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Intensität des Rechtsschutzes dürfe nicht im "Belieben" des ersuchenden Staates liegen. Andernfalls drohe eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften über die internationale Strafrechtshilfe. Die bestehenden Amtshilfenormen

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20. Dez. 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 487/2010/I. öffentlich-rechtliche Abteilung/Rechtshilfe und Auslieferung·DE·14 min·14
Teilweise Abweisung