Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_900/2025, 6B_901/2025
Urteil vom 10. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
6B_900/2025
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Köster und Rechtsanwalt Steven Winter,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
und
6B_901/2025
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Sunnmatt 6, 8126 Zumikon, vertreten durch Rechtsanwältin Pascale Köster und Rechtsanwalt Steven Winter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz; rechtliches Gehör; Kosten,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. August 2025 (SB250039-O/U/nk).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland wirft A.________ vor, am 2. Dezember 2023 über einen namhaften Online-Anbieter in Deutschland ein verbotenes, einhändig bedienbares Klappmesser mit federunterstütztem Öffnungsmechanismus und einer Gesamtlänge von 20,7 cm (Klingenlänge 8,6 cm) gekauft und ohne erforderliche Ausnahmebewilligung in die Schweiz verbracht zu haben.
Am 11. Dezember 2024 verurteilte ihn das Bezirksgericht Meilen wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.--. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn am 22. August 2025 hingegen wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu Fr. 4'500.-- Busse.
B.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl A.________ als auch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde an das Bundesgericht. Während die Oberstaatsanwaltschaft eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht beantragt, verlangt A.________ einen Freispruch, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht. Subeventualiter sei von einer Mitteilung des Urteils an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA abzusehen. Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde abgewiesen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 6B_900/2025 und 6B_901/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt zu haben und macht geltend, er habe sich hinsichtlich der Eigenschaft des Messers als verbotene Waffe in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Auffassung der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c des Waffengesetzes
(WG; SR 514.54) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. a - c der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) gelten Messer als Waffen, wenn sieeinen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen; geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist. Die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WG sind verboten (Art. 5 Abs. 2 lit. a WG).
Wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe (Art. 33 Abs. 2 WG; in Kraft seit 1. Juli 2023).
Mit Busse wird bestraft, wer als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet (Art. 34 Abs. 1 lit. f WG).
2.1.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3).
Demgegenüber handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit); pflichtwidrig unvorsichtig ist, wer die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der eventualvorsätzlich und der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen gleichermassen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts resp. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinn von Art. 12 Abs. 2 StGB, auch wenn er nicht das direkte Ziel seines Handelns ist. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 1 E. 4.1; je mit Hinweisen).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Eine solche prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit oder (Eventual) vorsatz gegeben ist
(BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Das Bundesgericht überprüft die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf die Abgrenzung von Eventualvorsatz und (bewusster) Fahrlässigkeit nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; Urteil 6B_1298/2023 vom 29. April 2025 E. 3.3).
2.1.3. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; 129 IV 6 E. 4.1). Ob der Täter weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. er ein unbestimmtes Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun, ist eine Sachverhaltsfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob der Irrtum vermeidbar war (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3; Urteil 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2).
2.2. Der äussere Anklagesachverhalt ist unbestritten. Umstritten ist lediglich, ob der Beschwerdeführer den subjektiven Tatbestand erfüllt hat.
2.2.1. Die Vorinstanz verweist im Wesentlichen auf die Erwägungen der Erstinstanz, welche sie übernimmt, namentlich zu Anklagevorwurf und Sachverhalt sowie zum objektiven Tatbestand. Hingegen billigt sie dem Beschwerdeführer zu, dass er nicht vorsätzlich ein verbotenes Messer erworben habe. Dieses werde auf der Website des Verkäufers als Glasbrecher beschrieben. Aufgrund seines Aussehens sowie der Beschreibung einer mit "SpeedSafe unterstützten Öffnung" könne nicht ohne Weiteres auf eine einhändige Bedienbarkeit im Sinne eines "Stellmessers" geschlossen werden, zumal sich das Messer optisch nicht offensichtlich von ähnlichen, legalen Messern unterscheide. Bei näherer Betrachtung der Produktbeschreibung bzw. der Produktvideos wäre dies aber durchaus erkennbar gewesen. Daher habe der Beschwerdeführer zwar nicht eventualvorsätzlich gehandelt, jedoch aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den einhändig bedienbaren, federunterstützten Öffnungsmechanismus nicht erkannt. Die Tat sei zudem vollendet, da das Klappmesser vom schweizerischen Zoll sichergestellt und somit in das Staatsgebiet eingeführt worden sei.
