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Beweisabnahme bleibt das Gericht verantwortlich. Aus diesem Grund muss es die Schlussfolgerungen des Gutachtens - gegebenenfalls nach einer mündlichen Erläuterung durch den Gutachter - derart nachvollziehen können

1 arrêts·0 Président·7 consultations
25 mars 09

Erbrecht

5A 12/2009/IIe Cour de droit civil/Droit des successions/Solothurn·DE·26 min·15
Rejet partiel