Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_453/2025
Urteil vom 27. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2025 (IV 2024/251).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________, geboren 1975, arbeitete zuletzt seit Januar 2000 mit einem 100%-Pensum in der Produktion der B.________ AG. Am 2. April 2014 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) wegen seit Januar 2014 anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 100% zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sowie mehreren stationären Aufenthalten in psychiatrischen Behandlungseinrichtungen erhob die IV-Stelle Strafanzeige gegen A.________ wegen des versuchten Betruges und des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung. Dr. med. C.________, leitender Psychiater des Zentrums D.________ (fortan: D.________), erstellte am 30. April 2020 das von der zuständigen Strafuntersuchungsbehörde veranlasste psychiatrische Gutachten (fortan: D.________-Gutachten). In der Folge verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. November 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 30% einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Verfügung vom 24. November 2020 auf und wies die Sache zur Neubegutachtung und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurück mit der Begründung, das D.________-Gutachten sei im Ergebnis eine reine Aktenwürdigung gewesen, weil der Versicherte seine Mitwirkung bei der Begutachtung verweigert habe (unangefochten in Rechtskraft erwachsener Rückweisungsentscheid vom 4. März 2022).
A.b. Nach Einigung über die Person des zu beauftragenden Gutachters erstattete Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Fachgutachten am 27. November 2023 (fortan: psychiatrisches Fachgutachten). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens (Verfügung vom 4. November 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ab (Entscheid vom 8. Juli 2025).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2 mit Hinweis; Urteil 8C_513/2024 vom 15. April 2025 E. 1.1).
1.2. Sachverhaltsrügen unterliegen dem qualifizierten Rügeprinzip, soweit damit offensichtliche Unrichtigkeit, mithin Willkür dargetan werden soll (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3). Einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern, genügt nicht (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1). Es belegt keine Willkür, dass die Schlüsse der Vorinstanz nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 374 E. 3.2.2; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f. mit Hinweisen).
1.3. Die konkrete Beweiswürdigung wie auch die antizipierende Beweiswürdigung (als Teil derselben) betreffen Tatfragen, die das Bundesgericht lediglich auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter diesem Blickwinkel lässt sich ein Verzicht der Vorinstanz auf weitere Beweisvorkehren aufgrund antizipierender Beweiswürdigung etwa dann nicht rechtfertigen, wenn eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten/Expertinnen, obwohl im Einzelfall unabdingbar - beantwortet wird. Dagegen ändern blosse Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung an deren Verbindlichkeitswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG nichts (BGE 146 V 240 E. 8.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 1.4 mit Hinweis).
1.4. Der Vorinstanz steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 i.f. mit Hinweisen; Urteil 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür: vgl. E. 1.2 hiervor; Urteil 8C_505/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4). Inwiefern das Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3; Urteil 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2 i.f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 148 IV 205 E. 2.6; Urteil 8C_750/2024 vom 7. August 2025 E. 1.5 mit Hinweis).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 4. November 2024 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
2.2. Unbestritten leidet der Beschwerdeführer nicht an relevanten, somatisch bedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
3.
Das kantonale Gericht hat die hier nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte auf das umfangreiche - insbesondere auf einer akribischen und überzeugenden Würdigung der rund 3000 Aktenseiten umfassenden Aktenlage und einer einlässlichen Exploration des Beschwerdeführers beruhende - psychiatrische Fachgutachten vom 23. November 2023 ab. Das kantonale Gericht entkräftete die gegen dieses Gutachten erhobenen Einwände und schloss mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), ernsthafte Zweifel an der in jeder Hinsicht überzeugenden Expertise des Dr. med. E.________ aus. Gestützt darauf erkannte es bundesrechtskonform, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum nicht an einer invalidisierenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit gelitten habe, sondern - abgesehen von der Dauer der stationären Klinikaufenthalte - voll arbeitsfähig geblieben sei. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein. Eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils war ihm denn auch ohne Weiteres möglich (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.2. Was der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf die vorinstanzliche Feststellung des medizinisch rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.
4.2.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.1). Bei der Beweiswürdigung ist zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_268/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 3.2.1, 8C_103/2022 vom 10. Mai 2022 E. 4.3.1, 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 und 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2017 IV Nr. 5 S. 10, 9C_634/2015 E. 6.1 i.f. mit Hinweis). Zudem ist praxisgemäss auf die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits hinzuweisen und der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte, seien dies Haus- oder Spezialärztinnen und -ärzte, im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2024 IV Nr. 46 S. 158, 9C_572/2023 E. 3.3.1 mit Hinweis).
4.2.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der Frage nach einer psychogenen Einschränkung der Leistungsfähigkeit das Willkürverbot verletzt haben soll. Entgegen den rein appellatorisch wiederholten (vgl. E. 1.2 i.f.), bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenenen Einwänden des Beschwerdeführers war Dr. med. E.________ nach der Edition vom 24. August 2023 ab dem Zeitpunkt der zweiten von insgesamt drei Explorationsterminen im Besitze der vollständigen Akten (einschliesslich Strafakten und Observationsvideos). Mit Kenntnisnahme vom ausführlich begründeten, am 21. August 2023 versandten erstinstanzlichen Strafurteil war dem psychiatrischen Gutachter bekannt, dass nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch der Beschwerdeführer Berufung gegen dieses Strafurteil angemeldet hatte.
4.2.3. Zwar macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, Dr. med. E.________ habe ihn einseitig, parteiisch und voreingenommen beurteilt. Doch zeigt er nicht auf, inwiefern der psychiatrische Experte nicht lege artis vorgegangen sei und den ihm im Rahmen seines gutachterlichen Ermessens zustehenden Spielraum (E. 4.2.1; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3) verlassen habe, indem er feststellte, zu keinem Zeitpunkt seien Symptome dokumentiert worden, welche den diagnostischen Kriterien einer schweren depressiven Episode, einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer paranoiden Schizophrenie, geschweige denn einem schizophrenen Residuum entsprochen hätten. Soweit das kantonale Gericht gestützt auf das psychiatrische Fachgutachten mangels objektiver Befunde eine relevante psychische Funktionsbeeinträchtigung ausschloss, ist der angefochtene Entscheid jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden. Die begutachtenden Dres. med. C.________ und E.________ folgten nicht den Einschätzungen der behandelnden Psychiater. Stattdessen schlossen sie diametral entgegengesetzt - insbesondere unter Berücksichtigung der Strafuntersuchungsakten, gestützt auf das in vermeintlich unbeobachteten Momenten gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers - auf ein durchwegs hohes Funktionsniveau. Diese Tatsache allein begründet keine Verletzung des Fairnessgebots. Indem der Beschwerdeführer sich selber als unschuldiges Opfer von haltlosen Unterstellungen und strafrechtlicher Verfolgung sieht und den Gutachtern einseitiges, parteiisches und voreingenommenes Verhalten vorwirft, zeigt er nicht in einer dem qualifizierten Rügeprinzip genügenden Weise (E. 1.2) auf, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung das Willkürverbot verletzt haben soll.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli