Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_112/2026
Urteil vom 24. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Dezember 2025 (BK 25 199+200).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 8. April 2025 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren betreffend den aussergewöhnlichen Todesfall von B.A.________ ein, wies die Beweisanträge von A.A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und C.A.________ ab, liess letzteren nicht als Privatkläger im Verfahren zu und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und C.A.________ Beschwerde. Mit Verfügungen vom 14. Mai 2025 eröffnete das Obergericht des Kantons Bern mehrere Beschwerdeverfahren. Im Verfahren BK 25 217 wies es mit Beschluss vom 3. September 2025 die Beschwerde hinsichtlich der Zulassung als Privatklägerschaft ab und liess damit C.A.________ nicht als Privatkläger zu. Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im Verfahren BK 25 199+200 wies es mit Beschluss vom 9. Dezember 2025 die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung ab.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 9. Dezember 2025 sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen und die beantragten Beweiserhebungen abgelehnt worden seien. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, eine "wirksame, unabhängige und vertiefte Untersuchung" im Sinne von Art. 2 EMRK durchzuführen und insbesondere die beantragten Abklärungen (Edition Inselspital-Unterlagen, Befragungen, toxikologische Untersuchungen der Asservate, ergänzendes medizinisches/forensisches Gutachten zur Entlassungssituation und zum Risikomanagement) vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass die Schweiz im vorliegenden Fall Art. 2 EMRK (prozedurale Untersuchungspflicht) verletzt habe.
2.
2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet die Privatklägerschaft ihre Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).
2.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater des Verstorbenen. In seiner Eingabe an das Bundesgericht äussert er sich zu seiner Legitimation bloss dahingehend, dass er durch den angefochtenen Entscheid "in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen" sei. Die Vorinstanz habe seine Parteistellung ausdrücklich bejaht und sei auf seine Beschwerde eingetreten.
Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Er macht geltend, der Todesfall stehe "in engem zeitlichem Zusammenhang" mit einer Spitalentlassung, nachdem sein Vater wenige Tage vor dem Tod im Inselspital behandelt worden sei. Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer allfällige Entschädigungsansprüche geltend machen könnte. Er legt indes nicht dar, dass und inwiefern es sich bei den aus dem Tod seines Vaters ableitbaren finanziellen Ansprüchen um solche des Zivilrechts handeln sollte. Staatshaftungsansprüche jedenfalls berechtigen die Privatklägerschaft wie erwähnt nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Einstellungsverfügung.
2.3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen trägt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
3.
Auf die Beschwerde ist zufolge offensichtlich nicht hinreichender Begründung der Legitimation im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler