Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_276/2026
Urteil vom 12. Mai 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2026 (A-2617/2026).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. April 2026 gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2026,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis der angefochtenen Verfügung massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. April 2026 aufforderte, bis zum 7. Mai 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000. zu leisten (und ihm gleichzeitig Gelegenheit bot, die den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021] nicht genügende Beschwerde bis zum 27. April 2026 zu verbessern) mit der Androhung, anderenfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht einzutreten,
dass es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. statt vieler Urteil 9C_193/2024 vom 6. Mai 2024 E. 2), dessen Anfechtung u.a. dann zulässig ist, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass ein derartiger drohender Nachteil (rechtlicher Natur) in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen ist, sofern er nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2; erwähntes Urteil 9C_193/2024 E. 2.1),
dass die Voraussetzung des irreparablen Nachteils regelmässig als gegeben gilt, wenn die beschwerdeführende Partei unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert, im betreffenden Zwischenentscheid die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und in der Folge an der Leistung des Kostenvorschusses festgehalten wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; erwähntes Urteil 9C_193/2024 E. 2.1),
dass vorliegend kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Raum steht und Entsprechendes auch in der angefochtenen Zwischenverfügung nicht thematisiert wird,
dass der Beschwerdeführer überdies nicht ansatzweise geltend macht, er erfülle zwar nicht die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege, sehe sich aber dennoch ausserstande, den Kostenvorschuss zu leisten (vgl. BGE 142 III 798; Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 93 BGG),
dass die strittige Kostenvorschussverfügung den Zugang des Beschwerdeführers zum gerichtlichen Rechtsschutz mithin nicht gefährdet,
dass folglich unter keinem Titel erkennbar ist, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verursachen sollte,
dass schliesslich auch der weitere Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen) ausser Betracht fällt und auch nicht angerufen wird,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. April 2026 - soweit diese überhaupt verständlich und sachbezogen ist - vielmehr auf Äusserungen zum Anspruch auf "Leistung aus der AHV-Kasse" beschränkt und er damit einzig auf hier nicht zu beurteilende materielle Aspekte des Falls Bezug nimmt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers damit den genannten gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG - einmal noch - auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer allerdings inskünftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, nachdem auf das hier Dargelegte bereits im unlängst ergangenen, ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 9C_395/2025 vom 14. Oktober 2025 hingewiesen wurde,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Williner