegen verfassungsmässige Rechte
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Entschädigungsregelung kann hingegen mit Beschwerde angefochten werden. Sie beruht hier auf dem bisherigen kantonalen Zivilprozessrecht (E. II/1 S. 6 des angefochtenen Entscheids; vgl. Art. 404 f. der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung
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Entschädigungsregelung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen
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Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege
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Entschädigungsregelung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer
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Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei
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Entschädigungsrisiko nur gegenüber einer Gegenpartei trägt
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Entschädigungszahlungen
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Entschädigung von Fr. 1.--/km sowie von Fr. 4.-- pro Verpflegung am Mittagstisch) - vom Schulrat selber gefällt. Gemäss Sitzungsprotokoll wurden der Schulratspräsident
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Entscheid bestätigt eine Baubewilligung
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Entscheid der ersten Instanz zu überprüfen
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Entscheide
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Entscheide aus einem oder mehreren anderen Kantonen besteht praxisgemäss kein Erfordernis der Letztinstanzlichkeit (BGE 133 I 300 E. 2.4 S. 307 bzw. 133 I 308 E. 2.4 S. 313). Die Beschwerdefrist bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt spätestens zu laufen
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Entscheide betreffend Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Der Betroffene muss den Bewilligungsanspruch in vertretbarer Weise geltend machen
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Entscheide den direkt betroffenen Personen zu eröffnen (BGE 133 I 201 E. 2.1 S. 204). Aus Art. 29 Abs. 2 BV fliesst ausserdem der Anspruch des Betroffenen
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Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 90-456 ZGB) beschlügen öffentliches
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Entscheide der Kantonsregierungen im Bereich der Spitalplanung (Art. 39 KVG)
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Entscheide der oberen oder einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
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Entscheide der Schätzungskommission frei zu überprüfen; als zweite Rechtsmittelinstanz ist das Bundesgericht grundsätzlich auf eine Rechtskontrolle beschränkt (Art. 95 BGG). Den Sachverhalt kann das Bundesgericht gemäss Art. 97
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Entscheidend für die Versagung der Bewilligung durch das Verwaltungsgericht war jedoch nicht die ungenügende Abklärung von Alternativstandorten
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Entscheidend für die Vorinstanzen war
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Entscheidend ist
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Entscheidend ist schliesslich die Begründung
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Entscheidend ist somit nicht die formelle Dauer der Ehe
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Entscheidend ist vorliegend
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Entscheidend sei jedoch
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Entscheidungen betreffend den Unterhalt auch nicht dem Minderjährigenschutzabkommen. Da Unterhaltsleistungen vom Abkommen nicht erfasst seien
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Entscheidungen zu erleichtern
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Entscheidung sowie zur Neuverlegung der Kosten zur vollständigen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
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Entscheidungsspielraum der kantonalen Instanzen zu beachten
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Entscheid vom 27. Juni 2012)
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EntsG; SR 823.20) gelten insbesondere die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages über die Hinterlegung einer Kaution durch den Arbeitgeber auch für solche ausländischen Betriebe
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
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Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs. 1
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Entsprechend dem Verfahrensausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben den privaten Beschwerdegegnern zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG)
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Es rechtfertigt sich
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Dem sinngemäss gestellten Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren kann nicht entsprochen werden
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