Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_211/2025
Urteil vom 18. Mai 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Fanger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Februar 2025 (BS 24/014).
Sachverhalt
A.
A.________ stellte am 21. Juni 2021 einen Strafantrag gegen Pater C.________ und eine weitere Person wegen übler Nachrede und Verleumdung. Er warf ihnen vor, sie hätten seit 2018 in der Gemeinschaft des Klosters U.________ unwahre Äusserungen über ihn verbreitet und ihn in seiner Ehre verletzt. Mit Schreiben vom 22. November 2021 zog A.________ seinen Strafantrag zurück und brachte dazu vor, er habe eine kirchenrechtliche Verwarnung und eine Aufforderung zum Rückzug der Anzeige von B.________ erhalten und es sei ihm angeraten worden, seine Anzeige zurückzuziehen, damit "die kirchenrechtliche Androhung" nicht in Kraft trete. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden am 18. Januar 2022 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen C.________. In der Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung findet sich am Schluss der folgende Satz: "Die Aufforderung von B.________ an A.________, den Strafantrag als Zeichen des guten Willens und als Zeichen der Verbundenheit mit der ganzen klösterlichen Gemeinschaft zurückzuziehen, als auch der Hinweis, nicht mit dem Kanonischen Recht in Konflikt zu kommen, stellen keine strafrechtlich relevanten Einflussnahmen dar."
B.
Mit Strafanzeige vom 15. Februar 2024 zeigte A.________ B.________ wegen Nötigung an. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 22. Mai 2024 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.________. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt bereits rechtskräftig mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 abgeurteilt worden sei, worin die Staatsanwaltschaft eine Nötigung verneint habe. A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. Mai 2024 beim Obergericht des Kantons Obwalden. Dieses wies die Beschwerde und das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 20. Februar 2025 ab.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2025. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und auf die Strafanzeige vom 15. Februar 2024 sei einzutreten. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet, erstere unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss und die Akten. B.________ beantragt, die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG grundsätzlich offen. Dementsprechend verbleibt für die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (vgl. Art. 113 BGG).
1.2. Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Vernehmlassung "mit Nichtwissen", "ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung handlungs- und prozessfähig war". Es ist indes angesichts der bundesgerichtlichen Akten nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und das Bundesgericht daher einen Anwalt oder eine Anwältin bestellen müsste (vgl. Art. 41 Abs. 1 BGG).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist nur unter der Voraussetzung zur Beschwerde berechtigt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Privatklägerschaft muss darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht. Dies ist dann der Fall, wenn die angebliche Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Privatklägerschaft geführt hat, dass zivilrechtliche Forderungen gegen die beschuldigte Person im Falle ihrer Verurteilung angesichts der Schwere der erlittenen Schäden offensichtlich erscheinen, etwa wenn die Privatklägerschaft aufgrund der angeblichen Straftat eine Invalidität erleidet (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Der Beschwerdeführer legt keine Zivilansprüche dar, auf die sich der angefochtene Entscheid auswirken könnte. Solche sind aufgrund der Natur der angeblichen Nötigung auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Anforderungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind nicht erfüllt.
1.3.3. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach der Strafprozessordnung, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.3.4. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er sei durch den angefochtenen Entscheid grundlegender Parteirechte nach Art. 9, Art. 29 und Art. 29a BV beraubt, da die Vorinstanz eine in anderer Person und in anderer Sache ergangene Nichtanhandnahmeverfügung willkürlich als in Sachen des Beschuldigten ergangen würdige und ihr somit willkürlich strafprozessuale Sperrwirkung zuerkenne. Der Beschwerdeführer rügt damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - eine formelle Rechtsverweigerung, weshalb nach der zitierten Rechtsprechung auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass Verfahrenshindernisse bestehen. Ein solches Verfahrenshindernis liegt vor, wenn in derselben Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde, denn nach dem in Art. 11 Abs. 1 StPO festgelegten Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem") darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO und Art. 310 Abs. 2 StPO; BGE 148 V 195 E. 5.4.4; 143 IV 104 E. 4.2); die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens bleibt gemäss Art. 11 Abs. 2 StPO indes vorbehalten. Eine Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn den Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Es ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteil 7B_211/2022 vom 12. März 2024 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 sei zwar nicht der Beschwerdegegner. Dieser werde aber namentlich darin genannt. Der Sachverhalt beziehe sich somit klar und unmissverständlich auf ihn. Die fehlende Parteibezeichnung in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 müsse daher als offensichtliches Versehen der Staatsanwaltschaft angesehen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es handle sich bei diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft um ein obiter dictum, verfange dies nicht; denn in diesen Ausführungen werde die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend das angezeigte Offizialdelikt begründet. Der Beschwerdeführer bringe vor, der vorliegende Sachverhalt knüpfe an die Prozessgeschichte des Verfahrens AK 010 22 54/TRE (also des Strafverfahrens gegen C.________) an. Dabei übersehe er, dass der Sachverhalt nicht nur konnex, sondern deckungsgleich sei. Die zur Anzeige gebrachte Handlung betreffe denselben angeblichen Täter (den Beschwerdegegner) und dieselbe angebliche Tat (Nötigung). Mithin bestehe Tat- und Täteridentität, sodass der Grundsatz ne bis in idem grundsätzlich greife und das Verfahren nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme oder der Revision zu eröffnen wäre. Zudem verkenne der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 direkt auf die vom ihm in seinem Rückzug geltend gemachte Anzeige eines Offizialdelikts Bezug genommen habe, denn er rüge, diese Begründung falle zu pauschal aus. Dies hätte er - so die Vorinstanz weiter - in einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 vorbringen müssen. Der Beschwerdeführer habe diese Nichtanhandnahmeverfügung aber nicht angefochten.
