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In ihrer Beschwerdeschrift ans BVGer hielten die Beschwerdeführer an ihren Entschädigungsbegehren vollumfänglich fest. Insofern erfolgte keine Einschränkung des Streitgegenstands. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den vom direkten Überflug betroffenen Personen waren lediglich Begründungselemente

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Jan 13, 10

Enteignung

1C 286/2009/First Public Law Division/Expropriation·DE·21 min·17
Leading caseBGEGranted