Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_370/2026
Urteil vom 2. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Stefanelli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Mai 2026 (A-919/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung ab (Dispositiv-Ziffer 1) und verpflichtete ihn, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- bis zum 27. Mai 2026 zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen (Dispositiv-Ziffer 2); andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Dispositiv-Ziffer 3).
1.2. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 gelangt A.________ dagegen an das Bundesgericht.
2.
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Partei verlangt (BGE 151 II 657 E. 4.2; 149 V 57 E. 10.3; 137 II 313 E. 1.3; Urteile 9C_166/2026 vom 23. März 2026 E. 2; 9C_9/2026 vom 2. März 2026 E. 1.2.1). Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich sinngemäss entnehmen, dass er die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als unrechtmässig anfechten will und deren Bewilligung beantragt.
3.
Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 129 I 129 E. 1.1; Urteile 9C_276/2026 vom 12. Mai 2026; 9C_568/2024 vom 6. März 2025 E. 1.2; 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2.1). Von einem solchen Nachteil ist auszugehen, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Person abhängig gemacht wird (siehe Dispositiv-Ziffer 3; BGE 128 V 199 E. 2b; Urteile 9C_236/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.1; 9C_635/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 1.2; 9C_442/2024 vom 2. September 2024 E. 3.1). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.
4.
4.1. Zu den Voraussetzungen für die Gültigkeit einer Beschwerdeschrift gehört ferner, dass in gedrängter Form zu begründen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
4.2. Nach Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die über die erforderlichen Mittel nicht verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten befreit, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 149 I 57 E. 6.1). Die Tatbestandselemente "Prozessarmut" (BGE 144 III 531 E. 4.1) und "Prozessaussichten" (BGE 142 III 138 E. 5.1) sind kumulativ zu verstehen (BGE 144 IV 299 E. 2.1). Die gesuchstellende Person hat sich an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Im Rahmen der sie treffenden umfassenden Mitwirkungsobliegenheit hat sie namentlich ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die finanziellen Verpflichtungen sowie den gegenwärtigen Grundbedarf aufzuzeigen und mit Beweismitteln zu belegen (BGE 135 I 221 E. 5.1). Kommt die gesuchstellende Person dieser Obliegenheit nur un-vollständig oder gar nicht nach, so ist das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a).
4.3. Vorliegend ist den Ausführungen des Beschwerdeführers, wenn auch im Sinne von Art. 42 BGG nur sehr knapp, zu entnehmen, wieso er die Prozesschancen zur Geltendmachung der unentgeltlichen Pro-zessführung entgegen den Ausführungen der Vorinstanz als gegeben betrachtet. Er will gestützt auf den Schlusssatz der Serafe-Rechnung vom 9. Februar 2022 ("Ihr Konto bei der Erhebungsstelle ist ausgeglichen.") aufzeigen, dass er all seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Erhebungsstelle nachgekommen ist. Dem zitierten Schlusssatz folgend könnten keine offenen Forderungen seitens der Erhebungsstelle mehr bestehen und aufgrund des angeblich "ausgeglichenen Kontos" könnte sein Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtsreich sein.
4.4. Es ist zumindest möglich, dass durch die Mitteilung von Salden von Konten der Gläubiger in Form einer Quittierung anerkennt, dass der Schuldner die Leistung erbracht hat, und darüber hinaus anerkennt, dass er selbst keine anderen oder weiteren Ansprüche gegen den Schuldner im Hinblick auf die Forderung oder das Rechtsverhältnis hat (sog. negative Schuldanerkennung), sei es, dass die Schuld erlassen (Art. 115 OR) oder dass sie erloschen ist (vgl. Urteil 5A_465/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.2.2.1 m.w.H.).
Der fettgedruckte Zusatzsatz der Erhebungsstelle ("Ihr Konto bei der Erhebungsstelle ist ausgeglichen.") ist in Bezug auf diese Rechtsprechung nicht ganz eindeutig formuliert und hat deswegen zu Missverständnissen beim Beschwerdeführer geführt. Wird jedoch das Schreiben der Erhebungsstelle in seiner Gesamtheit beurteilt, so geht daraus klar hervor, dass es sich - einzig und allein - auf die Abgabeperioden (1. November 2020 - 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021 - 30. April 2021) bezieht, und nicht auf die hier im Streit stehende Abgabeperiode (vom 1. Januar 2019 - 31. Oktober 2020), für welche die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird. Es ist weder von einem Schuldenerlass oder einer erloschenen Schuld auszugehen noch wäre in irgend einer Art ersichtlich, dass die Erhebungsstelle als Gläubigerin der Forderung den Beschwerdeführer als Schuldner aus der Zahlungsverpflichtung entlassen wollte (vgl. auch Urteil 4A_461/2018 vom 20. März 2019 E. 7.4.1), weshalb die beschwerdeführerischen Prozesschancen in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege als aussichtslos einzustufen sind. Mit Blick auf das Dargelegte hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt und zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege verweigert.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig, indessen kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Serafe AG und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Stefanelli