Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_963/2025
Urteil vom 17. April 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Barbara Stingel,
Vizepräsidentin Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
2. Gwendolyn Lins, Gerichtsschreiberin,
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
3. Isabelle Vogt, Gerichtsschreiberin,
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, 8706 Meilen,
Beschwerdegegnerinnen,
Bezirksgericht Meilen,
Untere Bruech 139, 8706 Meilen.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. August 2025 (UA250017-O/U/GRO).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 1. November 2024 beim Beziksgericht Meilen Anklage gegen A.________ (Verfahren DG240014). Dieser soll sich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht haben. Die Vizepräsidentin und verfahrensleitende Bezirksrichterin Barbara Stingel lud die Parteien mit Verfügung vom 17. Februar 2025 zur Hauptverhandlung vor, gab die Gerichtsbesetzung bekannt und setzte den Parteien eine zehntägige Frist an, um Beweisanträge zu stellen. A.________ ersuchte in der Folge um Zweiteilung der Hauptverhandlung, was Vizepräsidentin Stingel mit Verfügung vom 15. Mai 2025 abwies.
B.
Am 21. Mai 2025 beantragte A.________ beim Bezirksgericht, es seien Vizepräsidentin Stingel sowie die Gerichtssschreiberinnen Gwendolyn Lins und Isabelle Vogt anzuweisen, im Verfahren DG240014 in den Ausstand zu treten. Das Bezirksgericht leitete das Ausstandsgesuch an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich weiter.
Dieses wies das Ausstandsgesuch gegen Vizepräsidentin Stingel und Gerichtsschreiberinnen Lins und Vogt mit Beschluss vom 18. August 2025 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr für das Ausstandsverfahren setzte es auf Fr. 1200.-- fest und auferlegte sie A.________ (Dispositiv-Ziffer 2). Die Regelung der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das Ausstandsverfahren behielt es dem Endentscheid vor (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Obergerichts vom 25. März 2025 aufzuheben und es seien die vorsitzende Richterin Stingel sowie die Gerichtsschreiberinnen Lins und Vogt anzuweisen, im Verfahren DG240014 vor dem Bezirksgericht Meilen in den Ausstand zu treten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei er von den Kosten für das vorinstanzliche Verfahren zu befreien; eventualiter seien die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und er sei zu Folge amtlicher Verteidigung einstweilen von der Bezahlung der Kosten zu befreien. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Verfahrens DG240014 des Bezirksgerichts. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Orly Ben-Attia als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
Das Bezirksgericht Meilen und die drei Beschwerdegegnerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesgericht hat die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Akten des Verfahrens DG240014 eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG ). Die Vorinstanz hat als letzte und einzige kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerde ist somit gemäss Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person zudem zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 81 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Bei der Beurteilung solcher Gegebenheiten ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Dabei genügt es, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass die betreffende Person tatsächlich befangen ist (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Diese grundrechtliche Garantie wird in Art. 56 StPO konkretisiert (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 144 I 234 E. 5.2). Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Unter den Begriff "in einer Strafbehörde tätige Person" fallen nebst Richtern und Richterinnen auch Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen, soweit sie an der Entscheidungsfindung mitwirken, also wenn sie im Rahmen ihrer redaktionellen Tätigkeit an der Beratung teilnehmen und ihren Standpunkt darlegen können (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; Urteil 1B_436/2021, 1B_448/2021 vom 6. Januar 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Anklage neben einer Geldstrafe auch beantragt, das Gericht solle eine stationäre therapeutische Massnahme anordnen. Der Beschwerdeführer habe beantragt, die Hauptverhandlung sei zweizuteilen, wobei zunächst nur über die Tat- und Schuldfrage zu befinden sei. Diesen Antrag habe das Bezirksgericht mit Verfügung vom 15. Mai 2025 mit einlässlicher Begründung abgewiesen, wobei sich am Ende dieser Verfügung folgender Satz finden lasse: "Ohnehin präsentiert sich vorliegend die Frage der Massnahme als Hauptthema, weshalb sich die Verteidigung so oder anders damit auseinanderzusetzen hat, und zwar nicht nur als Eventualposition." An diesem Satz störe sich der Beschwerdeführer und werfe den Verfahrensbeteiligten fehlende Ergebnisoffenheit vor.
Die Vorinstanz erwägt, der beanstandete Satz könne "allein für sich betrachtet" tatsächlich den Eindruck entstehen lassen, dass Vizepräsidentin Stingel und Gerichtsschreiberin Lins den eingeklagten Sachverhalt bereits für erstellt und strafbar hielten. Andernfalls ergebe der Satz bei isolierter Betrachtung nicht wirklich Sinn, da eine stationäre therapeutische Massnahme ein strafbare Anlasstat voraussetze. Ob eine "Vorbefassung" vorliege, sei aber nicht anhand von "Einzelsätzen", sondern aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu untersuchen. Vizepräsidentin Stingel habe in ihrer Stellungnahme sinngemäss vorgebracht, der beanstandete Satz sei als Hinweis zu verstehen, dass das Gericht gedenke, das gerichtliche Hauptverfahren bis zum Urteil als Einheit zu behandeln, wie es der Konzentrationsgrundsatz gebiete. Dies bedinge eine umfassende Vorbereitung der Hauptverhandlung, wozu auch gehöre, sich mit der beantragten stationären therapeutischen Massnahme auseinanderzusetzen. So verstanden könne keineswegs die Rede davon sein, dass sich das Gericht bereits unabänderlich über die Strafbarkeit des Beschwerdeführers festgelegt habe, denn ein derartiges Urteil sei darin nicht enthalten.
"In der Formulierung verunglückt" - so die Vorinstanz weiter - erscheine zwar nach wie vor der letzte Beisatz, wonach die Verteidigung sich nicht nur als Eventualposition mit der Massnahme auseinanderzusetzen haben werde. Die persönliche Unbefangenheit der Gerichtspersonen sei aber dem Grundsatz nach zu vermuten, der beanstandete Satz sei bloss beiläufig als "obiter dictum" am Ende der Erwägungen über das beantragte Schuldinterlokut angefügt worden und erwecke den Eindruck, als sei ihm bei der Redaktion nicht die gebührende Aufmerksamkeit beziehungsweise Sorgfalt geschenkt worden, und in der übrigen Verfahrensleitung seien bisher "absolut keine Anzeichen" dafür erkennbar, dass ein Schuldspruch bereits beschlossene Sache wäre. Es bestünden damit keine objektiven Anzeichen dafür, dass der Ausgang der Hauptverhandlung bereits vorweggenommen wäre; das Gesuch sei in Bezug auf Vizepräsidentin Stingel und Gerichtsschreiberin Lins abzuweisen.
Zum Ausstandsgesuch gegen Gerichtsschreiberin Vogt erwägt die Vorinstanz, es sei unerfindlich, womit diese den Anschein der Befangenheit gesetzt haben soll, da sie an der Verfügung mit dem beanstandeten Satz gar nicht beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer berichte von einem für ihn negativ ausfallenden Urteilsentwurf, den Gerichtsschreiberin Vogt mutmasslich verfasst habe. Dass es einen solchen Urteilsentwurf gebe, sei aber eine blosse, durch nichts weiter belegte Vermutung. Solches könne keine Befangenheit begründen.
3.2. Die Äusserungen eines Richters oder einer Richterin sind objektiv auszulegen, wobei der Kontext und die Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil 7B_1358/2025 vom 16. Februar 2026 E. 4.2.2). Den Anschein der Befangenheit können insbesondere Äusserungen erwecken, die den Schluss zulassen, dass der Richter oder die Richterin sich bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat. Bloss ungeschickte Bemerkungen, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit lassen die betreffende Person indes nicht als befangen erscheinen, sofern die Bemerkungen nicht gegen eine Person gerichtet sind und es sich nicht um eine schwere Verfehlung handelt (Urteil 7B_1290/2025 vom 13. Februar 2026 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hat den Anschein von Voreingenommenheit etwa bejaht, als eine Richterin an einer Hauptverhandlung noch vor dem Parteivortrag geäussert hat, es werde sich am Beweisergebnis und der rechtlichen Würdigung nichts mehr ändern (Urteil 1B_407/2011 vom 21. November 2011 E. 2.3).
3.3.
3.3.1. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der beanstandete Satz in der Verfügung vom 15. Mai 2025 bei objektiver Betrachtung den Anschein erweckt, Vizepräsidentin Stingel und Gerichtsschreiberin Lins könnten voreingenommen sein. Wie er in seiner Beschwerde vor Bundesgericht zutreffend darlegt, erfordert die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme eine Anlasstat, also ein tatbestandsmässiges und rechtswidriges Handeln der beschuldigten Person. Die Massnahme kann folglich nur dann "[o]hnehin [...] Hauptthema" einer Verhandlung sein, wenn davon ausgegangen wird, dass eine Anlasstat vorliegt. Der Beschwerdeführer legt weiter überzeugend dar, dass er, sofern er auf einen Freispruch wegen Fehlens einer tatbestandsmässigen beziehungsweise rechtswidrigen Handlung plädiert, allfällige Ausführungen zur Massnahme sachlogisch als Eventualposition vortragen muss. Der Satz: "Ohnehin präsentiert sich vorliegend die Frage der Massnahme als Hauptthema, weshalb sich die Verteidigung so oder anders damit auseinanderzusetzen hat und zwar nicht nur als Eventualposition." lässt somit, wie auch die Vorinstanz einzuräumen scheint, den Eindruck entstehen, dass Vizepräsidentin Stingel den eingeklagten Sachverhalt bereits für erstellt hält. Da Gerichtsschreiberin Lins die Verfügung vom 15. Mai 2025 unterzeichnet hat, muss selbiges auch für sie gelten.
Daran ändert entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch nichts, dass keine weiteren Hinweise auf Voreingenommenheit bestehen; denn wenn die jeweils die gesamten Umstände einer beanstandeten Äusserung zu berücksichtigen sind, bedeutet dies nicht, dass in jedem Fall mehrere zweifelhafte Äusserungen vorliegen müssten, damit der Anschein von Voreingenommenheit bejaht werden kann. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie Ausstandsgründe bei Vizepräsidentin Stingel und Gerichtsschreiberin Lins verneint. Diese sind in den Ausstand zu versetzen. Entsprechendes muss auch für Gerichtsschreiberin Vogt gelten, unter deren Mitwirkung die Hauptverhandlung am 27. Mai 2025 gemäss den Verfahrensakten stattfinden sollte. Unabhängig davon, ob bereits ein Urteilsentwurf vorliegt, wie der Beschwerdeführer annimmt, ist davon auszugehen, dass sie sich in Zusammenarbeit mit Vizepräsidentin Stingel für die Hauptverhandlung vorbereitet hat. Folglich ist auch Gerichtsschreiberin Vogt in den Ausstand zu versetzen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2025 sind aufzuheben und die Ausstandsgesuche sind gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerinnen sind im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu versetzen. Im Übrigen ist die Sache zur Neuverlegung der Kostenfolgen des Ausstandsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kanton Zürich trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber dem obsiegenden Beschwerdeführer die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (Urteil 7B_518/2025 vom 11. Februar 2026 E. 6 mit Hinweisen). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2025 werden aufgehoben und die Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025 gutgeheissen. Vizepräsidentin B arbara Stingel sowie die Gerichtsschreiberinnen Gwendolyn Lins und Isabelle Vogt werden im Strafverfahren DG240014 in den Ausstand versetzt. Die Sache wird zur Neuregelung der Kostenfolgen des Ausstandsverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern