Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_168/2026
Urteil vom 16. April 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Februar 2026 (IV 2025/186).
Nach Einsicht
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 29. Juli 2025, worin an der Anordnung einer polydisziplinären medizinischen Begutachtung von A.________ festgehalten wurde,
in den Entscheid vom 19. Februar 2026, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen hat,
in die von A.________ geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. März 2026 (Poststempel) sowie die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 605 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 8C_445/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.1 mit Hinweisen),
dass derartige Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, letztinstanzlich - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3 und 4, 318 E. 6),
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteile 8C_505/2017 vom 3. August 2017; 9C_404/2017 vom 8. Juni 2017),
dass dies praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller Natur gilt (so beispielsweise bezogen auf die Begutachtung an sich [etwa mit dem Vorwurf, es handle sich um eine unnötige second opinion] oder auf deren Art resp. Umfang [etwa mit Blick auf die Auswahl der medizinischen Disziplinen]; vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1), welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (Urteile 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2; 8C_497/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 1.3.1),
dass die Beschwerdeführerin sich nicht ansatzweise zu allfälligen Ausstandsgründen betreffend die ins Auge gefassten medizinischen Gutachter äussert, sondern in erster Linie die Tatsache der erneuten Begutachtung an sich sowie die Anordnung von seitens der Beschwerdegegnerin - nebst psychiatrischen Untersuchungen - als notwendig eingestuften onkologischen, rheumatologischen und internistischen Abklärungen kritisiert,
dass der blosse Umstand der Durchführung einer umfassenden Begutachtung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Betrachtungsweise weder einen erheblichen Eingriff in die persönliche Integrität der Beschwerdeführerin noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder des rechtlichen Gehörs resp. eine Ermessensüberschreitung darstellt, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermöchte,
dass diese Rügen vorliegend vielmehr unerheblich sind, weil sie, wie erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeprozess gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Verfahrensstadium ausschliesst,
dass die Eingabe den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt, da ihr nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass mit dem Entscheid in der Sache auch das Ersuchen um aufschiebende Wirkung der Beschwerde obsolet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl