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In ihrer Beschwerdeschrift ans BVGer hielten die Beschwerdeführer an ihren Entschädigungsbegehren vollumfänglich fest. Insofern erfolgte keine Einschränkung des Streitgegenstands. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den vom direkten Überflug betroffenen Personen waren lediglich Begründungselemente

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13 janv. 10

Enteignung

1C 286/2009/Ire Cour de droit public/Expropriation·DE·21 min·2
Arrêt de principeATFAdmission