Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1326/2024
Urteil vom 16. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, Hofmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 12. September 2023 (Nr. 50/2021/28 und 50/2021/32).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde in der Anklageschrift vom 19. März 2021 der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vorgeworfen, sich am 4. März 2017 im Rahmen einer Probefahrt mit einem Tesla zusammen mit B.________ in Mittäterschaft der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben.
Das Kantonsgericht Schaffhausen sprach A.________ am 25. August 2021 im Sinne der Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.
B.
A.________ sowie die Staatsanwaltschaft erhoben Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 25. August 2021. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Mitteilungspflicht an das Strassenverkehrsamt am 12. September 2023 gut. Die Berufung von A.________ wies es ab. Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Schuld- und im Strafpunkt.
C.
C.a. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. Februar 2024 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 12. September 2023 sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Berufungsverfahren seien neu zu regeln. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.b. Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird.
C.c. Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG ). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO und Art. 4 StPO sowie eine mehrfache Verletzung von Art. 90 Abs. 3, Abs. 3
ter und Abs. 4 SVG. Die Vorinstanz habe den Rasertatbestand erkennbar altrechtlich angewendet und damit den Grundsatz der "lex mitior" in seiner Dimension als Vorwirkungs- und Anwendungsgebot milderen Strafrechts kurz vor seinem formellen Inkrafttreten verletzt. Die Vorinstanz hätte zudem prüfen müssen, ob anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen gewesen wäre.
2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach dem Strafgesetzbuch beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gelangt, wenn der Täter vor Inkrafttreten des Gesetzes ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter das mildere ist. Erweisen sich die Regelungen des alten und des neuen Rechts für den konkreten Täter als gleichwertig, findet nach dieser gesetzlichen Ordnung somit weiterhin das alte Recht Anwendung (BGE 134 IV 121 E. 3.1; 134 IV 82 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die Rückwirkung des milderen Gesetzes (lex mitior) folgt dem Gedanken, dass nicht mehr oder milder bestraft werden soll, weil die Tat zufolge Änderung der Rechtsanschauung nicht mehr bzw. weniger strafwürdig erscheint (BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweis).
2.3. Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. b SVG in seiner bis am 30. September 2023 geltenden Fassung. Per 1. Oktober 2023 ergänzte und änderte der Gesetzgeber Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG (AS 2023 453 ff.). Die revidierten Bestimmungen sind für den zu beurteilenden Fall allerdings bereits deshalb unbeachtlich, weil das angefochtene Urteil vor deren Inkrafttreten erging und das Bundesgericht nicht prüft, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB ist und daher ausnahmsweise als "lex mitior" rückwirkend Anwendung findet (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2; Urteile 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 2; 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1). Einschlägig bleiben daher Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in ihrer bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung. Somit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht geprüft hat, ob die Voraussetzungen für das Aussprechen einer Geldstrafe gestützt auf die später in Kraft getretene Bestimmung von Art. 90 Abs. 3
ter SVG gegeben sind.
3.
Die Vorinstanz stellt den folgenden Sachverhalt fest, der vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und der für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) :
Der Beschwerdeführer habe am 4. März 2017 für die C.________ GmbH mit Kaufinteressenten Probefahrten mit Elektrofahrzeugen durchgeführt. Um 12:50 Uhr habe er zusammen mit dem Mitbeschuldigten, der das Fahrzeug gelenkt habe, eine Probefahrt durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Auf der Rückbank hätten die drei Kinder des Mitbeschuldigten Platz genommen.
Anlässlich der Probefahrt hätten drei Beschleunigungsmanöver stattgefunden. Beim ersten Beschleunigungsmanöver habe der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten während der Fahrt zur vollen Beschleunigung aufgefordert mit den Worten: "Ier chönd ruhig mal de Fuess voll abe drucke". In der Folge habe der Mitbeschuldigte das Fahrzeug von ca. 41 km/h auf 98 km/h beschleunigt und somit die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten.
Der Beschwerdeführer, welcher die Routenwahl der Probefahrt bestimmt habe, habe den Mitbeschuldigten nach dem ersten Beschleunigungsmanöver angewiesen, weiter vorne rechts in die Strasse U.________einzubiegen und das Fahrzeug anzuhalten. Alsdann habe der Beschwerdeführer die Anweisung gegeben, voll zu beschleunigen. Zu den auf der Rückbank sitzenden Kindern des Mitbeschuldigten habe der Beschwerdeführer gesagt, sie sollten nicht zur Seite schauen, sondern geradeaus, da dies ansonsten zu Nackenschmerzen führen könnte. Danach habe der Beschwerdeführer seine Aufforderung zur maximalen Beschleunigung des Fahrzeugs wiederholt. Beim zweiten Manöver habe der Mitbeschuldigte aus dem Stand bis auf 119 km/h beschleunigt, womit er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 69 km/h überschritten habe.
Am Ende der Strasse U.________ habe der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten angewiesen, er solle rechts in die Strasse V.________ abbiegen. Dies habe er mit einer Handbewegung unterstrichen. Nach dem Abbiegemanöver habe der Beschwerdeführer durch Drücken des zentralen Steuerdisplays den sogenannten "Ludicrous Modus" aktiviert. Dadurch sei die volle Leistung des Fahrzeugs freigesetzt worden, womit das Fahrzeug in unter drei Sekunden von 0 auf 100 km/h habe beschleunigt werden können. Der Beschwerdeführer habe dem Mitbeschuldigten mitgeteilt, dass das Fahrzeug auf volle Leistung eingestellt sei. In der Folge habe der Mitbeschuldigte das Fahrzeug erneut aus dem Stand beschleunigt, wobei er eine Geschwindigkeit von bis zu 133 km/h erreicht habe. Damit sei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 83 km/h überschritten worden.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Mittäterschaft erfüllt zu haben.
4.1.
4.1.1. Zuerst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) bejahe. Im angefochtenen Urteil werde von den festgestellten Geschwindigkeiten automatisch auf eine besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung geschlossen. Dabei habe die Vorinstanz die Umstände des konkreten Einzelfalls ausser Acht gelassen. Die beiden Fussgänger habe er im Blick gehabt und sie seien mit genügend Abstand an ihnen vorbeigefahren. Zudem seien sie jeweils nur während einer sehr kurzen Dauer zu schnell gefahren. Dabei sei es nicht ums Rasen an sich gegangen, sondern lediglich um die Demonstration der Beschleunigungskraft des Fahrzeugs.
4.1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Vorschriften über die Geschwindigkeit grundlegende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 121 IV 230 E. 2c; Urteile 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2; 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2.3; 6B_171/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1).
Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein "hohes" Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte "ernstliche" Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein (Urteile 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1; 6B_148/2016 vom 29. November 2016 E. 1.3.2). Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2), ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr kann in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur genügen, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat (Urteile 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_931/2019 vom 17. Januar 2020 E. 1.3.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.1). Wird eine krasse Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 bzw. Abs. 4 SVG objektiv bejaht, folgt daraus nahezu zwangsläufig, dass auch ein dadurch geschaffenes hohes Risiko von Unfällen mit Todesopfern oder Schwerverletzten angenommen werden muss (Urteile 6B_1188/2021 vom 14. September 2022 E. 4.3.1; 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 3.3; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.1.3. In objektiver Hinsicht ist unbestritten, dass der Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG massiv überschritten wurde. Die Vorinstanz zeigt zudem auch hinlänglich auf, weshalb dabei ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen wurde (Vorbeifahren an Fussgängern und einem Hund, Strecke mit diversen Einfahrten und Gegenverkehr ohne Sicherung oder Absperrungen im Innerortsbereich). Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, die Geschwindigkeitsüberschreitungen seien nur von kurzer Dauer gewesen und sie seien an den Fussgängern bereits vorbeigefahren, als die Spitzenwerte erreicht worden seien. Das Demonstrieren des Beschleunigungsvermögens eines Fahrzeugs wird in der vorliegenden Konstellation ohne Weiteres vom Begriff des Rasens erfasst. Zu welchem Zeitpunkt welche Geschwindigkeiten erreicht und ob sie dann bereits an den Fussgängern vorbeigefahren sein würden, konnte der Beschwerdeführer nicht abschätzen. Darauf hatte er keinen direkten Einfluss mehr, nachdem er den Mitbeschuldigten angewiesen hatte, voll zu beschleunigen. Schliesslich ist ergänzend festzuhalten, dass durch die Fahrweise nicht nur andere Strassenbenützer, sondern auch die drei Kinder des Mitbeschuldigten gefährdet wurden. Somit gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG erfüllt wurde.
4.2.
4.2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Mittäterschaft aus. Der Rasertatbestand könne, anders als die Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 SVG, nur vom Lenker selbst begangen werden, denn bei Art. 90 Abs. 3 SVG handle es sich um ein eigenhändiges Delikt. Er könne sich als Beifahrer somit von vornherein nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG schuldig gemacht haben.
4.2.2. Ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von Anfang an mitgewirkt zu haben; er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzessive (spätestens bis zur Vollendung des Deliktes) zu eigen machen (sog. sukzessive Mittäterschaft, "coactivité successive"; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteil 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 4.1).
4.2.3. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. In BGE 126 IV 84 hielt das Bundesgericht fest, das SVG enthalte keine konkrete Norm, die eine Mittäterschaft ausschliesse. Dabei wurde der Normzweck ins Zentrum gestellt. Die Strafbestimmungen des SVG würden nicht einer höchstpersönlichen Pflicht des Fahrzeugführers, korrekt zu fahren und nüchtern zu bleiben, Ausdruck verleihen, sondern darauf abzielen, Unfälle zu vermeiden und damit insbesondere das Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Diese Überlegung gelte in gleichem Masse sowohl für die Mittäterschaft als auch für die mittelbare Täterschaft. Da der Gesetzeswortlaut einer derartigen Auslegung nicht entgegenstehe, könne Mittäter einer groben Verletzung von Verkehrsregeln auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe (BGE 126 IV 84 E. 2c/dd und E. 2d; vgl. auch Urteil 1C_592/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Der genannte Entscheid betraf Art. 90 Abs. 2 SVG (bzw. die damalige Ziffer 2 der Bestimmung). Im später ergangenen BGE 130 IV 58 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass sich wegen eventualvorsätzlicher Tötung in Mittäterschaft auch strafbar machen könne, wer an einem Strassenrennen teilnehme, ohne das Fahrzeug zu lenken, das den Unfall verursache.
4.2.4. In der Lehre wird durchwegs die Auffassung vertreten, dass auch der Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in Mittäterschaft begangen werden könne. FIOLKA hält dazu fest, selbst wer gar nicht im Fahrzeug sitze, könne sich der Mittäterschaft schuldig machen. Art. 90 SVG stelle kein eigenhändiges Delikt dar. In Bezug auf Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG lasse sich jedenfalls keine Einschränkung hinsichtlich einer möglichen Mittäterschaft entnehmen (GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 160 zu Art. 90 SVG). MAURER erwähnt das vorliegend angefochtene Urteil als Beispiel von Mittäterschaft beim Rasertatbestand, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen (HANS MAURER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar StGB/JStG, 22. Aufl. 2026, N. 65 zu Art. 90 SVG). WEISSENBERGER hält explizit fest, die zu Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung könne insoweit auf den Rasertatbestand übertragen werden, als Mittäter des qualifizierten Delikts sein könne, wer ein Strassenrennen organisiere oder bei einem spontanen Rennen (als Beifahrer) den Fahrzeuglenker unterstütze und anfeuere, sofern das Verhalten nicht als blosse Gehilfenschaft zur Haupttat zu werten sei (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 112 zu Art. 90 SVG; vgl. auch YVAN JEANNERET, Via sicura: le nouvel arsenal pénal, in: Strassenverkehr 2/2013 S. 32 f.).
4.2.5. Dieser Auffassung ist zu folgen. Stichhaltige Gründe, weshalb die in Bezug auf Art. 90 Abs. 2 SVG sowie die Delikte gegen Leib und Leben geltende Rechtsprechung hinsichtlich der Mittäterschaft nicht auch beim Rasertatbestand Anwendung finden sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG entwickelte Rechtsprechung ist somit auch auf den Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) anwendbar, weshalb die Begehung in Mittäterschaft grundsätzlich möglich ist.
4.3. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall die Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt.
4.3.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe als Beifahrer keinen direkten Einfluss auf die Geschwindigkeiten gehabt, die vom Mitbeschuldigten gefahren worden seien. Auch habe er nicht direkt in das Fahrmanöver eingreifen können. Er habe sich rein passiv verhalten und könne damit nicht als gleichgeordneter Haupttäter gelten. Seine Aufforderung, den Tesla zu beschleunigen, sei keine Anweisung gewesen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit derart massiv zu überschreiten. Er könne sich damit nicht der Mittäterschaft schuldig gemacht haben.
4.3.2. Die Vorinstanz wendet die Grundsätze der Mittäterschaft korrekt an. Der Beschwerdeführer motivierte den Mitbeschuldigten, das Fahrzeug insgesamt dreimal massiv zu beschleunigen. Er gab die Route vor, instruierte den Mitbeschuldigten und leitete ihn massgeblich an. Dabei ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Fahrzeugeigenschaften und vom Beschleunigungsvermögen genaue Kenntnis hatte. Indem der Beschwerdeführer den "Ludicrous Modus" aktivierte, leistete er nicht nur verbal einen Tatbeitrag, sondern griff aktiv in das Tatgeschehen ein. Beide Mitbeschuldigten verfolgten gemeinsam das Ziel, die Beschleunigung des Tesla voll auszureizen und dadurch die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv zu überschreiten. Gestützt auf diese Erwägungen durfte die Vorinstanz ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet hat, womit Mittäterschaft vorliege.
4.4. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie in objektiver Hinsicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG) in Mittäterschaft begangen habe.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die vorinstanzlichen Erwägungen zum subjektiven Tatbestand. Auch in subjektiver Hinsicht könne nicht automatisch von einer Inkaufnahme eines naheliegenden qualifizierten Risikos eines Unfalls mit Todesfolge ausgegangen werden. Er habe nicht primär beabsichtigt, zu rasen. Er und der Mitbeschuldigte hätten lediglich die Beschleunigungskraft des Elektrofahrzeugs testen wollen. Es sei ihm somit lediglich um eine Probefahrt gegangen. Mit einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Mitbeschuldigten habe er nicht rechnen müssen. Schliesslich sei er sich seiner möglichen Tätereigenschaft als Beifahrer nicht bewusst gewesen und habe sich dieser auch nicht bewusst sein können. Es liege daher ein Sachverhaltsirrtum vor.
5.2. Der subjektive Tatbestand des Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Bei Erfüllung des objektiven Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG kommt dem Gericht ein begrenzter Handlungsspielraum zu, um unter besonderen Umständen die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen (BGE 142 IV 137 E. 11.2).
5.3. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt, das Beschleunigungsvermögen des Autos zu demonstrieren. Er habe die Kinder des Mitbeschuldigten angewiesen, geradeaus zu schauen. Dabei sei ihm klar gewesen, dass beim vollen "Durchdrücken" die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschritten würde. Ebenso habe er gewusst, dass bei einem solchen Beschleunigungsmanöver die Gefahr eines schweren Unfalls immanent sei, zumal sie an Fussgängern und einem Hund vorbeigefahren seien. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass die Strecke mit diversen Einfahrten und Gegenverkehr in keiner Weise gesichert bzw. abgesperrt gewesen sei, zumal er die Strecke an jenem Tag nicht zum ersten Mal befahren habe. Er habe damit rechnen müssen, dass Fahrzeuge auf die Strasse einbiegen oder von ihr abbiegen würden. Folglich habe er um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. der Tatbestandsverwirklichung gewusst, namentlich, dass eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet werde. Dennoch habe er auf den "Ludicrous Modus" umgestellt und den Mitbeschuldigten erneut "voll durchdrücken" lassen. Sein Vorbringen, er habe den Tachometer nicht im Blick gehabt, verfange nicht, zumal eine Tochter des Mitbeschuldigten während der Fahrt "100 km/h" gerufen habe. Die Frage, ob er als Beifahrer überhaupt hätte eingreifen können, stelle sich nicht, da die Beschleunigungsmanöver von ihm initiiert und angewiesen worden seien bzw. er den "Ludicrous Modus" freigeschaltet habe.
5.4. Die Beanstandung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe vom objektiven automatisch auf den subjektiven Tatbestand geschlossen, trifft nicht zu. Die Vorinstanz setzt sich in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vertieft mit dem subjektiven Tatbestand auseinander und begründet, weshalb sie - sowohl in Bezug auf die Geschwindigkeitsübertretung als auch auf die Risikoverwirklichung - den (Eventual-) Vorsatz bejaht. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach keine besonderen Umstände vorlägen, aufgrund derer die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen zu verneinen wären, sondern die mehrmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Risikoverwirklichung (eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Toten) ausgelegt werden könne, ist nicht zu beanstanden. Dabei musste dem Beschwerdeführer bereits beim ersten Beschleunigungsmanöver bewusst sein, dass die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h massiv überschritten würde. Dies gilt umso mehr, als die auf der Rückbank sitzenden Kinder die gefahrenen Geschwindigkeiten ausriefen. Dennoch wies der Beschwerdeführer den Mitbeschuldigten zwei weitere Male an, das Fahrzeug voll zu beschleunigen. Zusätzlich schaltete er die volle Leistung des Fahrzeugs frei, indem er den "Ludicrous Modus" aktivierte. Damit zeigt die Vorinstanz hinlänglich auf, dass der Beschwerdeführer mit der Überschreitung der Schwellenwerte in Art. 90 Abs. 4 SVG auch den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.
5.5. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, ist er damit im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu hören. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteil 6B_378/2025 vom 18. März 2026 E. 3.5.1). Es war einzig der Mitbeschuldigte, der sich an der vom Beschwerdeführer genannten Stelle des Plädoyers in der Berufungsverhandlung auf einen Irrtum berufen hat. Die Vorinstanz gestand dem Mitbeschuldigten denn auch einen vermeidbaren Sachverhaltsirrtum zu. Hingegen wurde ein Sachverhaltsirrtum beim Beschwerdeführer nicht thematisiert. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf einen Sachverhaltsirrtum berufen, ist damit aktenwidrig.
Soweit sein Vorbringen darüber hinaus als Berufung auf einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB verstanden werden könnte (vgl. dazu: BGE 148 IV 298 E. 7.6 mit Hinweisen), ist ein solcher weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer musste vielmehr erkennen, dass auch ein Beifahrer, der die Beschleunigungsmanöver initiiert, wiederholt anordnet und die volle Leistung des Fahrzeugs freischaltet, sich strafrechtlich verantwortlich machen kann.
6.
Den Antrag um Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten begründet der Beschwerdeführer nicht bzw. ausgehend von der Prämisse der Gutheissung der vorliegenden Beschwerde. Nachdem es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt, kann auf den Antrag nicht eingetreten werden.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier