Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_155/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 28. Januar 2026 (SK 24 392).
Sachverhalt
A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 28. Januar 2026 zweitinstanzlich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 300.--, wobei es feststellte, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Es auferlegte ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 1'580.05 und des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 2'200.--.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Sache sei zur technischen Unfallrekonstruktion und Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei er freizusprechen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ;
BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1;; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.3. War, wie vorliegend, ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, ist Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten, wonach bereits vor dem Berufungsgericht nur geltend gemacht werden kann, das erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht Willkür verneint, auch mit den massgebenden Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (vgl. Urteile 6B_984/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.2; 6B_341/2024 vom 5. August 2024 E. 1.4; 6B_944/2023 vom 21. März 2024 E. 4.2.2; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.5.1; 6B_1044/2022 vom 2. August 2023 E. 2.2.2). Das Bundesgericht nimmt indessen keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_984/2025 vom 18. Februar 2026 E. 1.3.2; 6B_282/2024 vom 17. Mai 2024 E. 2.1.3; 6B_60/2024 vom 18. März 2024 E. 2; 6B_152/2017 vom 20. April 2017 E. 1.2 f.).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Er rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt, das Konfrontationsrecht sowie das Unmittelbarkeitsprinzip verletzt, das rechtliche Gehör verletzt, Art. 90 Abs. 1 SVG falsch angewendet und den Grundsatz "in dubio pro reo" missachtet.
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er sei am 24. Januar 2023, um 07.35 Uhr, mit seinem Personenwagen auf der Autobahn gefahren. Als die vor ihm fahrende B.________ ihren Personenwagen verkehrsbedingt abgebremst habe, habe auch der Beschwerdeführer gebremst, in den Innenspiegel geschaut und die Warnblinker eingeschaltet. Dabei habe er die Bremsung von B.________ unterschätzt, aufgrund der abgewendeten Aufmerksamkeit zu spät seinen Irrtum realisiert, und folglich trotz eingeleiteter Notbremsung eine Auffahrkollision nicht mehr verhindern können.
3.2.
3.2.1. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass B.________ abbremste, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls abbremste, die Warnblinker betätigte und in den Innenspiegel blickte. Unbestritten sei auch, dass B.________ darauf bis zum Stillstand abbremste. Schliesslich sei unbestritten, dass C.________ ihren Personenwagen mit zu geringem Abstand hinter dem Beschwerdeführer lenkte und trotz Vollbremsung mit seinem Personenwagen kollidierte. Der Strafbefehl gegen sie wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ist in Rechtskraft erwachsen.
3.2.2. Hingegen ist bestritten, ob und allenfalls wie es zur Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ kam, wie sich der Beschwerdeführer während dieses Vorgangs verhielt, ob er genügend aufmerksam war, wie stark B.________ aufgrund der Verkehrssituation abbremsen musste und ob am Personenwagen von B.________ ein Schaden entstand. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er sei durch den Blick in den Innenspiegel nicht unaufmerksam gewesen, habe rechtzeitig bremsen können und sei, wenn überhaupt, durch die von C.________ verursachte Kollision in den Personenwagen von B.________ hineingeschoben worden.
3.3. Die Erstinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Ergebnis, dass sich ein klassischer Auffahrunfall mit drei Personenwagen ereignet habe. B.________ habe stark abgebremst. Der hinter ihr fahrende Beschwerdeführer sei durch den Blick in den Innenspiegel kurz abgelenkt gewesen und habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können, weshalb er mit dem Personenwagen von B.________ kollidiert sei. Auch C.________ habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers kollidiert, der allenfalls wieder in den Personenwagen von B.________ geschoben worden sei.
3.4. Der Beschwerdeführer verwies schon im Berufungsverfahren auf seine Aussagen am Unfallort und die leichte Beschädigung seiner Frontstossstange. Gestützt darauf argumentierte er, eine aktive Kollision mit dem Personenwagen von B.________ sei nicht erstellt. Er sei aufgrund der festgestellten Beschädigung davon ausgegangen, dass es zu einer Kollision gekommen sei, was er auch zu Protokoll gegeben habe. Da ihm die Polizei keinen Vorwurf gemacht habe, habe er es unterlassen, nähere Ausführungen zur potenziellen Kollision zu machen. Darüber hinaus sei gar nicht erwiesen, dass die Beschädigung tatsächlich am 24. Januar 2023 verursacht worden sei. Diese könne auch eine Woche zuvor entstanden sein, als ihm jemand in das Heck gefahren sei. Allenfalls sei es zu gar keiner Kollision zwischen ihm und B.________ gekommen, da deren Personenwagen keinen Heckschaden aufgewiesen habe. Jedenfalls habe er genügend Abstand zum vorausfahrenden Personenwagen gehabt und habe mehrere Meter hinter diesem halten können. Er sei, wenn überhaupt, von C.________ in den Personenwagen von B.________ geschoben worden. Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, B.________ habe zu heftig gebremst, da der Verkehr noch gerollt sei. Dieses heftige Bremsmanöver habe ihn überrascht.
3.5.
3.5.1. Die Vorinstanz äussert sich zuerst zum Heckschaden am Personenwagen von B.________. Sie verweist auf die erstinstanzliche Erwägung, wonach das schlecht beleuchtete und unscharfe Foto des Beschwerdeführers nichts zur Klärung beitrage. Gleiches gelte für die Korrespondenz mit der D.________ AG betreffend Regressforderungen der E.________ AG. Hingegen werde im Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 explizit festgehalten, dass am Personenwagen von B.________ keine Beschädigung festgestellt worden sei. Allerdings sei unklar, ob die Polizei den Personenwagen selbst inspiziert oder auf die Aussagen von B.________ abgestellt habe. Da in der polizeilichen Dokumentation keine Fotos des Personenwagens von B.________ enthalten seien, liege der Schluss nahe, dass die Polizei den Personenwagen nicht gesehen, geschweige denn untersucht habe. B.________ habe der Polizei geschildert, sie habe nach dem Vorfall keinen grossen Schaden an ihrem Personenwagen gehabt, weshalb sie nach dem Austausch der Telefonnummern weitergefahren sei. Auch C.________ habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt, B.________ sei nach dem Vorfall ausgestiegen, habe ihren Personenwagen angeschaut und gesagt, dass "ihr Auto nichts bzw. fast nichts habe"; B.________ sei in Eile gewesen und weitergefahren. Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, er habe am Personenwagen von B.________ keinen Schaden festgestellt. Die Vorinstanz hält fest, die Erstinstanz verfalle nicht in Willkür, indem sie annehme, dass sich weder aus den objektiven noch den subjektiven Beweismitteln rechtsgenüglich ergebe, ob der gegenüber der Versicherung geltend gemachte Heckschaden tatsächlich vom Vorfall vom 24. Januar 2023 stamme und dieser anfänglich lediglich nicht aufgefallen sei. Wie die Erstinstanz ausführe und letztlich auch der Beschwerdeführer einräume, müsse bei einem Auffahrunfall nicht unbedingt ein gut sichtbarer Schaden entstehen. Demnach sei es nicht willkürlich, wenn die Erstinstanz zum Schluss gelange, es sei für die Klärung, ob es zu einer Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ gekommen sei, nicht ausschlaggebend, ob der Personenwagen von B.________ beschädigt worden sei. Die Erstinstanz habe auch auf die Auswertung des vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos mit "geeigneten Analysewerkzeugen" verzichten dürfen, nachdem sie einen durch den Beschwerdeführer verursachten Heckschaden als nicht erstellt erachtet habe.
3.5.2. Dann wendet sich die Vorinstanz dem Frontschaden am Personenwagen des Beschwerdeführers zu. Auch hier trage sein Foto wegen mangelhafter Beleuchtung nichts zur Klärung bei. Aus dem Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 folge, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers an der Front beschädigt gewesen sei. Diese Schäden seien auf den Polizeifotos ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Schaden bestätigt. Somit sei ein gut sichtbarer Frontschaden erstellt. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe weder gegenüber der Polizei noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, dass der Frontschaden schon vor dem 24. Januar 2023 bestanden habe. Gemäss Vorinstanz ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Heckkollision eine Woche zuvor einen Frontschaden erlitten hat. Demnach geht die Vorinstanz mit der Erstinstanz davon aus, dass der Frontschaden am 24. Januar 2023 entstanden sei.
3.5.3. Sodann prüft die Vorinstanz, unter welchen Umständen der Beschwerdeführer mit dem Personenwagen von B.________ kollidierte. Gegenüber der Polizei habe B.________ geschildert, dass sie wegen des Verkehrs unversehens bis zum Stillstand habe abbremsen müssen. Sie habe sofort die Warnblinker betätigt, da sei aber auch schon der Personenwagen hinter ihr in das Heck ihres Personenwagens geprallt. Sie sei noch am Steuer gesessen, als es eine zweite Kollision gegeben habe. Sodann würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe gegenüber der Polizei erklärt, er sei wegen stockenden Verkehrs mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei und welchen Abstand er zur vorausfahrenden B.________ gehalten habe. Da B.________ gebremst habe, habe er die Warnblinker eingeschaltet und im Innenspiegel auf den nachfolgenden Verkehr geschaut. B.________ habe plötzlich stark abgebremst. Er habe eine Notbremsung eingeleitet, die Kollision aber nicht verhindern können. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe wenige Meter vor B.________ bremsen können. Dann habe er den Aufprall in das Heck seines Personenwagens bemerkt. Er sei zunächst nicht sicher gewesen, ob er den vorderen Personenwagen touchiert habe. Aufgrund des Frontschadens an seinem Personenwagen habe er aber angenommen, dass er reingeschoben worden sei. Er habe gegenüber der Polizei auf der Unfallstelle nicht explizit erwähnt, dass er reingeschoben worden sei, weil er davon ausgegangen sei, dass dies klar sei, und er auch nicht darauf angesprochen worden sei. Die Vorinstanz hält mit der Erstinstanz fest, bereits die Aussagen des Beschwerdeführers am Unfalltag liessen darauf schliessen, dass er trotz der eingeleiteten Notbremsung mit dem Personenwagen von B.________ kollidiert sei. Die im Befragungsprotokoll festgehaltene Aussage, wonach er die Kollision nicht habe verhindern können, stamme entgegen der Verteidigung von ihm selbst und nicht etwa vom befragenden Polizisten. Die Richtigkeit dieser Aussage habe der Beschwerdeführer zudem mit seiner Unterschrift bestätigt. Sollte er tatsächlich nur in den vorderen Personenwagen hineingeschoben worden sein, wäre anzunehmen, dass er diesen aussergewöhnlichen und entlastenden Umstand unaufgefordert geäussert hätte. Dies gelte selbst dann, wenn er unter Stress gestanden und Nackenschmerzen verspürt habe. Dass die Polizei dem Beschwerdeführer nichts vorgeworfen habe und er deshalb keine weiteren Ausführungen zum heftigen Zusammenstoss zwischen ihm und C.________ gemacht habe, lasse sich mit den Akten nicht in Übereinstimmung bringen. Aus dem polizeilichen Befragungsprotokoll folge, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person belehrt und einvernommen worden sei. Auch im Anzeigerapport vom 8. Februar 2023 werde der Beschwerdeführer als beschuldigte Person aufgeführt und es sei dort vermerkt, dass er darüber informiert worden sei, dass er verzeigt werde und mit der allfälligen Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht oder falsch belehrt hätte. Entsprechend habe die Erstinstanz seine Aussagen an der Hauptverhandlung willkürfrei als reine Schutzbehauptungen qualifiziert. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können, weil er auf den Innenspiegel geschaut habe.
3.5.4. Dann wendet sich die Vorinstanz einer allfälligen zweiten Kollision mit dem Personenwagen von B.________ zu. Diese habe gemäss Befragungsprotokoll vom 24. Januar 2023 angegeben, sie sei noch am Steuer gesessen, als es zu einer zweiten Kollision gekommen sei. C.________ habe gegenüber der Polizei erklärt, sie sei mit ca.
100 km/h unterwegs gewesen, der Verkehr sei plötzlich ins Stocken gekommen. Sie könne nicht mehr sagen, wie schnell sie beim Unfall gewesen sei oder welchen Abstand sie gehabt habe. Bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe C.________ zu Protokoll gegeben, ihr Personenwagen sei nach der Vollbremsung erst zum Stillstand gekommen, als sie den vorderen Personenwagen touchiert habe. Sie wisse nicht mehr genau, wie schnell sie gefahren sei. Die Kollision sei nicht stark gewesen. Schliesslich zitiert die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe sich nur an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Kollision mit C.________ geäussert. Dabei habe er angegeben, das Heck seines Personenwagens habe nach der Kollision mit C.________ eine riesige Beule gehabt. Die Vorinstanz fasst zusammen, es könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers durch den Aufprall von C.________ in den Personenwagen von B.________ geschoben worden und es dadurch zu einer zweiten Kollision gekommen sei. Die Erstinstanz halte aber willkürfrei fest, dass dies letztlich offenbleiben könne, da die erste Kollision zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ erstellt sei. Somit erübrige sich auch die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.
3.5.5. Die Vorinstanz hält fest, der Vorfall habe sich ereignet, als die Autobahn stark frequentiert gewesen sei. Die Beteiligten hätten übereinstimmend von stauendem Verkehr gesprochen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass man dabei bis zum Stillstand abbremsen müsse. Zudem sei fraglich, wie verlässlich der Beschwerdeführer die Verkehrssituation vor B.________ im Zeitpunkt des abrupten Bremsmanövers habe einschätzen können, zumal er hinter B.________ gefahren sei und kurz vorher zweimal in den Innenspiegel geschaut habe. Vor diesem Hintergrund nimmt die Vorinstanz an, dass das Bremsmanöver von B.________ bis zum Stillstand dem Verkehr geschuldet und angemessen gewesen sei. Zumindest gebe es keine Hinweise auf einen Schikanestopp. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Innenspiegel schaute, bevor B.________ bis zum Stillstand abbremste. Die Erstinstanz schloss daraus, der Beschwerdeführer sei nicht genügend aufmerksam gewesen.
3.5.6. Mit dieser Begründung gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich sei. Demnach sei erstellt, dass sich am 24. Januar 2023 eine Auffahrkollision mit drei Personenwagen ereignet habe. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Personenwagen hinter dem Personenwagen von B.________ gefahren. Als B.________ verkehrsbedingt stark abgebremst habe, sei der Beschwerdeführer durch den Blick in den Innenspiegel kurz abgelenkt gewesen, habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei mit dem vorausfahrenden Personenwagen von B.________ kollidiert. Auch die hinter dem Beschwerdeführer fahrende C.________ habe nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei mit dem Personenwagen des Beschwerdeführers kollidiert, der dadurch allenfalls in den Personenwagen von B.________ geschoben worden sei.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Konfrontationsrechts (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 147 StPO). Seine Verurteilung stütze sich wesentlich auf die Aussagen von C.________, wonach zwei Kollisionen stattgefunden hätten. Da die Polizei keine Spuren am Heck des Personenwagens von B.________ festgestellt habe, sei diese Aussage unglaubhaft, zumal sie der auf der Unfallstelle gemachten Aussage widerspreche. Trotz dieser Widersprüchlichkeit sei die Aussage tragend verwertet worden. Da sie trotz Vorladung an der Hauptverhandlung nicht erschienen sei, habe sie dazu nicht befragt werden können. Der Verzicht auf eine erneute Vorladung sei mit Zustimmung der Verteidigung in der Annahme erfolgt, dass die Aussage nicht zur Hauptbeweisgrundlage gemacht werde.
4.1.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile 6B_430/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 3.3.4; 6B_701/2024 vom 6. Mai 2025 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person mindestens einmal zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2.4; 6B_920/2023 vom
22. August 2024 E. 2.1.2; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2.4; 6B_48/2025 vom 16. April 2025 E. 2.2.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen).
4.1.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war es nicht C.________, sondern B.________, die an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 kein weiteres Mal einvernommen wurde. Es war auch sie und nicht C.________, welche die vom Beschwerdeführer zitierte Aussage machte. Die Vorinstanz erwägt, mit Verfügung vom 1. Juli 2024 habe die Erstinstanz aufgrund der persönlichen Situation von B.________ vorerst auf deren Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2024 verzichtet, weil noch andere Beweise erhoben und ihre Aussagen nicht zentral erscheinen würden. Nach den Einvernahmen des Beschwerdeführers und von C.________ an der Hauptverhandlung erklärte die Erstinstanz, ihrer Auffassung nach könne auf eine erneute Einvernahme von B.________ endgültig verzichtet werden. Denn sie sei bereits von der Polizei befragt worden, wenn auch nicht parteiöffentlich. Auf Nachfrage der erstinstanzlichen Verfahrensleitung habe die Verteidigung namens des Beschwerdeführers auf eine erneute Einvernahme von B.________ und damit auf die Ausübung des Konfrontationsrechts verzichtet. Bereits die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe bewusst sein müssen, dass die nicht parteiöffentlichen Aussagen von B.________ zur Klärung des Tatvorwurfs herangezogen würden. Wie bereits die Vorinstanz festhält, durfte die Erstinstanz nach dem ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers davon absehen, B.________ einzuvernehmen. Die Vorinstanz wies den Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Geltendmachung des Konfrontationsanspruchs unter den gegeben Umständen als treuwidrig erscheint. Jedenfalls liegt keine Verletzung des Konfrontationsanspruchs oder des Unmittelbarkeitsprinzips vor.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das vorinstanzliche Beweisergebnis.
4.2.1. Als höchstes Gericht der Schweiz (Art. 188 Abs. 1 BV) hat das Bundesgericht für die richtige und einheitliche Anwendung von Bundesrecht zu sorgen (Urteile 4A_624/2025 vom 23. März 2026 E. 3.2.4; 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026 E. 4.2, zur Publ. vorgesehen; 2C_102/2023 vom 18. September 2024 E. 8.1.2 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts ist unter Vorbehalt des Willkürverbots (Art. 9 BV; vgl. E. 1.2 hiervor) Sache der kantonalen Gerichte. Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (Urteile 4A_624/2025 vom 23. März 2026 E. 3.2.4; 4A_162/2025 vom 3. März 2026 E. 1.2.4; 4A_175/2025 vom 27. November 2025 E. 1.4; BGE 138 II 386 E. 6.3.4 mit Hinweis). Es genügt daher nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, einfach eine eigene Version des Sachverhalts zu unterbreiten und das angefochtene Urteil als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Strafsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen). Eine unzulässige appellatorische Kritik wird nicht dadurch zu einer hinreichend begründeten Sachverhaltsrüge, dass der Entscheid an deren Ende als offensichtlich unhaltbar bezeichnet wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, dass und weshalb die im angefochtenen Entscheid enthaltene Beweiswürdigung unter gar keinen Umständen zutreffen kann (Urteile 4A_624/2025 vom
23. März 2026 E. 3.2.4; 4A_175/2025 vom 27. November 2025 E. 1.4; 4A_109/2025 vom 8. August 2025 E. 1.3; 2F_21/2017 vom 11. Juni 2018 E. 2.2.3; vgl. auch BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88; je mit Hinweisen).
4.2.2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Mit der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Er zeigt nicht auf, weshalb das vorinstanzliche Beweisergebnis geradezu unhaltbar ist. Im Gegenteil behauptet er nur, dass "die Verursachung durch den Heckaufprall bedeutend plausibler erscheint als die Behauptung, der Beschwerdeführer sei schon vor der Heckkollision wegen nicht Einhalten eines genügenden Abstandes kollidiert". Damit verfehlt er die Anforderungen an eine gehörige Willkürrüge. Zudem stellt er der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss die leere Behauptung entgegen, dass die Schadensbilder "eindeutig für ein Vorschieben durch den Heckaufprall" sprechen. Weshalb die gegenteilige Annahme der Vorinstanz "physikalisch nicht nachvollziehbar" und im Widerspruch zu den Akten sein soll, begründet er nicht.
4.2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundsatz "in dubio pro reo". Er trägt vor, es bestünden drei denkbare Unfallversionen. Keine der drei Varianten sei zweifelsfrei bewiesen. Wenn drei Versionen möglich seien und die Aktenlage keine eindeutige Zuordnung erlaube, müsse die für den Beschwerdeführer günstigere gelten. Die gegenteilige Würdigung verletze die Unschuldsvermutung. Hier übersieht der Beschwerdeführer augenscheinlich, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.2 hiervor). Im vorliegenden Fall galt dies bereits im Berufungsverfahren. Denn Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war ausschliesslich eine Übertretung, weshalb Art. 398 Abs. 4 StPO zu beachten war und die Vorinstanz nur prüfen durfte, ob die Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig sei oder auf einer Rechtsverletzung beruhe (vgl. E. 1.3 hiervor). Jedenfalls übersieht der Beschwerdeführer, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Erforderlich wäre, dass das erstinstanzliche Urteil nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist. Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auf.
4.3. Die behauptete Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG begründet der Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Sachverhalts, der vom willkürfreien vorinstanzlichen Beweisergebnis abweicht. Darauf ist nicht einzugehen. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung nach Art 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Leemann