Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_448/2025
Urteil vom 16. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG,
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025 (UV 2024/57).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1939, war, zusammen mit seiner Ehefrau B.________, Gesellschafter mit Einzelzeichnungsberechtigung der C.________ GmbH. Zugleich war er bei diesem Unternehmen als Geschäftsführer angestellt und als solcher im Handelsregister eingetragen. Am 30. November 2023 wurde er von einer Fahrradfahrerin angefahren und erlitt Frakturen des Acetabulum und oberen Schambeinastes. Am 4. Dezember 2023 meldete die C.________ GmbH ihrem Unfallversicherer, der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) den Schaden. Zum Arbeitsverhältnis wurde u.a. festgehalten, dass A.________ seit 1. Februar 2005 angestellt sei, in einem 100%-Pensum als Geschäftsführer arbeite und ein Einkommen von Fr. 5'000.- erziele. Die Helvetia erbrachte zunächst die gesetzliche Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern, verneinte dann aber mit Verfügung vom 12. März 2024 ihre Leistungspflicht wegen fehlender Arbeitnehmereigenschaft des A.________. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 ab.
B.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2025 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen gerichtete Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den Einspracheentscheid vom 8. August 2024 auf und stellte fest, dass A.________ die Tätigkeit als operativer Geschäftsführer der C.________ GmbH zum Zeitpunkt des Unfalls vom 30. November 2023 als unselbstständig Erwerbender im Sinn des UVG ausübte und infolgedessen zum Unfallzeitpunkt bei der Helvetia obligatorisch nach UVG versichert war.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Helvetia, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass A.________ im Zeitpunkt des Unfalls nicht Arbeitnehmer im Sinn des UVG gewesen sei.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
2.
Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner seit der Gründung der C.________ GmbH bzw. deren Eintragung im Handelsregister am 15. Januar 2015 nebst seiner (inzwischen verstorbenen) Ehefrau einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter dieses Unternehmens sowie dessen Geschäftsführer war und dass er, sowie die Ehefrau und zeitweise auch die beiden gemeinsamen Kinder, für die Gesellschaft gearbeitet hatten. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Tätigkeit des Beschwerdegegners zu Recht als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifizierte und infolgedessen bejahte, dass er im Unfallzeitpunkt bei der Beschwerdeführerin obligatorisch nach UVG versichert war.
3.
3.1. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ). Bei der hier zu prüfenden Frage, ob der Beschwerdegegner obligatorisch gegen Unfälle versichert war, handelt es sich um eine als Vorfrage zu prüfende Voraussetzung des Leistungsanspruchs. Obwohl von der Beurteilung dieser Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen, kommt die Ausnahmeregelung von Art. 105 Abs. 3 BGG (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2 BGG) hier nicht zur Anwendung (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.2; Urteile 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2, in SVR 2019 UV Nr. 39 S. 145; 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 1.2).
3.2. Soweit die Beurteilung von Sachverhaltsfeststellungen abhängt, gilt daher die eingeschränkte Kognition (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 V 130 E. 2.1; 135 V 412). Demnach legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 136 E. 1.2; Urteil 8C_485/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2, nicht publ. in BGE 150 V 391, aber in SVR 2024 UV Nr. 40 S. 157).
3.3. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinn rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Der Verzicht auf weitere Abklärungen oder im Beschwerdefall auf Rückweisung der Sache zu diesem Zweck (antizipierte Beweiswürdigung) verletzt etwa dann Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), wenn der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage auf unvollständiger Beweisgrundlage beantwortet wird (zum Ganzen etwa Urteil 9C_393/2017 vom 20. September 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV; BGE 150 V 454 E. 4.2). Die Rechtsprechung hat im Sinn leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 141 V 313 E. 2.1; 115 V 55 E. 2d; ebenso Urteil 8C_503/2011 vom 8. November 2011 E. 3.4, in SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d; vgl. auch Urteile 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 mit Hinweisen; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil 8C_534/2024 vom 13. März 2025 E. 2.2; GABRIELA RIEMER-KAFKA/OLIVIA KADERLI, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N 21 zu Art. 1a UVG; LAURA MANZ/MILENA GROB, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, N 8 zu Art. 1a UVG).
4.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind in der eigenen AG oder GmbH angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter formell Arbeitnehmer der Gesellschaft, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Allein- oder Teilinhabern der Gesellschaft zukommt und sie massgebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben. Diese rechtliche Ausgestaltung der eigenen Tätigkeit innerhalb einer juristischen Gesellschaft ist allgemein üblich, und es ist einer Einzelperson ohne weiteres erlaubt, sich der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der GmbH zu bedienen, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen (BGE 113 V 95 E. 4c mit Hinweis). Auch andere Motive wie die (künftige) Regelung der Nachfolge oder beispielsweise explizite sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Überlegungen können sodann als legitime Beweggründe hinzugezogen werden, die wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit als Alleinaktionär einer Aktiengesellschaft oder als einziger Gesellschafter einer GmbH auszuüben (Urteil U 366/01 vom 15. Juli 2003 E. 4.2; vgl. Urteile 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4; 8C_280/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4). Zwar wird in der Rechtsprechung verschiedentlich festgehalten, dass solche Personen sozialversicherungsrechtlich Selbstständigerwerbenden gleichzustellen sind (vgl. Urteile 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 7.1, in SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9; 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.4.1; 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 3.1). Wie das Bundesgericht im Urteil 8C_98/2023 vom 10. August 2023 präzisiert hat, beschlägt diese Qualifikation jedoch nicht den sozialversicherungsrechtlichen Status, sondern sie wirkt sich allein auf die Ermittlung des Invaliditätsgrads aus, und zwar in dem Sinn, dass die Invaliditätsbemessung analog den Selbstständigerwerbenden vorzunehmen ist. Mit anderen Worten ist ein in der eigenen Gesellschaft beschäftigter Alleinaktionär oder Gesellschafter in Anwendung von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG i.V.m. Art. 1 und 22 Abs. 2 UVV obligatorisch in der Unfallversicherung zu versichern (Urteil 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.2, in SVR 2023 UV Nr. 52 S. 184; vgl. Urteile 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4; 8C_280/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4; zum Ganzen s. auch MICHAEL E. MEIER, In der eigenen Gesellschaft beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, SZS 2022 S. 30 ff. mit Hinweisen). Die Ausübung einer Führungsfunktion und das Tragen eines unternehmerischen Risikos haben darauf keinen Einfluss (Urteil 8C_280/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.2).
5.
5.1. Die Vorinstanz erinnerte daran, dass der gewählten Rechtsform der GmbH Rechtspersönlichkeit zukomme, sie in eigenem Namen die für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Handlungen vornehmen könne (Art. 779 OR), gegenüber Dritten für allfällige Mängel hafte (Art. 794 OR) und die für sie tätigen Mitarbeitenden Arbeitnehmende der GmbH und somit AHV-rechtlich unselbstständig Erwerbstätige seien. Dies gelte insbesondere auch für operative Geschäftsführer (vgl. Urteil 8C_115/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4). Vorliegend fehle zwar ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner und der C.________ GmbH. Für ein ordentliches Arbeitsverhältnis spreche jedoch, dass der Beschwerdegegner mit der Tätigkeit eine Erwerbsabsicht verfolgt habe, habe er doch seine Arbeitsleistung gegen Auszahlung eines Lohnes erbracht. Dies belegten sowohl die Lohnabrechnung für den Dezember 2023, der Lohnausweis 2023, das Lohnblatt sowie die Tatsache, dass der Beschwerdegegner (auch in den Vorjahren) sowohl bei der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen (SVA) als auch bei der Beschwerdeführerin selbst als Arbeitnehmer gemeldet gewesen sei und die entsprechenden Beiträge bzw. Unfallversicherungsprämien bezahlt worden seien. Mithin bestehe kein Raum für die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
5.2. Was die Beschwerdeführerin gegen diese zutreffenden Erwägungen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
5.2.1. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner die das Jahr 2023 betreffenden Lohnausweise, die nach dem Unfall erstellt wurden, als Gesellschafter und operativer Geschäftsführer selbst ausgestellt hat. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stützte sich die Vorinstanz jedoch nicht allein auf diese drei von ihr ausdrücklich bezeichneten Dokumente. Vielmehr berücksichtigte sie auch weitere Umstände und Unterlagen, die sie zwar nicht einzeln aufzählte, aber in ihrer Gesamtheit würdigte. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin selbst auf weitere Aktenstücke - beispielsweise auf Lohnmeldungen gegenüber der SVA aus den Jahren 2021 und 2022 - die dafür sprechen, dass die C.________ GmbH dem Beschwerdegegner regelmässig einen Lohn ausbezahlt hatte.
5.2.2. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner bzw. seine Arbeitgeberin nach dem Unfall der SVA eine Lohnnachmeldung von Fr. 22'000.- machte. Dies wäre gegebenenfalls im Rahmen der Bemessung der Versicherungsleistungen zu würdigen, spielt jedoch für die hier zu beantwortende Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft des Beschwerdegegners keine Rolle.
5.2.3. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unstimmigkeiten bezüglich der verbuchten Lohnzahlungen und für ihre weiteren Vorbringen. Insofern trifft auch der Vorwurf nicht zu, die Vorinstanz habe sich damit in keiner Weise auseinandergesetzt und folglich das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
5.3. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht mit ihrer Feststellung, der Beschwerdegegner sei im Unfallzeitpunkt unselbstständig erwerbstätig und daher obligatorisch nach UVG versichert gewesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Betschart