2.2.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbotsirrtums stützt sich die Vorinstanz auf dessen Aussagen. Seine Behauptung, wonach er das Messer in erster Linie als Notfallwerkzeug ("Glasbrecher") im Hinblick auf einen allfälligen Autounfall erworben habe, könne nicht widerlegt werden, zumal es der damaligen Produktbeschreibung des Online-Verkäufers entspreche. Dem Beschwerdeführer sei deshalb zuzubilligen, dass er im Tatzeitpunkt tatsächlich nicht daran gedacht habe, dass das Messer in der Schweiz als verbotene Waffe angesehen werden könnte, und er insofern einem Verbotsirrtum unterlegen sei. Dieser Irrtum sei jedoch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Entgegen seinem Einwand habe der Beschwerdeführer bei einer Bestellung über eine nicht spezialisierte, ausländische Internetseite nicht erwarten können, auf die schweizerischen Vorschriften aufmerksam gemacht zu werden. Der Verkauf des Messers sei auch nicht durch den Online-Händler selbst erfolgt, sondern durch einen in Deutschland ansässigen Drittanbieter, was auf der Produktseite so ausgewiesen worden sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe auf die "Professionalität" des namhaften Online-Händlers vertraut und sich so sicher gefühlt wie bei einem inländischen Detailhändler, verfange daher nicht.
Hinzu komme, dass das Messer, ungeachtet der Produktbeschreibung, schon optisch einen durchaus martialischen Eindruck mache. In der Beschreibung werde ferner deutlich darauf hingewiesen, dass das Messer mit einer "SpeedSafe unterstützten Öffnung" ausgestattet und deshalb leicht einhändig zu öffnen sei. All dies hätte den Beschwerdeführer zumindest auf den Gedanken bringen müssen, die Konformität des Messers mit der schweizerischen Waffengesetzgebung näher abzuklären. Schon bei einer oberflächlichen Internetrecherche zu diesem Thema wäre er unverzüglich darauf gestossen, dass der Import eines solchen Messers in die Schweiz mit rechtlichen Problemen verbunden sein könnte. Unbehelflich sei sein Hinweis auf die angeblich liberale Waffengesetzgebung in den USA, wo er aufgewachsen sei und man "diese Messer" in allen üblichen Geschäften kaufen könne. Der Beschwerdeführer sei seit langem international tätig und mit seiner Familie in mehreren Ländern wohnhaft gewesen. Zum Tatzeitpunkt habe er seit dreieinhalb Jahren in der Schweiz gelebt. Ihm habe daher zweifellos aufgefallen sein müssen, dass in anderen Ländern andere Sitten bzw. Gesetze herrschten als in den USA. Im Übrigen gebe es auch dort verschiedene Rechtsordnungen, welche sich zum Teil erheblich unterscheiden würden, insbesondere mit Bezug auf die Waffengesetzgebung. Entgegen seiner Darstellung hätte der Beschwerdeführer das von ihm bestellte Messer mutmasslich auch in seinem Heimatstaat Kalifornien nicht ohne Weiteres erwerben oder im Hinblick auf einen Unfall im Auto mitführen dürfen. Jedenfalls sei es offenkundig nicht so, dass sich Amerikaner in den USA generell nicht um Waffengesetze kümmern müssten und frei von jeglichen Vorschriften überall beliebig Waffen erwerben und mitführen dürften.
Zusammenfassend sei das Verhalten des Beschwerdeführers strafbar, sein Verbotsirrtum aber strafmildernd zu berücksichtigen.
2.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie - angesichts des unbestritten erfüllten objektiven Tatbestands - auch den subjektiven Tatbestand, in Form der fahrlässigen Begehung, bejaht.
2.3.1. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, ergibt sich aus der Produktbeschreibung klar, dass das Messer über einen einhändig bedienbaren, federunterstützten Öffnungsmechanismus verfügt, und, dass der Verkauf nicht vom Beschwerdeführer genannten namhaften Onlineversandhändler, sondern von einem in Deutschland ansässigen Drittanbieter erfolgte. Der Beschwerdeführer kann daher die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von vornherein nicht damit begründen, dass er sich auf die Professionalität des Online-Anbieters verlassen habe. Auch aus dem Umstand, dass er das Messer spontan erworben habe, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Dies entbindet ihn nicht von notwendigen Abklärungen hinsichtlich der Legalität des Messers in der Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist es notorisch, dass im Zusammenhang mit Messern eine besondere Gesetzgebung besteht und bei einem Erwerb im Ausland Vorsicht geboten ist. Dies verlangt von Konsumenten eine erhöhte Sorgfalt.
Ebenso nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt um ein Verbot hinsichtlich des streitgegenständlichen Messers in der Schweiz hätte wissen können und müssen. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, weil in den Medien gerichtsnotorisch seit Jahren über die Gefahr, die mit der Bestellung von (potentiellen) Waffen im Internet einhergeht, berichtet und diesbezüglich auch von staatlicher Seite gewarnt sowie informiert wird (z.B. www.fedpol.admin.ch und dort die Rubrik "Einfuhr von Waffen" u.a. mit dem Hinweis, unbedingt vor der Bestellung abzuklären, ob das gewünschte Produkt für die Einfuhr in die Schweiz eine Bewilligung benötigt; auch www.bazg.admin.ch und dort die Rubrik "Waffen"; vgl. dazu bereits das Urteil 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 3.2.2). Ob der Beschwerdeführer die mögliche Illegalität des Messers tatsächlich erkannt oder sich dazu überhaupt Gedanken gemacht hat, ist hingegen ohne Belang.
Schliesslich begründet die Vorinstanz überzeugend, dass der persönliche Hintergrund des Beschwerdeführers, namentlich seine Herkunft aus den angeblich deutlich liberaleren USA, einer Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums nicht entgegensteht. Darauf ist nicht neuerlich einzugehen. Um die Wahrscheinlichkeit gesetzlicher Vorschriften und die nahe Möglichkeit von Verboten für das streitgegenständliche Messer musste der Beschwerdeführer unbesehen der Frage wissen, ob es sich dabei nach amerikanischem Recht um ein Switchblade- oder um ein folding-Knife handelt.
2.3.2. Nicht gefolgt werden kann nach dem Gesagten auch der Beschwerdeführerin. Entgegen ihrer Auffassung kann aus dem Eingeständnis des Beschwerdeführers resp. von dessen Verteidigung vor Erstinstanz, wonach er wissentlich und willentlich einen Glasbrecher gekauft habe, nicht geschlossen werden, er hätte auch um die Qualifikation des Messers als verbotene Waffe gewusst. Dabei handelt es sich im Übrigen um eine Tatfrage, was das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 2.1.2) und die Beschwerdeführerin nicht darlegt. Die diesbezügliche Würdigung der Vorinstanz (oben E. 2.2.1) ist nachvollziehbar.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Strafzumessung, welche sie auf die vorsätzliche Taterfüllung stützt, ist nicht einzugehen.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Angesichts der von ihm geleisteten Wiedergutmachung - einer Spende von Fr. 15'000.-- an das Schweizerische Rote Kreuz - hätte die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 StGB von einer Bestrafung absehen müssen.
3.1. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Bestrafung ab, wenn: als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt; das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und der Täter den Sachverhalt eingestanden hat (Art. 53 StGB).
Die Wiedergutmachung dient in erster Linie dem Opfer. Mit der Voraussetzung des geringen öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung soll den Fällen Rechnung getragen werden, in denen keine bestimmte Person geschädigt wurde. Bei Straftaten gegen
individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, entfällt häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung. Bei Straftaten gegen
öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder, ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen. Das öffentliche Strafverfolgungsinteresse nimmt mit zunehmendem Zeitablauf seit der Tat ab. Auch an der Tätergleichbehandlung bestehen öffentliche Interessen. Wohlhabende Täter dürfen durch die Wiedergutmachungsbestimmung nicht privilegiert werden (BGE 135 IV 12 E. 3.4.1, E. 3.4.3 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie trotz der vom Beschwerdeführer geleisteten Wiedergutmachung eine Strafe - eine Busse von Fr. 4'500.-- - ausspricht. Insbesondere durfte sie, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, mit Blick auf den Grundsatz der Tätergleichbehandlung ein hinreichendes öffentliches Interesse an einer Bestrafung dennoch bejahen. Die Vorinstanz erachtet damit - zu Recht - die Voraussetzungen des Art. 53 StGB als nicht erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach dem Gericht bei gegebenen Voraussetzungen kein Ermessen zustehe, geht insofern an der Sache vorbei. Dass das Delikt letztlich Bagatellcharakter hat, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, ändert nichts. Gleichfalls unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers auf das geringe Tatverschulden. Dieses wurde im Rahmen der Strafzumessung bereits berücksichtigt und muss zu keiner Strafbefreiung führen. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er aufgrund seiner begüterten Stellung insofern benachteiligt worden wäre, als die Vorinstanz gerade deswegen - trotz der Wiedergutmachung - eine Strafe verhängt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Eintragung der Verurteilung ins Strafregister. Anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung habe ihm die Vorinstanz in Aussicht gestellt, von einer Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA abzusehen, weil ein Eintrag ins Strafregister für den Beschwerdeführer angesichts der beruflichen und privaten Folgen eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde. Im schriftlichen Urteil habe die Vorinstanz die Mitteilung an die Koordinationsstelle dennoch, ohne Begründung, und in unzulässiger Abänderung des mündlich eröffneten Dispositivs angeordnet, was dem Beschwerdeführer vorab telefonisch mitgeteilt worden sei. Die Vorinstanz verhalte sich treuwidrig und sie verletze ihre Begründungspflicht. Entgegen ihrer Auffassung seien die Voraussetzungen für eine Urteilsberichtigung zudem nicht erfüllt. Diesbezüglich verletze die Vorinstanz schliesslich sein rechtliches Gehör.
4.1.
4.1.1. Rechtskräftige Urteile von Strafbehörden, die ein im Bundesrecht geregeltes Delikt zum Gegenstand und einen Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens zum Inhalt haben, sind im Strafregister einzutragen; ausgenommen sind Schuldsprüche unter Absehen von einer Bestrafung nach Art. 52 StGB (Art. 18 Abs. 1 lit. a, b, c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA [Strafregistergesetz, StReG;
SR 330]). Bei gegebenen Voraussetzungen ist der Strafregistereintrag zwingend (Urteil 6B_297/2023 vom 10. März 2026 E. 6.6.2).
4.1.2. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit andern Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln (BGE 142 IV 281 E. 1.3; Urteil 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.2 mit Hinweisen).
4.2. Es steht fest, dass im Dispositiv des angefochtenen Urteils, welches dem Beschwerdeführer nach der mündlichen Eröffnung ausgehändigt wurde, keine Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA vorgesehen ist, im schriftlich eröffneten Urteil dagegen schon. Ob es sich dabei um ein Versehen handelt oder ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mündlich zusicherte, sie wolle aus den von ihm genannten Gründen auf eine Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA bewusst verzichten, kann dahingestellt bleiben. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, ist die Eintragung ins Strafregister, mithin auch deren Mitteilung an die Koordinationsstelle VOSTRA, bei Schuldsprüchen wegen eines Vergehens zwingend (oben E. 4.1.1). Die Nicht-Mitteilung des Urteils an die Koordinationsstelle VOSTRA im mündlich eröffneten Urteil stellt daher einen materiellen Mangel dar und ist bundesrechtswidrig.
Nachdem zudem auch die Staatsanwaltschaft das vorinstanzliche Urteil angefochten und auf diesen Mangel hingewiesen hat, kann er im vorliegenden Verfahren korrigiert werden; das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen. Unter diesen Umständen ist ferner nicht zu prüfen, ob sich die Vorinstanz treuwidrig verhält. Da sich der Beschwerdeführer schliesslich nach eigenen Angaben bereits vor Vorinstanz sowie vor Bundesgericht zur Sache äussern konnte, ist auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Das Vorgehen der Vorinstanz ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Im Übrigen räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass die Eintragung der vorliegenden Verurteilung ins Strafregister rechtens ist. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit sie die Eintragung begründe, würde einen blossen Leerlauf darstellen. Davon ist abzusehen.
5.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vollständige Auflage der erst- und vorinstanzlichen Kosten trotz teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den Kostenpunkt mitangefochten und sei dieser nicht in Rechtskraft erwachsen.
5.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO) bzw. im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr und der Kostenverteilung verfügt das Gericht über ein grosses Ermessen. Das Bundesgericht greift darin nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; Urteile 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 8.1).
5.2. Der Einwand des Beschwerdeführers ist teilweise begründet. Da er auch vor Vorinstanz schuldig befunden wurde, besteht für eine nur teilweise Auflage der erstinstanzlichen Kosten nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. oben E. 5.1). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer nur wegen fahrlässiger, statt vorsätzlicher Tatbegehung verurteilt und gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil milder bestraft wurde. Auch einen Ermessensmissbrauch durch die Vorinstanz begründet er nicht.
Hingegen weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, dass er angesichts der vorinstanzlichen Verurteilung zu einer Busse von Fr. 4'500.-- anstelle einer bedingten Geldstrafe von Fr. 90'000.-- mit seinem Subeventualantrag vor Vorinstanz durchgedrungen ist. Eine vollständige Kostenauflage im Berufungsverfahren verletzt unter diesen Umständen Bundesrecht, zumal sich die Vorinstanz nicht dazu äussert, weshalb dem Beschwerdeführer dennoch sämtliche Kosten auferlegt werden können (vgl. Art. 428 Abs. 2 StPO).
6.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_900/2025 ist im Kostenpunkt teilweise gutzuheissen und die Sache ist zur Neuverteilung der Kosten des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerde im Verfahren 6B_901/2025 ist abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer im Verfahren 6B_900/2025 reduzierte Gerichtskosten zu tragen und im Umfang seines Obsiegens Anspruch auf ein Parteientschädigung. Für das Verfahren 6B_901/2025 sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4, Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Verfahren 6B_900/2025 und 6B_901/2025 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_900/2025 wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuverteilung der Kosten des Berufungsverfahrens zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_901/2025 wird abgewiesen.
4.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens 6B_900/2025 im Umfang von Fr. 1'500.--.
5.
Im Verfahren 6B_901/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das Verfahren 6B_900/2025 mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt