Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_803/2025
Urteil vom 11. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, Strafzumessung; Ersatzforderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Strafabteilung, vom 19. August 2025
(S1 2024 7).
Sachverhalt
A.
Am 7. März 2024 verurteilte das Strafgericht des Kantons Zug A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlung gegen Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [FINMAG; SR 956.1]) zu fünf Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe und sprach eine Ersatzforderung von Fr. 300'000.-- aus. In einzelnen Punkten sprach es ihn frei oder stellte das Verfahren zufolge Verjährung ein.
Das Obergericht des Kantons Zug sprach A.________ am 19. August 2025 in weiteren Punkten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs frei, befand ihn aber im Hauptpunkt des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und der Widerhandlung gegen das FINMAG schuldig und erhöhte die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre. Ausserdem hiess es mehrere Zivilforderungen teilweise gut, sprach eine Ersatzforderung von Fr. 798'296.20 aus und ordnete die Verwertung einer beschlagnahmten Liegenschaft in Spanien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei bezüglich der Anklageziffern II.1 und II.2 (gewerbsmässiger Betrug; Widerhandlung gegen das FINMAG) freizusprechen und die Strafe sei unter Berücksichtigung einer festzustellenden Verletzung des Beschleunigungsgebots neu festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Die Ersatzforderung sei mindestens auf den erstinstanzlich festgesetzten Betrag herabzusetzen. Von der Verwertung der Liegenschaft sei abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.
Erwägungen
1.
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Darunter fällt namentlich die beschuldigte Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten, soweit dies die Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs und Widerhandlung gegen das FINMAG betrifft.
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen, soweit der Beschwerdeführer das Untersuchungs- oder das erstinstanzliche Verfahren beanstandet und rügt, die Staatsanwaltschaft hätte das Verfahren hinsichtlich nicht angeklagter Vorwürfe, offenbar unter anderem Geldwäscherei, einstellen müssen. Gegenstand des Verfahrens bildet einzig der angefochtene Entscheid und damit die Rechtmässigkeit des Handelns der Vorinstanz.
Im Übrigen genügt die Beschwerde insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2; Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht. Die Vorinstanz erwägt, für den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erstmals gestellten Antrag, das Verfahren wegen Geldwäscherei einzustellen, bestehe kein Raum. Da dieser Sachverhalt nicht angeklagt sei, könne keine gerichtliche Beurteilung erfolgen. Dies ist zutreffend (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Gleiches gilt, wenn die Vorinstanz erwägt, es liege im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Angelegenheit zu gegebener Zeit zu erledigen, falls der Vorwurf noch im Untersuchungsverfahren hängig sein sollte, was ohnehin fraglich sei. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 gehe es um Geldwäschereimeldungen betreffend den Geldfluss, welcher Gegenstand des Betrugsvorwurfs bilde. Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin 1 den Sachverhalt rechtlich anders gewürdigt, weswegen die Vorwürfe nicht zusätzlich eingestellt werden müssten. Der Beschwerdeführer weist die Erwägungen der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig aus. Sie verzichtet zu Recht auf eine Rückweisung der Sache. Entgegen seiner Auffassung befindet sich das Verfahren, soweit die Vorwürfe im Rahmen des angeklagten Betrugs gewürdigt wurden, auch in keinem Schwebezustand.
Das vorstehend zum Verfahrensgegenstand Gesagte gilt gleichermassen, soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien auch Verfahren wegen Veruntreuung, Misswirtschaft und betrügerischen Konkurses resp. Pfändungsbetrugs eröffnet, aber (noch) nicht zu Ende geführt worden. Es kann offen bleiben, ob die Vorinstanz insoweit ihre Begründungspflicht verletzt.
2.
Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sachverhaltskomplex B.________ AG eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
2.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO ; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV ; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 2.1).
2.2.
2.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zusammenhang mit dem Verkauf von B.________-Aktien Anleger getäuscht zu haben. Er hat vor Vorinstanz erstmals vorgebracht, die Anklage beschränke die deliktischen Transaktionen auf Anleger, welche "originär" d.h. direkt von der B.________ Aktien gekauft oder gezeichnet hätten. Die Erstinstanz stelle demgegenüber fest, dass die Geschädigten Aktien über Drittgesellschaften ohne erkennbare Verkäuferschaft, mithin nicht von der B.________ direkt, erworben hätten. Der Schuldspruch basiere auf einer unzulässigen Erweiterung des Anklagesachverhalts.