2.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Einstellungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) vom 18. Januar 2022 sei "formell in anderer Person und in anderer Sache" ergangen. Sie habe nur C.________ und die angezeigten Ehrverletzungsdelikte betroffen. Die Vorinstanz verkenne, dass die in dieser Verfügung enthaltene "Bemerkung" der Staatsanwaltschaft, wonach die Aufforderung des Beschwerdegegners, den Strafantrag zurückzuziehen, und der Hinweis, nicht mit dem kanonischen Recht in Konflikt zu kommen, keine strafrechtlich relevanten Einflussnahmen darstellen würden, offensichtlich nur " als obiter dictum " in der einzig C.________ betreffenden Verfügung habe ergehen können. Eine Sperrwirkung gemäss Art. 11 StPO setze voraus, dass "ein rechtskräftiger materiellrechtlicher Freispruch hinsichtlich der erhobenen Tatvorwürfe und den Beschuldigten vorläge", was hier nicht zutreffe. Dass die Staatsanwaltschaft auf seine Anzeige eines Offizialdelikts gegen den Beschwerdegegner Bezug genommen habe, ändere hieran nichts. Gegen die Auffassung der Vorinstanz spreche auch die strafprozessuale Formstrenge und seine Unerfahrenheit, denn er sei damals rechtlich weder vertreten noch beraten worden und habe eine in Sachen C.________ und "Verleumdung und üble Nachrede" ergangene Nichtanhandnahmeverfügung nicht als in Sachen der B.________ vorgeworfenen Nötigung ergangen verstehen können beziehungsweise müssen.
2.4. Diese Rüge erweist sich als begründet:
2.4.1. Form und allgemeiner Inhalt von Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen richten sich nach Art. 80 und 81 StPO (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 320 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO muss eine Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet ergehen und von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt werden. Gemäss Art. 81 StPO muss die Nichtanhandnahmeverfügung eine Einleitung, eine Begründung, ein Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten (Abs. 1). Die Einleitung enthält unter anderem eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände (Abs. 2 lit. c). Die Nichtanhandnahmeverfügung muss den Parteien des Verfahrens zugestellt werden; denn Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen (vgl. BGE 144 IV 57 E. 2.3)
2.4.2. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Januar 2022 werden unter dem Titel "Beschuldigte Person" einzig C.________ und unter dem Titel "Straftatbestand" nur die Delikte "Verleumdung und üble Nachrede" genannt. Der Beschwerdegegner ist dagegen nicht als Partei aufgeführt, weshalb er auch unter dem Titel "Mitteilungen", unter welchem angegeben wird, wem die Verfügung zuzustellen ist, nicht erwähnt wird. Zudem wird das vom Beschwerdeführer am 15. Februar 2024 angezeigte Delikt, nämlich die Nötigung, nicht genannt. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Begründung bemerkt, dessen Aufforderung und Hinweis würden "keine strafrechtlich relevanten Einflussnahmen darstellen", begründet sie diese Auffassung nicht weiter und zieht daraus keine rechtlichen Schlüsse. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, ist nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Schluss kommt, das Verbot der doppelten Strafverfolgung stehe einer Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner wegen Verdachts auf Nötigung entgegen. Indem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. Mai 2024 aufrechterhält, verletzt sie Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 StPO.
3.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerde in Strafsachen ist gutzuheissen. Der angefochtene Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Februar 2025 und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 22. Mai 2024 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an das Obergericht und zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden zurückzuweisen.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 4 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen wird gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 20. Februar 2025 und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden vom 22. Mai 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an das Obergericht und zur weiteren Behandlung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern