Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_107/2026
Urteil vom 27. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2025 (IV.2025.00391).
Sachverhalt
A.
A.a. Die 1963 geborene A.________ war seit ihrer Einreise in die Schweiz am 26. März 1994 nicht erwerbstätig. Am 27. Juni 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Nierensteinleiden nach einer Bauchoperation erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte die notwendigen Abklärungen und wies das Leistungsbegehren gestützt darauf mit Verfügung vom 22. November 2005 ab, da kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b. Am 22. August 2023 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Nieren-, Knie- und Atemproblemen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm wieder die erforderlichen Abklärungen vor. Zudem holte sie eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Gestützt darauf stellte sie A.________ mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einwände und abschliessender Stellungnahme durch den RAD am 1. April 2025 verfügte die IV-Stelle am 16. April 2025 - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit - wie angekündigt.
B.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und der Verfügung der IV-Stelle sei die Angelegenheit mit der Anordnung an die IV-Stelle zurückzuweisen, die erforderlichen Abklärungen zu tätigen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Zudem sei die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weshalb ein Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt sein muss (SVR 2024 KV Nr. 14 S. 62, 9C_162/2023 E. 1.1). Ein rein kassatorisches Begehren ist jedoch zulässig, wenn das Bundesgericht ohnehin nicht in der Sache entscheiden könnte (Urteile 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 1; 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 1.1). Dies trifft insbesondere zu, wenn resp. soweit der Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) ungenügend abgeklärt wurde (Urteil 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 1.1). Auf die Beschwerde, mit der diese Rüge erhoben wird und die letztlich auf die Zusprache von Invalidenleistungen - Invalidenrente (vgl. Art. 28 ff. IVG) und/oder Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. a bis, a ter und b IVG) - zielt, ist deshalb einzutreten (vgl. zum Ganzen: Urteil 9C_428/2025 vom 7. November 2025 E. 1.1).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2025 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass infolge der neu diagnostizierten Dyspnoe und Adipositas eine revisionsrelevante Veränderung im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG seit der rentenabweisenden Verfügung vom 22. November 2005 vorliegt.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Gleiches gilt betreffend die Revisionsregeln, welche bei Neuanmeldungen analog Anwendung finden (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108 E. 5; 130 V 71 E. 2.2). Als zutreffend erweisen sich auch die Ausführungen über die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei nicht erwerbstätigen, im Haushalt tätigen Versicherten nach dem Betätigungsvergleich (Art. 16 ATSG und Art. 28a Abs. 2 IVG; BGE 144 I 21 E. 2.1; 142 V 290 E. 4). Darauf kann verwiesen werden.
2.3. Zu ergänzen ist, dass den Berichten und Gutachten von versicherungsinternen Ärzten nach der Rechtsprechung Beweiswert zugemessen wird, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (sog. Administrativgutachten). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_224/2025 vom 4. Dezember 2025 E. 4.2.2.1).
3.
Nach sorgfältiger Würdigung des medizinischen Sachverhalts und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, die medizinische Aktenlage sei hinreichend aufschlussreich und es ergebe sich daraus mit Blick auf den anzuwendenden Betätigungsvergleich kein Leistungsanspruch.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Vorinstanz habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Adipositas falsch interpretiert bzw. daraus die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Zwar habe sie die neue Rechtsprechung zur Adipositas korrekt wiedergegeben, folge dieser jedoch nicht konsequent.
4.1.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat das Bundesgericht mit BGE 151 V 66 seine bisherige Rechtsprechung zur Adipositas dahingehend geändert, dass die grundsätzliche Behandelbarkeit des Leidens einem Rentenanspruch nicht per se entgegensteht. Die versicherte Person ist aber an ihre Schadenminderungspflicht zu erinnern. Kommt sie dieser nicht nach, ist nach entsprechender Mahnung und Einräumung einer Bedenkzeit eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen möglich (E. 5.10 und 5.11 des Leiturteils mit Hinweisen).
4.1.2. Aus dieser geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 4.1.1 hiervor) vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz verneinte einen Rentenanspruch nämlich nicht aufgrund der prognostischen Behandelbarkeit (Therapierbarkeit) der Adipositas. Vielmehr legte sie in bundesrechtskonformer Würdigung der medizinischen Aktenlage dar, dass von den Ärzten keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen genannt worden seien, die eine mindestens 40%ige Einschränkung im Haushalt als denkbar erscheinen lassen würde. So sei die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht umfangreich und aus verschiedenen Fachrichtungen untersucht worden. Entsprechend habe die RAD-Ärztin die arbeitsrelevanten Einschränkungen in Form von Wirbelsäulen- und Abdominalbeschwerden, Flankenschmerzen und Belastungsluftnot anerkannt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der Lage, einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen. Mit diesem definierten Belastungsprofil sei auch den Kniebeschwerden Genüge getan. Sowohl die Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates als auch die Belastungsluftnot seien ferner seitens der behandelnden Ärzte differenzialdiagnostisch der Dekonditionierung der Beschwerdeführerin zugeschrieben worden.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb diese Erwägungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollten. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern auch nur geringe Zweifel an den RAD-Beurteilungen bestünden (vgl. vorangehende E. 2.3). Sie vermag sich hierfür insbesondere nicht auf davon abweichende, medizinisch begründete Einschätzungen zu berufen. In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz hervorzuheben, dass die medizinischen Akten von der RAD-Ärztin rechtsgenüglich beurteilt wurden. Darüber hinaus legte die Beschwerdegegnerin der RAD-Ärztin die einwandweise eingereichten Unterlagen ebenfalls zur ergänzenden Stellungnahme vor, wie die Vorinstanz willkürfrei erkannte. Der Einwand, es sei notorisch, dass die gestellten Diagnosen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten, genügt folglich nicht, um eine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen (vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 II 353 E. 5.1). Gleich verhält es sich mit der allgemein gehaltenen Rüge, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach von den behandelnden Ärzten keine dauerhaften funktionellen Einschränkungen genannt worden seien, greife deutlich zu kurz. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung ist insgesamt nicht auszumachen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen, weitgehend appellatorisch gehaltenen Einwänden hierzu erübrigt (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3).
4.2. Fehlt es nach dem Gesagten gemäss den bundesrechtskonformen Ausführungen der Vorinstanz bereits an einer funktionellen Einschränkung der medizinisch festgestellten Diagnosen, kann in Bezug auf die Adipositas die Eröffnung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auch unter Berücksichtigung der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (E. 4.1.1 hiervor) unterbleiben. Gleichzeitig konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen) auf weitere Untersuchungen medizinischer Art (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) sowie auf eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause verzichtet werden, was die Vorinstanz ebenfalls bundesrechtskonform erwog. Insbesondere ist ihr darin beizupflichten, dass sich aufgrund der möglichen freien Zeiteinteilung im Aufgabenbereich sowie der Schadenminderungspflicht des Ehemannes und der - soweit noch zu Hause wohnenden - erwachsenen Söhne und Tochter keine leistungsbegründende Einschränkung ausmachen lassen würde. Gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz berichtete ferner keiner der Behandler über Einschränkungen im Haushalt, obwohl diese im Übrigen darüber in Kenntnis sein mussten, dass die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, sondern 100 % im Haushalt tätig ist. Zudem erachteten die Behandler keine weiteren Abklärungen, wie namentlich die beantragte EFL, für angezeigt. Diese vorinstanzlichen Erwägungen werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Ebenso wenig legt sie dar, inwiefern sie mit Blick auf das definierte Leistungsprofil (vgl. E. 4.1.2 hiervor) gesundheitsbedingt in der Haushaltstätigkeit eingeschränkt sein soll oder die Familienmitglieder ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachkommen könnten (vgl. hierzu: BGE 141 V 642 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Sie beschränkt sich stattdessen wiederum (vgl. E. 4.1.2 hiervor) auf appellatorische Kritik, weshalb sie mit ihren Einwänden nicht durchdringt.
4.3. Des Weiteren vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr zitierten Urteil 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Nebst dem, dass im vorgenannten Urteil - anders als hier - das Glaubhaftmachen einer leistungsrelevanten Veränderung im Rahmen einer Neuanmeldung Streitgegenstand bildete, schloss die Vorinstanz vorliegend eine funktionelle Leistungseinschränkung nicht per se gestützt auf eine Diagnosenliste aus. Vielmehr legte sie - wie gesagt (E. 4.1.2 hiervor) - bundesrechtskonform dar, weshalb mit Blick auf die medizinische Aktenlage keine dauerhaften gesundheitsbedingten Einschränkungen auszumachen seien, die mindestens eine 40%ige Einschränkung im Haushalt ausweisen könnten. Inwiefern die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) nach nicht zu beanstandender Beweiswürdigung verletzt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun und ist auch nicht ersichtlich. Damit zielt sie mit dem von ihr zitierten Urteil 4A_264/2011 vom 14. November 2011 ebenfalls ins Leere, zumal diesem Urteil ohnehin - anders als vorliegend - ein Schleudertrauma zugrunde lag und die damit einhergehenden Auswirkungen im Haushalt geprüft bzw. ein Haushaltsschaden gestützt auf den Bericht über die EFL-Abklärung verneint wurde (E. 3.4.2 f. des vorgenannten Urteils). Damit kann auf Weiterungen zu der restlichen, allgemein gehaltenen Kritik der Beschwerdeführerin verzichtet werden.
5.
Nach dem Gesagten ist keine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln oder eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung auszumachen. Mithin hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die beantragte Rückweisung für die Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens.
6.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu