Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_72/2026
Urteil vom 29. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Aliu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 16. Dezember 2025 (S 2025 27).
Sachverhalt
A.
Der 1988 geborene A.________ arbeitete seit dem 1. Februar 2013 als Projektleiter bei der B.________ AG. Am 8. Dezember 2019 meldete er sich unter Hinweis auf eine seit August 2018 bestehende erhebliche progressive Müdigkeit und zunehmende Konzentrationsschwierigkeiten bei Arbeiten von mehr als 60 Minuten infolge Autoimmunhepatitis erstmals bei der IV-Stelle des Kantons Zug (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte die notwendigen medizinischen und erwerblichen Abklärungen. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Psychiatrie und Neuropsychologie) bei der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS). Das Gutachten datiert vom 18. Mai 2022. Nach abschliessender Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 21. Februar 2025, dass ab dem 1. August 2020 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 % - Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 16. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Behandlung der an der öffentlichen Verhandlung gestellten Anträge zurückzuweisen. Eventualiter sie die IV-Stelle zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen zu verfügen. Subeventualiter sei ihm eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde sowie sämtlicher Verfahrensanträge und verweist zur Begründung auf das vorinstanzliche Urteil sowie ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sieht von einer Stellungnahme ab.
Mit Eingabe vom 18. März 2026 hält A.________ an seinen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellungen von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen).
1.2. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (vgl. zum Willkürbegriff auch BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2 mit Hinweisen). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der Beschwerde führenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. August 2020 gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2025 bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die Bestimmungen und Grundsätze zu den am 1. Januar 2022 revidierten Bestimmungen im IVG, zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dar. Dasselbe gilt für die Ausführungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 und 8a sowie Art. 14a ff. IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a IVG). Ebenfalls zutreffend wiedergegeben ist die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) sowie zum Ausstand und zu der Befangenheit (BGE 140 I 326 E. 5.2; 137 V 210 E. 2.1.3; 132 V 93 E. 7.1 und 7.4.2). Darauf kann verwiesen werden.
3.
Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers verneinte die Vorinstanz eine Befangenheit des zuständigen Mitarbeitenden der IV-Stelle sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Zustellung der angefochtenen Verfügung an diverse Organe (bspw. Vorsorgeeinrichtung, Ausgleichskasse, Unfallversicherung, Steuerverwaltung). Zudem sprach sie dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 18. Mai 2022 vollen Beweiswert zu. Gestützt darauf sei eine 42%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit als Projektleiter erstellt. Da es ihm aufgrund eines Funktionswechsels gelungen sei, ein höheres Einkommen zu erzielen, als ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs als Invalideneinkommen angerechnet worden sei, sei er bereits optimal eingegliedert. Ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ermittelte die Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 58 %, weshalb die angefochtene Verfügung rechtmässig sei. Schliesslich wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels Mandatierung eines Rechtsanwalts ab.
4.
Vorab ist auf die Einwände des Beschwerdeführers betreffend eine Verfassungs- und Völkerrechtswidrigkeit der "strengen" Rügeanforderungen des Bundesgerichts einzugehen.
4.1. In Art. 106 Abs. 2 BGG wird im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht tatsächlich lediglich vorausgesetzt, dass solche Rügen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden, wobei keine Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden. Diese lassen sich jedoch Art. 42 Abs. 2 BGG entnehmen (vgl. LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl., 2018, N. 48 zu Art. 42 BGG; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 106 BGG), welcher eine Begründung in gedrängter Form voraussetzt, so wie dies in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz korrekt festgehalten worden ist. Mit der Beibehaltung der Rügepflicht im Rahmen der Totalrevision der Bundesrechtspflege mass der Gesetzgeber der Begründungspflicht eine grosse Bedeutung zu: Führen die Beschwerdeführer nicht zumindest in erkennbarer Weise an, welches Grundrecht ihrer Meinung nach verletzt sei, und legen sie nicht kurz dar, worin die behauptete Verletzung bestehe, soll die Überprüfung durch das Bundesgericht unterbleiben (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege; in: BBl 2001 4202, S. 4345). Der Gesetzgeber wollte, dass die Beschwerdeführer ihre Begehren hinreichend begründen und damit zu einer effizienten Justiz beitragen (MERZ, a.a.O., N. 37 zu Art. 42 BGG). Mit Art. 106 Abs. 2 BGG ist die frühere uneinheitliche Rechtsprechung dahingehend geklärt worden, dass Verfassungsverletzungen sowie die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG qualifiziert gerügt werden müssen, sollen sie Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung sein (DORMANN, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 106 BGG). Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ist es somit erforderlich, dass aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Erst wenn es (in jeder Hinsicht) an einer hinreichenden Begründung fehlt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Bevor es derart entscheidet, wird es bei einer nicht anwaltlich vertretenen Person zudem allenfalls erwägen müssen, ob ein Fall der Unfähigkeit der Prozessführung gegeben ist (vgl. MERZ, a.a.O., N. 38, 51 und 56 zu Art. 42 BGG).
4.2. Nach dem Gesagten handelt es sich bei der vorausgesetzten qualifizierten Rügepflicht nicht um eine vom Bundesgericht entwickelte und dem Gesetzeswortlaut widersprechende Rechtsprechung. Vielmehr entspricht die bundesgerichtliche Handhabung dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Deshalb zielt der Beschwerdeführer mit seiner geltend gemachten Rechtsprechungsänderung ins Leere (zu den Anforderungen an eine Praxisänderung statt vieler: BGE 150 IV 277 E. 2.3.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus den strengen Anforderungen an die Begründungspflicht ein Nachteil entstanden sein soll, tritt das Bundesgericht doch auf seine Beschwerde ein und setzt es sich mit seinen geltend gemachten Rügen auseinander.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer den letztinstanzlich angeordneten Schriftenwechsel moniert, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dieser dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Gegenpartei und den prozessualen Mitwirkungsrechten dient. Er soll so geführt werden, dass unter den Parteien Waffengleichheit entsteht. Was der Beschwerdeführende dem Bundesgericht in prozessual zulässiger Weise zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids vorträgt, dazu soll sich die Gegenpartei äussern können (DORMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 102 BGG). Bei der Beschwerdeantwort kann die Beschwerdegegnerin auf den angefochtenen, vorinstanzlichen Entscheid verweisen (vgl. MERZ, a.a.O., N. 37 zu Art. 42 BGG). Denn ihr Antrag hat keine selbstständige Bedeutung für die Festlegung der Spruchzuständigkeit; sie kann, abgesehen vom Nichteintreten auf die Beschwerde, grundsätzlich nicht mehr und nicht anderes als die ganze oder teilweise Abweisung der Beschwerde beantragen (DORMANN, a.a.O., N. 2 zu Art. 107 BGG). Die Vorinstanz wurde vorliegend in ihrer Eigenschaft als Urheberin des angefochtenen Urteils zum Schriftenwechsel und nicht als Partei eingeladen (vgl. hierzu: DORMANN, a.a.O. N. 9 zu Art. 102 BGG). Damit hat es sein Bewenden.
5.
In formeller Hinsicht wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz hinsichtlich mehrerer Punkte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht vor.
5.1. Die Vorinstanz erklärte hierzu bereits zutreffend, dass sich ein kantonales Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann es sich - wie hier - auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte der Beschwerdeschrift beschränken (statt vieler: BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Zwar mag es zutreffen, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen und Urteil 5P.58/2003 vom 9. April 2003 E. 1.3) älter ist. Allerdings ist sie nach wie vor einschlägig.
5.2. Was die vom Beschwerdeführer konkret vorgebrachten Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör anbelangt, hat die Vorinstanz jeweils klar zu erkennen gegeben, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. So erklärte sie rechtsgenüglich, weshalb sie in der Anwendung der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705) keinen Verstoss gegen Art. 5 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109; Behindertenrechtskonvention) und Art. 8 BV erblicken konnte. Zudem prüfte sie einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen sorgfältig und legte dar, aus welchen Gründen von einer optimalen Eingliederung des Beschwerdeführers auszugehen sei. Auch erläuterte sie hinreichend, weshalb sie von der beantragten Einvernahme von C.________, Leiter Bereich (...) des BSV, absehe, und dass die geltend gemachte Befangenheit von D.________ der IV-Stelle nicht auszumachen sei. Sie äusserte sich ferner zur Fahreignung des Beschwerdeführers. Sodann fehlt es ebenso wenig an einer vorinstanzlichen Prüfung und Subsumtion zur geltend gemachten rechtswidrigen Weitergabe der Gesundheitsdaten an das Obergericht des Kantons Zug. Gleiches gilt in Bezug auf die beantragte Gewährung der aufschiebenden Wirkung und die Offenlegung des Rahmenvertrags zwischen der MEDAS und der BSV.
5.3. Gestützt auf diese vorinstanzlichen Erwägungen (E. 5.2 hiervor) war eine sachgerechte Anfechtung des Urteils zweifellos möglich. Insgesamt ist deshalb keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz auszumachen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zug nichts zu ändern.
6.
Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer das Diskriminierungsverbot aufgrund der Anwendung der Übergangsbestimmungen zur WEIV verletzt und stellt diesbezüglich die Verfassungsmässigkeit in Frage.
6.1. Soweit er eine Normenkontrolle der entsprechenden Übergangsbestimmungen durch das Bundesgericht verlangt, da die Vorinstanz keine solche durchgeführt habe, ist vorab darauf hinzuweisen, dass Bundesgesetze - wie vorliegend das Invalidenversicherungsgesetz - für das Bundesgericht sowie die anderen rechtsanwendenden Behörden, mithin auch die Vorinstanz, verbindlich sind (Anwendungsgebot nach Art. 190 BV). Selbst wenn eine Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes festgestellt wird, muss das Gesetz dennoch angewendet werden. Das Bundesgericht könnte in diesem Fall lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung anzupassen. Der Einzelne hat dabei keinen Anspruch darauf, dass das Bundesgericht von dieser Befugnis Gebrauch macht. Ob eine Veranlassung besteht, die bundesgesetzliche Regelung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, ob ein genügendes allgemeines Interesse an der Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit und der Einladung an den Gesetzgeber besteht, die umstrittene Regelung anzupassen (vgl. zum Ganzen zur Publikation vorgesehenes Urteil 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 E. 5.3.4 mit Hinweisen).
6.2. Vorliegend ist kein solches Bedürfnis ersichtlich, bewirken Änderungen von Erlassen doch zwangsläufig, dass für die Rechtsunterworfenen unterschiedliche Regelungen gelten, je nachdem, ob der rechtlich erfasste Tatbestand für sie vor oder nach der Revision wirksam wird. In den damit verbundenen Ungleichbehandlungen liegt an sich noch kein Verfassungsverstoss. Auch im Licht des Rechtsgleichheitsgebots ist es nicht Sache des Gerichts, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Gesetz- oder Verordnungsgebers zu stellen (vgl. Urteil 9C_612/2024 vom 27. Januar 2025 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 150 V 105 E. 6.3 und 127 V 448 E. 3b). Dem Gesetzgeber waren diese Ungleichbehandlungen bewusst. Mit den Änderungen im Rahmen der WEIV wurde jedoch die Ausschöpfung des Eingliederungspotenzials und die Stärkung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten als Ziel verfolgt (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [WEIV], in: BBl 2017 2535 [nachfolgend: Botschaft], S. 2542). Die Einführung eines stufenlosen Rentensystems (vgl. Art. 28b Abs. 2 und 4 IVG ) sollte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Erhöhung des Arbeitspensums mit finanziellen Anreizen fördern (Botschaft S. 2616), wobei gleichzeitig dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" durch Verankerung in Art. 28 Abs. 1bis IVG nochmals Nachdruck verliehen wurde (Botschaft S. 2618 und 2668; vgl. zum Ganzen BGE 150 V 323 E. 4.1).
Bei Rentenbezügerinnen und -bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange unverändert, wie der Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erfährt (lit. b Abs. 1 Übergangsbestimmungen [ÜbBest.] IVG WEIV). Dieselben Rentenbezügerinnen und -bezüger behalten ihren bisherigen Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG, sofern der Übergang zum stufenlosen Rentensystem zur Folge hat, dass dieser bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einer Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (lit. b Abs. 2 ÜbBest. IVG WEIV). Nach Auffassung des Bundesrates erscheinen diese Garantien für die laufenden Renten ausreichend, um den Übergang vom System der abgestuften Renten zum stufenlosen Rentensystem zu ermöglichen, da sich die Bemessung der Invalidität grundsätzlich nicht ändert (Intervention von Bundesrat Berset, AB 2019 S 800 f.; vgl. BGE 150 V 323 E. 4.3.1).
6.3. Unter Berücksichtigung des Dargelegten ist eine Verfassungswidrigkeit bereits aufgrund der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele mit der WEIV und der mit den Änderungen von Erlassen zwangsläufig eingehenden Ungleichbehandlung zu verneinen, weshalb eine Normenkontrolle unterbleiben kann. Im Übrigen sind auch nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass der Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach neuem Recht nicht um 16 % höher sein würde. Stattdessen hat er ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 58 % aktuell Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, was 50 % entspricht. Nach neuem Recht würde der Rentenanspruch 58 % einer ganzen Invalidenrente betragen (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG). Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bleibt beim Beschwerdeführer bestehen, bis der Invaliditätsgrad im Rahmen einer Rentenrevision (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) geprüft wird und keine Leistungskürzung infolge einer Anpassung resultieren würde (E. 6.2 hiervor; vgl. auch Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], Stand 1. Januar 2025, Rz. 2004; Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Januar 2025, Rz. 9105).
7.
Des Weiteren erachtet der Beschwerdeführer das MEDAS-Gutachten als nicht beweiswertig.
7.1. Letztinstanzlich moniert er erneut, der Gutachtensauftrag sei ohne Strafandrohung erfolgt, weshalb ein formeller Mangel vorliege. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz legte bereits bundesrechtskonform dar, etwaige strafrechtliche Verantwortlichkeiten der einzelnen Sachverständigen seien nicht Teil der sozialversicherungsrechtlichen Auftragsgestaltung und würden daher keiner vorgängigen Strafandrohung im Gutachtensauftrag bedürfen. Weitere Anhaltspunkte, die aufzeigen könnten, dass die Auftragsvergabe nicht gemäss den Weisungen des BSV erfolgt wäre, waren gemäss den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz nicht ersichtlich und werden auch letztinstanzlich vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt. Weiterungen erübrigen sich somit.
7.2. Soweit der Beschwerdeführer dem MEDAS-Gutachten mit Verweis auf eine im datenschutzrechtlichen Verfahren aufgelegte neuropsychologische Stellungnahme der MEDAS-Sachverständigen (Beilage 2 der vorinstanzlichen Dokumente) den Beweiswert abzusprechen versucht, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Bei der genannten Beilage 2 handelt es sich um das Schreiben der IV-Stelle an die MEDAS vom 11. November 2024, welches auf das datenschutzrechtliche Schlichtungsverfahren Bezug nimmt. Daraus sind keine medizinischen Diagnosen oder Befunde ersichtlich, die konkrete Indizien gegen den Beweiswert der gutachterlichen Beurteilung ausweisen könnten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Auf andere abweichende, medizinisch begründete Einschätzungen, die von der Vorinstanz in bundesrechtswidriger Weise nicht gewürdigt wurden, vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu stützen. Mit Blick auf die medizinischen Berichte bestand ferner keine Veranlassung, von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der MEDAS-Begutachtung auszugehen, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform erwog. Hierbei berücksichtigte sie die gesamte wesentliche medizinische Aktenlage seit der MEDAS-Begutachtung. Insbesondere lagen ihr auch die Befunde der Schlafanalyse im Lungenfachzentrum vor, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. In diesem Zusammenhang machte die Vorinstanz korrekterweise auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers aufmerksam, die den Untersuchungsgrundsatz einschränkt (vgl. Urteil 8C_72/2024 vom 4. Juli 2024 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und Urteil 8C_395/2023 vom 22. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Darin ist kein Vorwurf einer Mitwirkungspflichtverletzung zu erblicken. Unter den gegebenen Umständen war das kantonale Gericht mangels medizinischer Befunde und rechtsgenüglicher Substanziierung des vom Beschwerdeführer schon im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwandes zur fehlenden Beweiswertigkeit der MEDAS-Expertise zu keinen weiteren Abklärungen verpflichtet. Eine offensichtlich willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder eine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung (E. 1.1 hiervor) ist jedenfalls nicht auszumachen. Daran vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die seiner Meinung nach nicht abgeklärten Themenbereiche sowie den Erfolg der Budesonid-Therapie - auch letztinstanzlich - keine medizinische Beurteilung eines Arztes nennt, die dies untermauern könnte und geeignet wäre, den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens zu erschüttern.
7.3. Nichts anderes geht aus den Abklärungen zur Fahrtauglichkeit hervor. Gemäss willkürfreier Feststellung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis zwischenzeitlich wieder erteilt und die Fahreignung folglich bestätigt. Inwiefern Zweifel an der Fahrfähigkeit bestünden, ist mithin nicht nachvollziehbar. Demnach verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie dem MEDAS-Gutachten vollen Beweiswert zusprach und von einer 42%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Projektleiter ausging (E. 3 hiervor). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich im Übrigen über weite Strecken auf appellatorische Kritik beschränken (E. 1.2 hiervor; vgl. hierzu: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Deshalb konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) von weiteren Abklärungen abgesehen werden.
8.
Der Beschwerdeführer kritisiert sodann die Ermittlung des Invaliditätsgrads.
8.1. Zunächst ist in Bezug auf die Beantwortung der Statusfrage auf Folgendes hinzuweisen: Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (vgl. Urteile 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2; 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 8.1.3; 8C_285/2023 vom 17. November 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. E. 1.1 hiervor; BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen).
8.2. Zur Statusermittlung erwog die Vorinstanz bundesrechtskonform, im Gesundheitsfall sei von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen. Hierfür berücksichtigte sie nicht nur die erwerblichen, sondern auch die persönlichen sowie familiären Verhältnisse und trug der alternierenden Obhut genügend Rechnung (vgl. hierzu Urteil 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 7.2). Im vorinstanzlichen Verfahren bestätigte der Beschwerdeführer gemäss den willkürfreien Feststellungen im Übrigen selbst, ohne Gesundheitsschaden in einem 100%-Pensum tätig zu sein. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, sondern macht - ohne substanziiert Argumente dafür darzulegen - eine Teilzeiterwerbstätigkeit geltend und wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Eine solche ist mit Blick auf die bundesrechtskonformen Ausführungen jedoch nicht auszumachen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht durchdringt.
8.3. Gleich verhält es sich mit seinen Rügen zum Valideneinkommen.
8.3.1. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt festhielt, ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 und 135 V 58 E. 3.1; je mit Hinweisen).
8.3.2. Die Vorinstanz prüfte allfällige berufliche Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten und eine damit zusammenhängende mögliche hypothetische Lohnentwicklung und vertrat gestützt darauf die Ansicht, der Erhalt der höheren IPMA- (International Project Management Association) Zertifizierung sei nicht überwiegend wahrscheinlich (vgl. zu diesem im Sozialversicherungsrecht regelhaft anwendbaren Beweisgrad etwa BGE 150 II 321 E. 3.6.3 mit Hinweisen) erstellt, weshalb auch keine allfällige Lohnsteigerung berücksichtigt werden könne. Dabei beachtete sie die Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend. Diese vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder offensichtlich unrichtig noch sonst wie bundesrechtswidrig. Insbesondere muss sich die Absicht, berufliche Fortschritte zu erzielen, durch konkrete Schritte vor Eintritt des Gesundheitsschadens manifestieren (Urteil 8C_104/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 4.1). Solche Massnahmen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Korrekterweise erwog die Vorinstanz entsprechend, der Beschwerdeführer könne mit den nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aktenkundigen Stellenangeboten der E.________ und F.________ nichts für sich ableiten. Folglich zielt der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich mit seinen Ausführungen ins Leere. Gleiches gilt in Bezug auf den Editionsantrag seines HR-Dossiers. Wie die Vorinstanz korrekterweise erklärte, hätte der Beschwerdeführer diese Unterlagen ohne Weiteres selbst beschaffen können. Dass er dazu nicht in der Lage sein solle, weil sich das Dossier im Besitz des Arbeitgebers befinde, überzeugt nicht, zumal der Beschwerdeführer ein Einsichtsrecht in sein Personaldossier hat und ihm allfällige Weiterbildungs- und Ausbildungsabschlüsse hätten ausgestellt werden müssen. Im Übrigen setzte sich die Vorinstanz auch mit den geltend gemachten projektspezifischen Boni und der Halteprämienvereinbarung rechtsgenüglich auseinander und legte bundesrechtskonform dar, eine regelmässige Ausrichtung in den massgebenden Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens sei nicht ausgewiesen. Somit könnten diese nicht berücksichtigt werden.
8.3.3. Sodann ist daran zu erinnern, dass für die Ermittlung des Valideneinkommens auf das zuletzt - vor Eintritt des Gesundheitsschadens - erzielte Einkommen abzustellen ist (E. 8.3.1 hiervor). Wie die Vorinstanz willkürfrei erwog, habe der Beschwerdeführer seit Februar 2013 als Projektleiter bei der B.________ AG gearbeitet, wobei er diese Tätigkeit dort seit Januar 2020 in einem Teilzeitpensum von 50 % ausgeübt habe. Hierfür stützte sie sich auf den Fragebogen für Arbeitgebende vom Februar 2020, der am 2. März 2020 bei der Beschwerdegegnerin einging. Mit seinen Einwänden, wonach sich kein Fragebogen von der B.________ AG in den Akten befinde und die Feststellungen der Vorinstanz aktenwidrig seien, zielt der Beschwerdeführer somit ins Leere. Der Funktionswechsel zum Applikationsmanager erfolgte vorliegend unbestrittenermassen im Februar 2021, mithin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf weitere Beweismassnahmen - namentlich das Einholen eines Arbeitgeberfragebogens und eine Parteibefragung - verzichten durfte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. E. 7.3 hiervor). Deshalb kann dem Beschwerdeführer auch nicht beigepflichtet werden, wenn er das Valideneinkommen anhand des aktuell erzielten Lohns als Applikationsmanager berechnet haben möchte. Insgesamt ist die Ermittlung des Valideneinkommens jedenfalls nicht zu beanstanden; damit hat es sein Bewenden.
8.4. Was das Invalideneinkommen anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht, ein bundesrechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz aufzuzeigen. Insbesondere sind deren Ausführungen nicht widersprüchlich. So nannte sie kein Invalideneinkommen von Fr. 58'000.-, sondern legte willkürfrei dar, dem Beschwerdeführer sei es gestützt auf die in den Akten liegenden Lohnabrechnungen gelungen, trotz des Funktionswechsels einen höheren Lohn zu erzielen, als ihm im Rahmen des Einkommensvergleichs als Invalideneinkommen von der Beschwerdegegnerin angerechnet worden sei (Jahresgehalt gemäss Lohnausweis 2024 Fr. 58'803.-; Invalideneinkommen im Jahr 2020 Fr. 47'034.-). Richtigerweise machte sie darauf aufmerksam, dass dieser höhere Verdienst aufgrund der Schadenminderungspflicht anstelle des Einkommens zu berücksichtigen sei, welches ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) resultieren würde. Damit verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens nämlich primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.2; 135 V 297 E. 5.2). Denn die in der Sozialversicherung allgemein geltende Schadenminderungspflicht gebietet von einer versicherten Person, sich nicht (zu Lasten der Invalidenversicherung) mit einem Einkommen zu begnügen, das tiefer liegt als dasjenige, das sie auf Grund des verbleibenden Rendements zumutbarerweise erzielen könnte (vgl. Urteil 8C_4/2023 vom 2. März 2023 E. 5.4).
Da die Ermittlung des Invalideneinkommens vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht weiter beanstandet wird und ebenso wenig Anhaltspunkte für ein Eingreifen von Amtes wegen ersichtlich sind, wird eine allfällige Anpassung des Invalideneinkommens (Berücksichtigung des tatsächlich erzielten und zwischenzeitlich höheren Einkommens) im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen sein.
8.5. Demnach ist der vorinstanzlich bestätigte Invaliditätsgrad von 58 % (E. 3 hiervor) nicht zu beanstanden.
9.
Des Weiteren ist die Kritik des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige Eingliederungsmassnahmen nicht stichhaltig. Nebst dem, dass er nicht näher darlegt, welche Eingliederungsmassnahmen er beantragt, ist mit den bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund des Funktionswechsels und des daraus resultierenden höheren Invalideneinkommens (E. 8.4 hiervor) bereits von einer optimalen Eingliederung auszugehen ist. Weiterungen dazu erübrigen sich demnach.
10.
Schliesslich ist auch kein bundesrechtswidriges Vorgehen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu erblicken. Die Vorinstanz erwog willkürfrei, sie habe den Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 13. März 2025 darauf aufmerksam gemacht, er müsse selbst einen Rechtsbeistand bestimmen, der dann ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung einzureichen habe, zumal Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass er dazu offensichtlich nicht in der Lage sei. Solche macht der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich nicht geltend. Der Umstand, dass er angeblich nicht einmal die Kosten für ein Erstgespräch habe aufbringen können, vermag daran nichts zu ändern. Der von ihm ausgewählte Anwalt wäre verpflichtet gewesen, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung einzureichen, ohne vorgängig einen Kostenvorschuss zu verlangen. Danach wäre der Rechtsanwalt von der Vorinstanz als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden, wovon vorliegend gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 13. März 2025, wonach dem Beschwerdeführer bis zur erfolgten Mandatierung eines Rechtsanwalts kein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das kantonale Gerichtsverfahren bestellt werden könne, ohne Weiteres auszugehen ist. Somit wären dem Beschwerdeführer diesbezüglich keine Kosten entstanden. Denn der amtlich bestellte Rechtsbeistand darf sich von der verbeiständeten Partei nicht entschädigen lassen und ist auch nicht befugt, sich eine zusätzliche Entschädigung zu derjenigen auszahlen zu lassen, welche er vom Staat erhält (vgl. hierzu BGE 122 I 322 E. 3b). Mangels Mandatierung eines Rechtsanwalts bis zum Urteilszeitpunkt konnte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keinen solchen bestellen, weshalb sie das Gesuch - wie bereits mit der genannten Verfügung vom 13. März 2025 - zu Recht erneut abwies.
11.
Nach dem Ausgeführten ist zusammenfassend keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, keine bundesrechtswidrige Beweiswürdigung und auch keine Verletzung der Untersuchungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz auszumachen. Damit hat es beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
12.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos.
13.
Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er dazu später in der Lage ist. Demgegenüber wird das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Aliu