Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_436/2026
Urteil vom 4. August 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Jeker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 20. Mai 2026 (5V 26 111).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ reichte am 5. Januar 2026 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 13. November 2025 ein, mit welchem die Ausgleichskasse nicht auf die Einsprache gegen eine Verfügung betreffend Schadenersatz wegen entgangener Beiträge eingetreten war. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich leitete die Beschwerde vom 5. Januar 2026 an das örtlich zuständige Kantonsgericht Luzern (Kantonsgericht) weiter.
1.2. Mit Verfügung vom 19. März 2026 forderte das Kantonsgericht A.________ auf, innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu bezahlen, ansonsten es nicht auf die Beschwerde eintrete. Auf Gesuch hin bewilligte das Kantonsgericht A.________ am 7. April 2026 die Zahlung des Kostenvorschusses in Raten, wobei es darauf hinwies, dass bei Nichtleistung oder nicht rechtzeitiger Leistung einer der Raten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
1.3. Nachdem die erste Rate - zahlbar bis am 30. April 2026 - nicht eingegangen war, gab das Kantonsgericht A.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2026 Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Dieser teilte am 11. Mai 2026 mit, er sei in einer Kopfschmerztherapie und die von ihm beauftragte Person habe den Einzahlungsschein versehentlich liegen gelassen. Er legte einen Beleg vor, gemäss welchem am 11. Mai 2026 der Betrag von Fr. 200.- einbezahlt worden sei.
1.4. Aufgrund verspäteter Einzahlung der ersten Rate des Kostenvorschusses trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2026 nicht ein. Dagegen führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an das Kantonsgericht.
2.
Zu den Gültigkeitserfordernissen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
3.
Die Vorinstanz hat festgehalten, wie der Zahlungsbeleg zeige und auch der Beschwerdeführer selber bestätigt habe, sei die erste Rate des Kostenvorschusses nach Ablauf der Zahlungsfrist und damit verspätet bezahlt worden. Auch liege kein Grund zur Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss Art. 41 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG vor. Das hierzu geforderte unverschuldete Hindernis sei nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nicht belegte Therapie lasse nicht auf eine plötzlich auftretende schwere Krankheit schliessen, welche den Beschwerdeführer davon abgehalten hätte, innert Frist zu handeln oder dafür eine Vertreterin oder einen Vertreter beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe denn auch selber vorgebracht, einen Vertreter bestimmt zu haben. Soweit er sich aber auf ein Versäumnis der von ihm beauftragten Person berufe, sei festzuhalten, dass er sich deren fehlerhaftes Verhalten wie ein eigenes anrechnen lassen müsse.
4.
Der Beschwerdeführer zeigt im Rahmen seiner rein appellatorischen Beschwerde nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Das Schildern seiner gesundheitlichen Beschwerden stellt keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils dar. Insbesondere äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das Fehlen von entschuldbaren Gründen für eine Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist. Wenn der Beschwerdeführer zudem geltend macht, die Vorinstanz habe Art. 9 BV verletzt, indem ihr "Ratenzahlungs-Schreiben" keine "für Laien unmissverständliche Warnung im Fliesstext, wonach bei Nichtbezahlung bereits der ersten Rate das gesamte Verfahren ohne materielle Prüfung beendet wird" enthalten habe, erfüllt er die im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte geltende qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht.
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. August 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Jeker