Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_302/2026
Urteil vom 31. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Tamara Huwiler Notter, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 2. Februar 2026 (SR2 25 94).
Erwägungen
1.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Verletzung von Verkehrsregeln etc. Am 4. März 2025 erliess sie einen Strafbefehl, gegen den A.________ am 20. März 2025 Einsprache erhob. Nach weiteren Untersuchungshandlungen erliess die Staatsanwaltschaft am 17. Juli 2025 einen zweiten Strafbefehl. Dagegen erhob A.________ am 17. September 2025 erneut Einsprache. Am 10. November 2025 reichte sie eine Eingabe ein, die als Ausstandsgesuch gegen die zuständige Staatsanwältin qualifiziert wurde. Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 trat das Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, nicht auf das Ausstandsgesuch von A.________ ein. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde vom 6. März 2026 an das Bundesgericht.
2.
2.1. Die Vorinstanz legt unter eingehender Bezugnahme auf Rechtsprechung und Lehre zu Art. 58 StPO dar, weshalb sie auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht eingetreten ist. Sie hält insbesondere fest, die Beschwerdeführerin habe spätestens im Zeitpunkt der Einsprache gegen den Strafbefehl im September 2025 Kenntnis von sämtlichen Umständen gehabt, auf welche sie ihr Ausstandsgesuch stützt, und habe dieses dennoch erst mehrere Wochen später gestellt.
2.2. Mit diesen entscheidwesentlichen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Zwar macht sie geltend, sie habe erst im Rahmen späterer Akteneinsicht Kenntnis von möglichen Befangenheitsgründen erlangt, namentlich hinsichtlich des Beizugs sachfremder Informationen. Sie legt jedoch nicht dar, welche konkreten Umstände sie zu welchem Zeitpunkt erstmals erkannt haben will und weshalb diese geeignet gewesen wären, den Fristenlauf gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO erst zu diesem Zeitpunkt auszulösen. Ebenso fehlt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Feststellung, wonach die geltend gemachten Rügen überwiegend auf bereits zuvor bekannten Verfahrenshandlungen beruhen. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht des Verfahrens darzulegen und verschiedene Vorwürfe gegen die Staatsanwältin zu wiederholen, darunter die angebliche Missachtung entlastender Beweise, die Verwendung sachfremder Informationen, Verfahrensverzögerungen sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Anwendung von Art. 58 StPO bundesrechtswidrig sein soll. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2).
3.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier