Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: UV 2024/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: UV - Unfallversicherung Publikationsdatum: 28.08.2025 Entscheiddatum: 17.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH und damit eine Versicherungsdeckung über die obligatorische Unfallversicherung ist überwiegend wahrscheinlich erstellt. Es besteht demnach ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für das gemeldete Unfallereignis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, UV 2024/57). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Kanton St.Gallen Gerichte
1/8
Versicherungsgericht Abteilung III
Entscheid vom 17. Juli 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Mirjam Angehrn (Vorsitz), Versicherungsrichterin Christiane Gallati Schneider und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Markus Jakob
Geschäftsnr. UV 2024/57
Parteien
A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ilona Zürcher, M.A. HSG in Law, Tobelmülistrasse 1, 9425 Thal,
gegen Helvetia Schweizerische Versicherungs gesellschaft A G , Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Rechtsdienst Personenversicherung, Postfach 99, 8010 Zürich,
Gegenstand Versicherungsleistungen
UV 2024/57
2/8 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde am 30. November 2023 von einer Fahrradfahrerin (bzw. E-Scooter-Fahrerin [vgl. dazu u.a. UV-act. 33-2, 69-1 und 71-1]) angefahren. Vom Rettungsdienst wurde er in die Notaufnahme der Klinik B.___ transportiert, wo er initial Bein-/Hüftschmerzen rechts angab. In der klinischen Untersuchung zeigte sich lediglich ein leichter Schmerz bei Innenrotation im Bereich der rechten Hüfte, jedoch kein Hinweis auf eine Fraktur. Auffallend war ein lokal auslösbarer Druckschmerz im Bereich des ventralen rechten Rippenbogens. In der FAST Sonographie zeigte sich kein Hinweis auf Pneuoder intraabdominale Verletzungen. Konventionell radiologisch zeigte sich ebenfalls kein Hinweis auf Rippenfrakturen oder Lungenverletzungen und auch die Beckenübersicht und der Röntgenuntersuch der Hüfte ergaben keinen sicheren Anhalt für eine frische Fraktur. A.___ wurde unter Analgesie und Anordnung einer hausärztlichen Kontrolle noch gleichentags nach Hause entlassen (vgl. zum Ganzen den Bericht der Klinik B.___ vom 30. November 2023 [UV-act. 33]). A.b Am 4. Dezember 2023 erstattete A.___ bzw. seine Arbeitgeberin, die C.___ GmbH, ihrem Unfallversicherer, der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Versicherung), eine Schadenmeldung für das vorerwähnte Ereignis vom 30. November 2023. Darin wurde als Verletzung eine Prellung des ganzen Körpers (systemische Wirkung) angegeben. Zum Arbeitsverhältnis wurde u.a. festgehalten, dass A.___ seit 1. Februar 2005 angestellt sei. Er arbeite als Geschäftsführer in einem 100 % Pensum (42.5 Stunden/Woche) und erziele ein Einkommen von Fr. 5'000.-- monatlich (UV-act. 1). Mit E-Mail vom 11. Dezember 2023 zeigte Rechtsanwältin Ilona Zürcher, Thal, der Versicherung ihre Mandatierung durch A.___ an (UV-act. 14 f.). A.c Bei anhaltender Schmerzsymptomatik stellte sich A.___ am 14. Dezember 2023 erneut in der Klinik B.___ vor. Das dort veranlasste CT zeigte eine akute Y-förmige Fraktur des Acetabulums rechts sowie eine Fraktur des rechten oberen Schambeinastes (UV-act. 23 und 59). Von der Klink B.___ wurde A.___ ins Spital D.___ verlegt, wo er bei klinisch deutlich feststellbarer Besserung unter der etablierten Analgesie, fehlendem Nachweis einer sekundären Dislokation nach radiologischer Stellungskontrolle nach Mobilisation, jedoch noch deutlich eingeschränkter Mobilität, am Folgetag auf eigenen Wunsch frühzeitig ins häusliche Umfeld entlassen wurde (UV-act. 24). A.d Am 9. Januar 2024 erteilte die Versicherung Kostengutsprache für die Spitalaufenthalte im Spital D.___ (UV-act. 39) sowie in der Klinik B.___ (UV-act. 41). Überdies richtete sie für den Zeitraum vom 30. November 2023 bis 31. Januar 2024 Taggelder, basierend auf einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 36'000.--, aus (vgl. die Taggeldabrechnungen vom 12. und 30. Januar 2024 [UV-act. 43 und 56]; zu der zuvor erfolgten Mitteilung hinsichtlich der Höhe des versicherten Verdiensts bzw. dem
UV 2024/57
3/8 vorläufig fehlenden Nachweis eines höheren Einkommens, vgl. die E-Mail der Versicherung vom 9. Januar 2024 [UV-act. 37]). Im Rahmen der detaillierteren Überprüfung ihrer Leistungspflicht stellte die Versicherung ihre Leistungen anschliessend (zumindest vorübergehend) wieder ein (vgl. dazu auch die E-Mail von Rechtsanwältin Zürcher vom 8. März 2024 [UV-act. 80]). A.e Mit Verfügung vom 12. März 2024 stellte die Versicherung fest, dass A.___ zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 30. November 2023 kein Arbeitnehmer im Sinne des UVG gewesen sei, keine Leistungspflicht ihrerseits als obligatorischer Unfallversicherer für das gemeldete Ereignis vom 30. November 2023 bestehe und auf eine Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verzichtet werde (UV-act. 82). B. B.a Am 10. April 2024 erhob A.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Zürcher, Einsprache gegen die Verfügung der Versicherung und beantragte im Wesentlichen die Ausrichtung der gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeldleistungen) im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. November 2023 (UV-act. 85). Mit ergänzender Eingabe vom 11. April 2024 wies Rechtsanwältin Zürcher zudem auf eine am 8. August 2022 erfolgte Schadenmeldung mit anschliessender Leistungsausrichtung hin, wobei es nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Arbeitnehmereigenschaft zwischenzeitlich geändert haben sollte (UV-act. 95). B.b Mit E-Mail vom 30. Mai 2024 ersuchte die Versicherung um Zustellung der Bilanz und Erfolgsrechnung der C.___ GmbH für die Jahre 2021 bis 2023 sowie den Kontoauszug für das Konto 1010 für das Jahr 2023. Überdies ersuchte sie um Mitteilung der Bezeichnung des Kontos 2998 (UVact. 106). B.c Am 5. Juni 2024 liess Rechtsanwältin Zürcher der Versicherung die Kontoauszüge 1010 (PostFinance 85-141496-4; UV-act. 107) und 2998 (Lohndurchlaufkonto; UVact. 110) für die Jahre 2023 sowie die Bilanz und Erfolgsrechnung für die Jahre 2021 und 2022 (UVact. 108 f.) zukommen (UV-act. 111). B.d Mit Einspracheentscheid vom 8. August 2024 wies die Versicherung die Einsprache von A.___ ab (Ziff. 3; UV-act. 126). C. C.a Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Zürcher, am 9. September 2024 Beschwerde. Er beantragte, es seien 1) sowohl die Verfügung vom 12. März 2024 als auch der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 vollumfänglich
UV 2024/57
4/8 aufzuheben; 2) es sei die Versicherungsdeckung für das Unfallereignis vom 30. November 2023 betreffend den Beschwerdeführer zu bejahen und die Arbeitnehmereigenschaft sei zuzusprechen; 3) es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG sowie gemäss Versicherungspolice (….) zuzusprechen, wobei von einem versicherten Monatslohn von brutto Fr. 5'000.-- auszugehen sei; 4) es seien dem Beschwerdeführer insbesondere die unfallbedingten Arztund Spital- sowie die weiteren Behandlungskosten sowie die Unfalltaggelder rückwirkend per 30. November 2023 sowie bis auf Weiteres zu bezahlen, zzgl. 5 % Zins seit dem 30. November 2023; 5) alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) zu Lasten der Versicherung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin; act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (act. G 3). C.c Mit Replik vom 6. Dezember 2024 (act. G 7) und Duplik vom 30. Januar 2025 (act. G 9) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen fest. Erwägungen 1. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich lediglich Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde oder der zuständige Versicherungsträger vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Entscheide der Beschwerdegegnerin den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweis). 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 (UV-act. 126), welchem die Verfügung vom 12. März 2024 (UV-act. 82) zugrunde liegt. Im Einspracheentscheid vom 8. August 2024 – wie bereits zuvor in der Verfügung vom 12. März 2024 – lehnte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ihrerseits als obligatorischer Unfallversicherer für das gemeldete Ereignis vom 30. November 2023 mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen und kein Arbeitnehmer der C.___ GmbH im Sinne des UVG gewesen sei. 2.
UV 2024/57
5/8 2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht als selbständig erwerbend qualifizierte und deshalb die Versicherungsdeckung für den Unfall vom 30. November 2023 verneinte (vgl. Beschwerde vom 9. September 2024, act. G 1-2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 sowie Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024, act. G 3-2 Abschnitt II. Ziff. 1). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren verlangt, dass von einem versicherten Monatslohn von Fr. 5'000.00 pro Monat auszugehen sei und die weiteren Behandlungskosten sowie die Unfalltaggelder rückwirkend per 30. November 2023 sowie bis auf Weiteres auszurichten seien und damit konkrete Versicherungsleistungen nach UVG einfordert (vgl. act. G 1-2, Rechtsbegehren Ziff. 3 und 4), kann darauf mangels eines gültigen Anfechtungsobjekts nicht eingetreten werden, denn die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich noch nicht Stellung genommen bzw. verfügt (vgl. dazu BGE 131 V 164 f. E. 2.1 mit Hinweis). 3. 3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ausübt (vgl. Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 3.2 Durch die Rechtsprechung wird im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Infolgedessen ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220). Ist ein solches Rechtsverhältnis gegeben, besteht kaum mehr ein Zweifel, dass es sich beim Arbeitnehmer um einen solchen gemäss UVG handelt. Dennoch ist das Vorhandensein eines Arbeitsvertrags nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt kein Arbeitsvertrag vor, muss unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit das Vorhandensein des geltend gemachten Arbeitsverhältnisses mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des
UV 2024/57
6/8 Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 70 N 58 f.) als erstellt betrachtet werden können (BGE 141 V 314 f. E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 4. August 2015, 8C_254/2015, E. 3, je mit Hinweisen). Entscheidend ist insbesondere, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2016, 8C_176/2016, E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 V 139 E. 3.1). 3.3 Festzuhalten ist demzufolge, dass für die Versicherungsunterstellung u.a. die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant ist. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2020, 8C_538/2019, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung der C.___ GmbH bzw. deren Eintragung im Handelsregister des Kantons St. Gallen im 15. Januar 2015 nebst seiner (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehefrau Gesellschafter bei der C.___ GmbH. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau waren einzelzeichnungsberechtigt. Der Beschwerdeführer war zudem Geschäftsführer der GmbH. Unbestrittenermassen arbeiteten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sowie zeitweise auch die beiden gemeinsamen Kinder für die C.___ GmbH. 4.2 Zur gewählten Rechtsform der GmbH ist festzuhalten, dass dieser Rechtspersönlichkeit zukommt, so dass sie in eigenem Namen, die für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Handlungen vornehmen kann (vgl. Art. 779 OR). Auch haftet die GmbH gegenüber Dritten für allfällige Mängel (vgl. Art. 794 OR). Die für die GmbH tätigen Mitarbeitenden sind Arbeitnehmende der GmbH und somit AHVrechtlich unselbständig Erwerbstätige. Dies gilt insbesondere auch für operativ tätige Geschäftsführer (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2020, 8C_115/2020, E. 4). Die Ausübung einer Führungsfunktion und das Tragen eines unternehmerischen Risikos hat darauf keinen Einfluss (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2013, 8C_280/2013, E. 4.2). 4.3 Bei der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer dürfte es sich um eine seit Jahren ausgeübte operative Tätigkeit im Rahmen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses zwischen der C.___ GmbH (Arbeitgeberin) und dem Beschwerdeführer (Arbeitnehmer) handeln. Dafür spricht insbesondere, dass der Beschwerdeführer mit seiner operativen Geschäftsführertätigkeit eine Erwerbsabsicht verfolgte, erbrachte er doch seine Arbeitsleistung gegen Auszahlung eines Lohnes. Dies belegen insbesondere die im Recht liegende Lohnabrechnung für den Dezember 2023 (UV-act. 3), der Lohnausweis 2023 (UV-act. 89), das Lohnblatt 2023 (UV-act. 90) sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer (auch bereits für die Vorjahre, vgl. dazu u.a. UV-act. 5, 7 und 13 zur Schaden-Nr. 11.21.09428 sowie UV-act. 3 ff. zur Schaden-Nr. 11.21.06757) bei der SVA als Arbeitnehmer gemeldet war und die gesetzlich geschuldeten Beiträge geleistet wurden (UV-act. 91 f.). Auch bei der
UV 2024/57
7/8 Beschwerdegegnerin war er unbestrittenermassen als Arbeitnehmer gemeldet bzw. versichert und es wurden entsprechende Unfallversicherungsprämien bezahlt (wenn auch zu einem tieferen versicherten Verdienst [vgl. zu dieser Thematik u.a. UV-act. 37 sowie die Ausführungen im Sachverhalt A.d]). Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, war doch der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen und in dieser Funktion in der GmbH auch tätig. Nach dem Gesagten besteht vorliegend – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – kein Raum für die Annahme, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als operativer Geschäftsführer der C.___ GmbH um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt. Bezogen auf den Unfallzeitpunkt ist der Beschwerdeführer folglich als Arbeitnehmer in Sinne des UVG zu qualifizieren und war damit obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls durchschnittlich mehr als 8 Stunden pro Woche für die C.___ GmbH arbeitete, war er auch für Nichtbetriebsunfälle versichert (vgl. Art. 13 Abs. 1 UVV). Folglich ist die Beschwerdegegnerin für den erlittenen Nichtbetriebsunfall des Beschwerdeführers vom 30. November 2023 und dessen Folgen grundsätzlich leistungspflichtig. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 9. September 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 8. August 2024 unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 8. August 2024 gutzuheissen und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als operativer Geschäftsführer der C.___ GmbH zum Zeitpunkt des Unfalls vom 30. November 2023 als unselbständig Erwerbender im Sinne des UVG ausübte und infolgedessen zum Unfallzeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG versichert war. 5.2 Auf die weiteren Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (zu gewährende Versicherungsleistungen, beinhaltend die Frage des dem Taggeldanspruch zugrunde zu legenden Einkommen) kann, da die Beschwerdegegnerin darüber noch nicht verfügt hat, nicht eingetreten werden (fehlendes Anfechtungsobjekt, vgl. dazu Erwägung 2.2). 5.3 Gerichtskosten sind mangels gesetzlicher Grundlage im UVG keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.4 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Es rechtfertigt sich, die Entschädigung – wie in vergleichbaren Fällen üblich – auf pauschal Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
UV 2024/57
8/8 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird der Einspracheentscheid vom 8. August 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als operativer Geschäftsführer der C.___ GmbH zum Zeitpunkt des Unfalls vom 30. November 2023 als unselbständig Erwerbender im Sinne des UVG ausübte und infolgedessen zum Unfallzeitpunkt bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch nach UVG versichert war. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.07.2025 Art. 1a Abs. 1 UVG. Die Arbeitnehmereigenschaft des Gesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH und damit eine Versicherungsdeckung über die obligatorische Unfallversicherung ist überwiegend wahrscheinlich erstellt. Es besteht demnach ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für das gemeldete Unfallereignis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juli 2025, UV 2024/57). Beim Bundesgericht angefochten.
2026-04-09T05:25:10+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen