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Intensität des Rechtsschutzes dürfe nicht im "Belieben" des ersuchenden Staates liegen. Andernfalls drohe eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Die bestehenden Amtshilfenormen

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Dec 20, 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 487/2010/First Public Law Division/Mutual Legal Assistance and Extradition·DE·14 min·14
Partial dismissal