Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_739/2024
Urteil vom 9. April 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Heine, Bollinger,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft des A.________ sel.,
gestorben am xx. November 2025, bestehend aus:
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2024 (UV.2023.00070).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (nachfolgend: der Versicherte), geboren 1977, arbeitete von 2000 bis 2006 als Servicetechniker für die D.________ AG. In den Jahren 2007 bis 2012 absolvierte er ein Selbststudium im Versicherungswesen und war daneben für verschiedene andere Unternehmungen arbeitstätig. Seit 1. Januar 2013 bezog er Arbeitslosenentschädigung und war als arbeitslose Person bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. August 2013 fiel er in Italien aus zwei Metern Höhe von einem Feigenbaum und verletzte sich am linken Knie. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld und stellte diese per 24. Februar 2014 ein. Per 1. August 2014 nahm der Versicherte eine neue Arbeitstätigkeit im Aussendienst bei der E.________ AG auf. Im weiteren Verlauf klagte er über neu hinzugetretene Rückenbeschwerden. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 fest. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2017 ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_92/2018 vom 7. August 2018 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete die Suva, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Beschwerden im linken Knie zu erbringen. Bezüglich der Rückenbeschwerden wies es die Sache zu neuer Verfügung an die Suva zurück.
A.b. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten war der Suva am 30. Juni 2016 ein Rückfall gemeldet worden. Diese stellte die vorübergehenden Leistungen für den Rückfall per 20. Mai 2020 ein. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung (infolge der Kniebeschwerden). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 abwies. Bezüglich der Rückenbeschwerden anerkannte sie mit Verfügung vom 27. April 2021 eine Leistungspflicht für die Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2016. Das Sozialversicherungsgericht hiess die gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2022 teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und stellte fest, der Versicherte habe ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 %. Im Übrigen wies das Sozialversicherungsgericht die Sache zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdiensts an die Suva zurück.
A.c. In der Verfügung vom 7. Dezember 2022 setzte die Suva den versicherten Verdienst auf Fr. 74'826.- und die daraus resultierende Monatsrente auf Fr. 1'197.20 fest. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 fest.
B.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 wies das Sozialversicherungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 4. April 2023 erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liess der Versicherte beantragen, das Urteil vom 23. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente gestützt auf einen versicherten Verdienst von mindestens Fr. 90'325.- zuzusprechen.
Am xx. November 2025 verstarb der Versicherte. Daraufhin wurde das Verfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 sistiert. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 reichten seine Erben (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Erbschein ein und erklärten, an der Beschwerde festzuhalten.
Das Bundesgericht holte die vorinstanzlichen Akten ein und verzichtete auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
Nachdem die Erben von A.________ erklärt haben, an der Beschwerde festzuhalten, ist die am 3. Dezember 2025 verfügte Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie - in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. April 2023 - den versicherten Verdienst für die Bemessung der Invalidenrente auf Fr. 74'826.- festsetzte.
3.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
4.
4.1. Gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG gilt als versicherter Verdienst für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn. Das damit gesetzlich verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die die Basis für die Prämienberechnung bilden (BGE 147 V 213 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Nach Art. 15 Abs. 3 UVG ist der Bundesrat sodann befugt, Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen. In Art. 22 Abs. 4 UVV hat der Bundesrat gestützt auf diese Delegationsnorm das Konzept des Vorunfallverdienstes bekräftigt und zusätzlich in verschiedener Hinsicht konkretisiert. Art. 24 UVV regelt sodann die Festsetzung des massgebenden Verdienstes für die Rente in Sonderfällen. Namentlich erfolgt im Fall einer Arbeitslosigkeit eine Aufrechnung des versicherten Verdienstes während der Dauer der Arbeitslosigkeit auf die Höhe des Lohns, der der Arbeitslosigkeit vorausgegangen ist (Abs. 1). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Abs. 2). Für den Fall, dass der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart bezog, sieht Art. 24 Abs. 3 UVV vor, dass der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt wird, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte.
4.2. Die Vorinstanz erwog, dass eine Rente erstmals mit Beginn am 1. Juni 2020 festgesetzt worden sei, d.h. mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 24. August 2013. In Anwendung von Art. 22 Abs. 4 und Art. 24 Abs. 2 UVV sei der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst somit grundsätzlich retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln und an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen. Der im März 2014 mitgeteilte hypothetische Verdienst des Versicherten in seiner langjährig ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker, die er schon im Jahr 2006 aufgegeben und ein Jahr nach dem Unfall wieder aufgenommen habe, sei weder nach dem Äquivalenzprinzip noch der konstanten Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV zu berücksichtigen. Da der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos gewesen sei und folglich im Jahr vor dem Unfall eine Einkommenslücke aufgewiesen habe, sei gestützt auf Art. 24 Abs. 1 UVV der Lohn massgebend, den er ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte. Abzustellen sei dabei auf den letzten Grundlohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Versicherten ein höherer als der vertraglich vereinbarte Lohn ausbezahlt worden wäre und auch ein hypothetischer Wechsel in eine besser bezahlte Stelle auszuschliessen sei. Das vom Versicherten angegebene Selbststudium in den Jahren 2007 bis 2012 falle nicht unter die in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgelisteten Tatbestände. Dabei handle es sich auch nicht um eine berufliche Ausbildung im Sinn von Art. 24 Abs. 3 UVV. Vielmehr habe der Versicherte - wie andere Werkstudenten auch - neben seinem Studium für verschiedene Unternehmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts gearbeitet, ohne dass die Arbeitsverhältnisse zwecks Ausbildung abgeschlossen worden wären und der Lohn aus diesem Grund gegenüber den Arbeitskollegen reduziert gewesen wäre.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt und sich in Widerspruch zu ihren eigenen Feststellungen im Urteil vom 4. August 2022 gesetzt. Anders als im hier angefochtenen Urteil habe sie dort insbesondere auf die von 2000 bis 2006 ausgeübte Tätigkeit des Versicherten als Servicetechniker für die D.________ AG verwiesen. Die langjährige Tätigkeit für diese Unternehmung sei auch für die hier streitige Frage der Festsetzung des versicherten Verdiensts als "angestammte Tätigkeit des Versicherten im Sinne von Art. 24 Abs. 2 UVV" anzusehen. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen und der Weiterbildung bereits vor dem Unfall genügend qualifiziert gewesen wäre, um eine der Anstellung bei der E.________ AG vergleichbare Stelle zu finden und mindestens den letzten, bei der D.________ AG erzielten Bruttolohn von Fr. 73'038.- (zuzüglich die Nominallohnentwicklung) zu erwirtschaften. Dass er bis zum Unfall keine solche Stelle gefunden habe, sei lediglich dem Zufall bei der Arbeitssuche zuzuschreiben. Das von 2007 bis 2012 absolvierte Selbststudium sei vorinstanzlich in Verletzung von Bundesrecht wie eine Teilzeitbeschäftigung beurteilt worden. Der versicherte Verdienst sei daher nicht ausgehend von der Arbeitslosenentschädigung zu bestimmen, vielmehr sei zumindest auf das zuletzt bei der D.________ AG erzielte Einkommen abzustellen, viel eher aber sei von einem Jahresbruttolohn von mindestens Fr. 80'600.- zuzüglich Bonus von Fr. 2'418.- auszugehen.
4.3.2. Die Beschwerdeführer lassen ausser Acht, dass der versicherte Verdienst, der die Berechnungsgrundlage für das Taggeld (Art. 17 Abs. 1 UVG) und die Rente (Art. 20 Abs. 1 UVG) bildet (Art. 15 Abs. 1 UVG), nicht nach den gleichen Kriterien bemessen wird wie das hypothetische Valideneinkommen, d.h. das Einkommen, das die versicherte Person verdienen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Urteil 8C_832/2019 vom 5. Mai 2020 E. 9.2). So ist bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes grundsätzlich beim angestammten Arbeitsverhältnis und dem konkret erzielten Erwerbseinkommen anzusetzen, und haben Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, unbeachtlich zu bleiben (BGE 127 V 165 E. 3b; Urteil 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1.1). Art. 24 Abs. 2 UVV ermöglicht demnach nicht, eine vom Versicherten angestrebte berufliche Weiterentwicklung (wie Karriereschritte oder Arbeitsstellenwechsel) und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte Lohnerhöhung mitzuberücksichtigen (BGE 148 V 286 E. 9.3.6 mit Hinweisen). Ein weiterer Unterschied des versicherten Verdiensts zum Valideneinkommen liegt darin, dass sich die Bestimmung des Letzteren in der Unfallversicherung nicht danach richtet, ob die versicherten Person ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise einsetzt (BGE 135 V 287 E. 3.2 mit Hinweisen, Urteil 8C_117/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4.2). Die in Art. 15 Abs. 2 UVG und in den Verordnungsbestimmungen festgehaltene Jahresperiode lässt es schliesslich nicht zu, auf weiter zurückliegende Einkommensverhältnisse abzustellen. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nicht anhand des Einkommens festsetzten, das der Versicherte von 2000 bis 2006 bei der D.________ AG erzielt hatte.
4.4. Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie das Selbststudium des Versicherten nicht mit einer klassischen Berufslehre im Sinn von Art. 24 Abs. 3 UVV gleichsetzte.
4.4.1. Nach langjähriger Rechtsprechung soll mit der Sonderregel von Art. 24 Abs. 3 UVV lediglich verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundausbildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen bezieht, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekäme. In diesem Fall müssen der versicherte Verdienst und damit auch die Rente deshalb so angehoben werden, wie wenn der Versicherte die berufliche Grundausbildung abgeschlossen hätte und ein "voll Leistungsfähiger" wäre. Ist jedoch das primäre Ausbildungsziel erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.5 mit zahlreichen Hinweisen).
Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt auch dann, wenn sich die versicherte Person später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufliche Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (Urteile 8C_112/2024 vom 13. März 2025 E. 5.2 und 5.3, in SVR 2024 UV Nr. 24 S. 88; 8C_530/2009 und 8C_533/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich mit dieser Rechtsprechung und der daran geäusserten Kritik in der Lehre in BGE 148 V 84 im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst von Werkstudenten auseinandergesetzt. Es hat anerkannt, dass die bestehende Rechtslage auf Verordnungsebene jedenfalls "vom Ergebnis her" nicht befriedige (E. 7.2 des genannten Urteils). Letztlich könne es jedoch nicht Sache des Gerichts sein, mit einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen (E. 7.4 des genannten Urteils). Weder bestehe eine unechte Lücke des geltenden Rechts, die vom Gericht geschlossen werden könne, noch sei die Frage einer Abkehr von der Rechtsprechung weiter zu verfolgen, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 3 UVV das primäre Ausbildungsziel massgeblich sei (E. 7.5 des genannten Urteils; zum Ganzen auch Urteil 8C_112/2024 vom 13. März 2025 E. 5.5, in SVR 2024 UV Nr. 24 S. 88).
4.4.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte nebst seinem Studium zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für verschiedene Unternehmen tätig war, wobei diese Arbeitsverhältnisse nicht zu Ausbildungszwecken abgeschlossen worden seien und der Lohn des Versicherten aus diesem Grund gegenüber demjenigen seiner Arbeitskollegen reduziert gewesen wäre. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwiefern diese Feststellung unrichtig wäre. Folglich verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Versicherten als Werkstudenten qualifizierte, und nicht von einer Berufslehre ausging, während welcher ein Lehrling wegen der Ausbildung einen niedrigeren Lohn erhält als ein voll Leistungsfähiger derselben Berufsart.
4.5. Nach dem Gesagten verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den versicherten Verdienst nicht gestützt auf Art. 24 Abs. 3 UVV sondern in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und 2 UVV ermittelte. Die konkrete Berechnung des versicherten Verdienstes wird von den Beschwerdeführern nicht in Frage gestellt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Verfahren wird fortgesetzt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. April 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Betschart