Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_238/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Stauffacherstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 31. März 2026 (VB.2026.00149).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2026 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des kantonalen Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG/ZH; LS 351) gegenüber A.________ für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 25. Januar 2026 ein Kontaktverbot zu B.________ sowie ein Betretverbot betreffend dessen Wohnort an, wobei A.________ der Zugang zu den von ihm bewohnten Räumlichkeiten über den Garagenvorplatz erlaubt blieb. Mit Urteil vom 23. Januar 2026 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon auf Ersuchen von B.________ die Massnahmen vorläufig bis 25. April 2026; mit Urteil vom 26. Februar 2026 verlängerte es sie in Abweisung der Einsprache von A.________ definitiv bis zum genannten Datum.
2.
Gegen das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2026 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 31. März 2026 wies das Gericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 1'095.--.
3.
Mit vom 1. Mai 2026 datierter Eingabe erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2026. Er beantragt insbesondere, die Geltungsdauer der fraglichen Massnahmen nachträglich auf den 25. Februar 2026 zu verkürzen und ihn von den Gerichtskosten zu befreien.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
4.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts betreffend Massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG grundsätzlich offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ; BGE 134 I 140 E. 2).
Von vornherein offensichtlich unzulässig ist die Beschwerde allerdings, soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei "der verkehrsmedizinischen Untersuchung an der Kurvenstrasse zuzuführen". Dieser Antrag geht über den Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit den möglichen zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus.
4.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dieses Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; je mit Hinweisen; bezüglich Massnahmen nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz: Urteile 1C_37/2025 vom 17. April 2025 E. 1.2; 1C_126/2023 vom 7. März 2024 E. 1.2; 1C_4/2021 vom 27. April 2021 E. 1.2).
Die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Massnahmen galten bis 25. April 2026, liefen mithin aus, bevor er beim Bundesgericht Beschwerde erhob. Somit mangelte es ihm bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Bundesgericht an einem aktuellen Interesse an der Anfechtung der fraglichen Massnahmen. Dass die Voraussetzungen erfüllt wären, unter denen das Bundesgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis eines derartigen Interesses verzichtet, bringt er nicht vor und ergibt sich auch sonst nicht aus seinen Ausführungen. Damit erweist sich die Beschwerde in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig.
Bezüglich der Kostenregelung im angefochtenen Entscheid bleibt die Legitimation des Beschwerdeführers zwar gemäss der Praxis des Bundesgerichts erhalten, auch wenn ihm ein aktuelles Interesse an der Anfechtung des Entscheids in der Hauptsache fehlt. Die Überprüfung des Kostenentscheids kann aber nicht dazu führen, dass indirekt auch der Entscheid in der Hauptsache überprüft wird. In diesem Rahmen kann daher nur geltend gemacht werden, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Unterliegen in der Hauptsache bundesrechtswidrig (BGE 129 II 297 E. 2.2; Urteile 1C_515/2021 vom 30. August 2022 E. 1.3; 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 1.3.2.4, nicht publ. in: BGE 141 III 426; je mit Hinweisen; spezifisch für das Verfahren nach dem Zürcher Gewaltschutzgesetz: Urteile 1C_37/2025 vom 17. April 2025 E. 1.6; 1C_313/2023 vom 21. November 2023 E. 1.2). Derartige Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Sein Antrag auf Befreiung von den Gerichtskosten steht vielmehr im Zusammenhang mit seiner Kritik am Entscheid in der Hauptsache. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit und damit nach dem Gesagten insgesamt als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.
4.3. Letzteres wäre im Weiteren auch aus folgendem Grund der Fall:
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid einlässlich begründet, weshalb das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Februar 2026, mit dem die gegenüber dem Beschwerdeführer angeordneten Massnahmen definitiv bis 25. April 2026 verlängert worden waren, nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Weiter hat sie festgehalten, ausgangsgemäss seien die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser setzt sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht weiter und sachgerecht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Es wäre daher auch aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur