Intensität des Rechtsschutzes dürfe nicht im "Belieben" des ersuchenden Staates liegen. Andernfalls drohe eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Die bestehenden Amtshilfenormen — Juges — Swissrulings
Intensität des Rechtsschutzes dürfe nicht im "Belieben" des ersuchenden Staates liegen. Andernfalls drohe eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Die bestehenden Amtshilfenormen