Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_281/2026
Urteil vom 15. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Scherrer Reber, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 4. März 2026 (5V 25 53).
Sachverhalt
A.
Der 1989 geborene A.________ war als Gerätemonteur der B.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 15. Juli 2020 bei Anheben einer schweren Last eine Ruptur der Rectus-Fermoris-Sehne des rechten Oberschenkels zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere wurde am 21. Juni 2021 zu Lasten der Suva ein operativer (endoskopischer) Eingriff an der rechten Hüfte durchgeführt, wobei auch degenerative Veränderungen in der Hüfte mitbehandelt wurden. Die Suva stellte ihre Leistungen per 13. Dezember 2021 ein, da der Versicherte wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht hatte.
Am 18. September 2023 machte A.________ unter Hinweis auf erneute Schmerzen in der Hüfte einen Rückfall geltend. Die Suva lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 26. März 2024 und Einspracheentscheid vom 4. Februar 2025 ab, da kein Kausalzusammenhang zwischen der am 15. Juli 2020 erlittenen Ruptur und den angegebenen Beschwerden bestehe.
B.
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 4. März 2026 gut und verpflichtete die Suva, für den Rückfall vom 18. September 2023 die gesetzlichen Leistungen im Sinn der Erwägungen auszurichten.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsurteils ihr leistungsablehnender Einspracheentscheid vom 4. Februar 2025 zu bestätigen.
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 V 209 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für den am 18. September 2023 gemeldeten Rückfall bejahte.
3.
3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung ihre Leistungen grundsätzlich bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Sie erbringt darüber hinaus in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei den in diesem Absatz aufgezählten (lit. a-h) Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Versicherungsleistungen werden zudem gemäss Art. 11 UVV auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt.
Der Versicherte hat gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, insbesondere auch auf die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 10 Abs. 1 lit. c UVG).
3.2. Die Versicherung erbringt ihre Leistungen nach Art. 6 Abs. 3 UVG auch für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Tragung des Risikos durch den Unfallversicherer für die von ihm übernommenen medizinischen Massnahmen; damit wird das Korrelat zur Behandlungspflicht und Weisungsgebundenheit des Versicherten hergestellt. Die Haftung erstreckt sich auf Gesundheitsschädigungen, die auf Behandlungsmassnahmen im Anschluss an einen Unfall zurückzuführen sind. Es muss weder ein Behandlungsfehler vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein. Damit ist die medizinische Komplikation im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge mitversichert, und zwar selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen. Der Versicherer leistet denn auch nicht Schadenersatz im Sinne des Haftpflichtrechts, sondern er erbringt Versicherungsleistungen nach UVG (BGE 128 V 169 E. 1c; vgl. auch Urteil 8C_752/2023 vom 6. September 2024 E. 5.9).
3.3. Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. Durch diese Bestimmung wird das grundsätzlich strikte Kausalitätsprinzip der Unfallversicherung für gewisse Leistungsarten aus Praktikabilitätsgründen teilweise durchbrochen (vgl. DORIS VOLLENWEIDER/ANDREAS BRUNNER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N 4 ff. zu Art. 36 UVG).
4.
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner am 15. Juli 2020 eine versicherte Ruptur der Rectus-Fermoris-Sehne des rechten Oberschenkels erlitten hat. Aufgrund dieser Ruptur wurde am 21. Juni 2021 ein operativer (endoskopischer) Eingriff an der rechten Hüfte durchgeführt, wobei auch degenerative Veränderungen in der Hüfte mitbehandelt wurden. Obwohl die versicherte Ruptur somit nur teilweise Grund für die durchgeführte Operation war, ging diese in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 UVG vollständig zu Lasten der Beschwerdeführerin. Weiter steht fest, dass die am 18. September 2023 als Rückfall gemeldeten Beschwerden Folge dieses Eingriffs waren; gemäss dem Bericht des Dr. med. C.________, Chefarzt in der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie am Spital D.________, vom 26. Mai 2025 treten solche postoperative Adhäsionen nach etwa 4 % bis 5 % der endoskopischen gelenkerhaltenden Hüfteingriffen auf. Das kantonale Gericht folgerte aus diesen unbestrittenen Fakten, die Ruptur vom 15. Juli 2020 sei zumindest teilursächlich für die am 18. September 2023 gemeldeten Beschwerden. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf verschiedene Stellungnahmen ihres beratenden Arztes, Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie mit Schwerpunkt spezialisierte Traumatologie, geltend, diese neuen Beschwerden seien ausschliesslich auf den nicht durch die Ruptur bedingten Teil der Operation zurückzuführen, weshalb keine Leistungspflicht für diese bestehe.
4.2. Rechtsprechungsgemäss folgt aus Art. 6 Abs. 3 UVG, dass die Unfallversicherung das Risiko für die von ihr übernommenen medizinischen Massnahmen zu tragen hat, worunter nicht nur eigentliche Behandlungsfehler, sondern auch blosse Komplikationen, welche nicht durch die behandelnden Fachpersonen zu vertreten sind, fallen (vgl. E. 3.2 hiervor). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin hat dies nicht nur dann zu gelten, wenn das versicherte Ereignis alleinige Ursache für die medizinische Massnahme war, sondern auch dann, wenn die Versicherung im Rahmen von Art. 36 Abs. 1 UVG für Behandlungen aufzukommen hat, welche nur teilweise auf das versicherte Ereignis zurückzuführen sind. Die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem beratenden Arzt vorgenommene Aufteilung einer solchen Operation in einen unfallkausalen und einen nicht unfallkausalen Teil widerspricht Sinn und Zweck von Art. 36 Abs. 1 UVG, der aus Praktikabilitätsgründen auf eine entsprechende Diskussion verzichten will. Zudem bestehen die Gründe, weshalb der Gesetzgeber in Art. 6 Abs. 3 UVG die Unfallversicherung zum Tragen des Behandlungsrisikos verpflichtete - mithin die Behandlungspflicht der Unfallversicherung und die Weisungsgebundenheit des Versicherten -, auch bei Massnahmen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 UVG. Zwar trifft es zu, dass damit das Kausalitätsprinzip der Unfallversicherung partiell durchbrochen wird; dies ist indessen gerade der Norminhalt von Art. 36 Abs. 1 UVG (vgl. E. 3.3 hiervor). Demnach besteht vorliegend für die als Rückfall gemeldeten Beschwerden - unabhängig davon, ob sich diese tatsächlich auf einen abgrenzbaren nicht unfallkausalen Teil der Operation vom 21. Juni 2021 zurückführen lassen oder nicht - eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin, soweit sich diese als Komplikation bzw. Folge der Operation insgesamt darstellen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Folgen dieser Komplikation nicht sofort nach der Operation zeigten, sondern erst mit einer zeitlichen Verzögerung, mithin nachdem zunächst wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wurde. Somit besteht das kantonale Urteil zu Recht; die Beschwerde des Unfallversicherers ist abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Nabold