Die Vorinstanz hält der Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, ihm werde in der Anklage vorgeworfen, insgesamt 395 B.________-Anleger mittels einer standardisierten Vorgehensweise über die Werthaltigkeit der erworbenen Aktien sowie über das tatsächliche Gewerbe der B.________ getäuscht und die Anleger zu schädigenden Vermögensdispositionen veranlasst zu haben. Aus dem Anklageanhang erhelle genau, welche Vermögensdispositionen von welchen Geschädigten die Staatsanwaltschaft als betrügerisch betrachte. Soweit sie einleitend unter dem entsprechenden Titel eine "Abgrenzung und Koordination mit ausländischen Strafverfahren" in Spanien und Slowenien vornehme, bilde diese Erläuterung nicht Teil des Anklagesachverhalts und enthalte keine strafrechtlich relevanten Handlungen. Dies gelte ebenso für erläuternde Ausführungen über die Vorgeschichte. Die Passage mit dem "originären Erwerb" in der Anklageschrift sei einzig so zu verstehen, dass die Straftaten gegen Anleger, welche B.________-Aktien erworben hätten (egal ob durch Zeichnung oder Kauf), in der Schweiz (und nicht in Spanien) verfolgt würden. Sie diene damit bloss der Abgrenzung zu den in Spanien verfolgten Sachverhalten von vormaligen Anlegern der Banque C.________, welche gemäss der spanischen Anklagehypothese als Umtausch für den Totalverlust aus "Roll-over-Verträgen" kostenlos B.________-Aktien erhalten hätten. Der erläuternde Charakter der Passage sei offensichtlich. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit den B.________-Anlegern in der Schweiz würden in der Anklage detailliert dargelegt.
2.2.2. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie zum Schluss gelangt, die Passage betreffend den "originären Erwerb" von B.________-Aktien sei bloss erläuternd und diene der Abgrenzung von Anklagesachverhalten in- und ausländischer Staatsanwaltschaften. Die Anklageschrift, welche Grundlage der vorliegend strittigen Verurteilungen bilde, beinhalte sämtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Erwerb von B.________-Aktien, unabhängig davon, ob er durch Zeichnung oder Kauf erfolgt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unverständlich oder gehen - betreffend die Abgrenzung von Primär- und Sekundärmarkt - an der Sache vorbei. Er weist selbst darauf hin, dass die Anklage sowohl Sachverhalte im Zusammenhang mit Aktienemissionen durch die B.________ selbst, als auch, zu einem späteren Zeitpunkt, Aktienverkäufe über Drittgesellschaften umfasst, d.h. gerade nicht ausschliesslich Anleger, welche B.________-Aktien nach seiner Darstellung "originär" erworben haben sollen. Ob die kantonalen Instanzen den Anklagesachverhalt zu Recht als erwiesen erachtet und als gewerbsmässigen Betrug beurteilt haben, beschlägt hingegen nicht den Anklagegrundsatz (dazu unten E. 3).
3.
Hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs im Sachverhaltskomplex B.________ beanstandet der Beschwerdeführer die Beweis- sowie die rechtliche Würdigung.
3.1.
3.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6).
3.1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der Tatbestand erfordert Arglist. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet nur aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft (BGE 147 IV 73 E. 4.2; 143 IV 302 E. 1.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1; Urteil 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
3.1.3. Die Figur des Seriendelikts findet insbesondere bei mehrfachem Betrug Anwendung. Bei einem serienmässig begangenen Betrug handelt der Täter häufig nach demselben Muster, wobei das Handlungsmuster nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. In dieser Konstellation darf das Gericht, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss nur in denjenigen Fällen erfolgen, die in deutlicher Weise vom üblichen Handlungsmuster abweichen. Wo die Vorgehensweise bei den Einzelfällen nicht nur ähnlich oder gleich gelagert, sondern identisch ist, ist eine Prüfung der einzelnen Täuschungshandlungen nicht notwendig, sofern sich die Vorgehensweise schon aufgrund des Handlungsmusters für alle Opfer als arglistig erweist. Das gilt namentlich bei Seriendelikten mit einer unüberschaubaren Zahl von Geschädigten, wenn nachgewiesen ist, dass diese durch gleichartige, insbesondere etwa öffentlich geäusserte falsche Angaben getäuscht worden sind (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteil 6B_978/2023 vom 11. März 2024 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Gemäss Feststellungen der Vorinstanz, welche auf die Erstinstanz verweist, erwarb die B.________ 2006 Schürf- und Bergbaukonzessionen in Bolivien sowie 80% des Aktienkapitals an der bolivianischen Gesellschaft D.________ für die notwendigen Arbeiten vor Ort.
Das Unterfangen der B.________ sei durch zwei Aktienkapitalerhöhungen von 2007 und 2008 finanziert worden, wobei die Erlöse aus den Aktienerwerbsvorgängen an zwei vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaften, die E.________ GmbH und die F.________ LLC, geflossen seien. Die beiden Firmen hätten zwischen 2008 und 2011 aus dem Verkauf von B.________-Aktien Fr. 1'166'659.64, resp. Fr. 1'053'872.40 erhalten. Im Rahmen der Kapitalbeschaffung sei die B.________ als erfolgsversprechende Gesellschaft dargestellt worden. So sei etwa in Werbeunterlagen, Broschüren und Schreiben an Investoren wahrheitswidrig angegeben worden, das gesamte Minen-Areal in Bolivien sei eingehend exploriert, zugänglich gemacht und es seien in den letzten Jahren dafür mehreren Millionen US-Dollar investiert worden. Gemäss Ausgabeprospekt von 2007 sollen Gesamtinvestitionen von USD 45 Mio. geplant gewesen sein. In Tat und Wahrheit habe die B.________ bis Ende 2012 nur rund Fr. 500'000.-- für das Projekt in Bolivien zur Verfügung gestellt, was völlig unzureichend gewesen sei. Die Zuwendungen seien zudem grösstenteils für administrative Aufwendungen des Minenbetreibers verwendet worden und darauf ausgerichtet gewesen, die Gesellschaft am Leben zu erhalten. Eine "führende Bergbaugesellschaft", wie in den Emissionsunterlagen beschrieben, habe sich mit den Investitionen nicht aufbauen lassen, was der Beschwerdeführer durch wiederholte Informationen der Verantwortlichen in Bolivien gewusst habe. Dies indiziere, dass der Betrieb der D.________ nur zum Schein aufrechterhalten worden sei.
Ferner sei die Angabe gegenüber den Investoren, es würde in Bolivien eine Pilotanlage bestehen, welche bereits am Rande ihrer Kapazität arbeite, unwahr gewesen. Entgegen der Kommunikation gegenüber den Investoren habe die B.________ bis auf 2007 auch nie positiv gewirtschaftet. Vielmehr habe sie zwischen 2006 und 2014 operativ stets Verluste generiert. Die Einlagen der Aktionäre in die B.________ seien mehrheitlich für Verwaltungskosten (u. a. Provisionen, Marketing- und Vertriebskosten) verwendet worden. Eine Aussicht auf operativ positive Ergebnisse und damit die Schaffung eines realen Werts für die Aktionäre habe nie bestanden, da hierfür die notwendigen Investitionen gefehlt hätten. Zu beachten sei schliesslich, dass die Aktien der B.________ nach der letzten Kapitalerhöhung am 25. Juli 2008 nur durch die E.________ GmbH und die F.________ LLC verkauft worden seien, sodass der Gewinn aus der Veräusserung dieser Aktien nicht der B.________ (oder der D.________), sondern letztlich dem Beschwerdeführer zugeflossen sei.
Insgesamt habe es sich bei der B.________ um ein Scheingebilde gehandelt, welches primär dazu gedient habe, Aktien an Anleger zu verkaufen. Die Geschäftstätigkeit habe sich faktisch auf die Emission eigener, wertloser Aktien beschränkt. Es habe keinen nachvollziehbaren Grund gegeben, für Aktien der B.________ mit einem Nennwert von Fr. 0.01 Kaufpreise von Fr. 10.-- oder mehr zu bezahlen. Dadurch seien die jeweiligen Anleger, welche sich eine werthaltige Anlage erhofft hätten, getäuscht und geschädigt worden.
3.2.2. Sodann erachten die Vorinstanzen gestützt auf die Akten als erwiesen, dass der Beschwerdeführer das Betrugskonstrukt um den Verkauf von B.________-Aktien massgeblich verantwortete.
Er habe über die Banque C.________ als Hauptaktionärin der B.________ sowie als deren faktisches Organ aufgrund einer Generalvollmacht eine zentrale Rolle sowohl bei der Kapitalbeschaffung der B.________ als auch bei den Aussenkontakten sowie den Kontakten zur D.________ eingenommen. Der Beschwerdeführer habe bei strategischen und operativen Entscheidungen der B.________ massgeblich mitgewirkt. Deren formelle Geschäftsführerin sei von seinen Weisungen abhängig gewesen. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer das gesamte in den Aktienhandel mit der B.________ involvierte Konstrukt (E.________ GmbH; F.________ LLC) gelenkt habe. Ebenso sei erwiesen, dass er aus den Aktienverkäufen während gut zweieinhalb Jahren ein regelmässiges Einkommen erzielt habe. So seien etwa Zahlungen für die private Miete und Luxusfahrzeuge, Barbezüge sowie grosse Geldbeträge an seine Ehefrau von Konten der F.________ LLC erfolgt. Auch der Saldierungsbetrag von deren Konten sei an den Beschwerdeführer geflossen. Seine Aussagen, er wisse nichts über die F.________ LLC seien widerlegt. Im Berufungsverfahren habe er denn auch eingeräumt, die Firma geführt zu haben. Dies gelte nach der umfangreichen Aktenlage, den Aussagen von deren einziger Verwaltungsrätin und des Beschwerdeführers selbst ebenso für die E.________ GmbH, deren operative und strategische Entscheidungen er (gemeinsam mit einem Mitbeschuldigten) getroffen habe. Nach aussen sei er auch als Geschäftsführer der E.________ GmbH aufgetreten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bereit gewesen, auch nach 2011 weitere Anleger zu betrügen, sodass der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der B.________ erfüllt sei.
3.3. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie zum Schluss gelangt, er habe im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf von B.________-Aktien systematisch Anleger über die Werthaltigkeit dieser Aktien getäuscht und auf diese Weise für sich Geldbeträge in Millionenhöhe erhältlich gemacht. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, wenn sie gestützt auf den erwiesenen Anklagesachverhalt den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs als erfüllt erachtet. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Zur Gewerbsmässigkeit äussert sich der Beschwerdeführer zudem nicht.
3.3.1. Der Beschwerdeführer belässt es dabei, die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz pauschal zu kritisieren. Entgegen seiner Auffassung schadet es nicht, dass gemäss Feststellungen der Vorinstanz die Rechtsgrundlage für den Erwerb von B.________-Aktien durch die getäuschten Investoren sowie die Verkäuferschaft der Aktien teilweise unklar blieben. Die Vorinstanz zeigt jedenfalls überzeugend auf, dass und welche Zahlungen von Investoren im Zusammenhang mit der Emission oder der Verkäufe von B.________-Aktien an die F.________ LLC oder die E.________ GmbH geleistet wurden. Ebenso begründet die Vorinstanz schlüssig, dass der Beschwerdeführer das in den Aktienhandel mit der B.________ involvierte Konstrukt lenkte und davon massgeblich profitierte. Es ist daher naheliegend anzunehmen, dass auch die veräusserten, nicht werthaltigen Aktien der B.________, deren Herkunft unklar blieb, vom Beschwerdeführer stammten resp. ihm zuzurechnen sind. Er bringt denn auch nichts vor, was daran zweifeln liesse. Die vom Beschwerdeführer kritisierte Unsicherheit hinsichtlich der Verkäuferschaft der Aktien steht einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs nicht entgegen.
3.3.2. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten nimmt die Vorinstanz die Beurteilung sodann zu Recht nach der Rechtsprechung über Seriendelikte vor. Es ist nicht erkennbar oder dargetan, dass sie den Anklagesachverhalt in einem oder mehreren konkreten Fällen willkürlich festgestellt oder den Betrugstatbestand in bundesrechtswidriger Weise als erfüllt betrachtet hätte. Mit seiner tabellarischen Aufstellung von 25 Zahlungen durch Investoren an die E.________ GmbH begründet der Beschwerdeführer solches nicht. Auch, indem er darauf hinweist, dass ein Teil der Betrugshandlungen verjährt ist, wovon auch die Vorinstanz ausgeht, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass sie den subjektiven Tatbestand für den massgebenden Deliktszeitraum zu Unrecht bejaht hätte. Vielmehr ist es angesichts des fortgesetzten und systematischen Vorgehens des Beschwerdeführers im Vertrieb der B.________-Aktien schlüssig anzunehmen, dass er weiterhin wissentlich und willentlich Anleger in Bereicherungsabsicht täuschte. Jedenfalls war die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht gehalten, einen für jede Handlung neu gefassten Betrugsvorsatz nachzuweisen.
3.3.3. Bloss unter dem Aspekt der Willkür prüft das Bundesgericht sodann, ob die Vorinstanz in jedem Fall Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat. Er begründet Gegenteiliges nicht rechtsgenügend.
Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer somit nicht gefolgt werden, wenn er rügt, dort, wo Verkäuferschaft und Erwerbsgrundlagen der Aktien unklar blieben, fehle es an einer Zurechnung von Täuschungshandlungen zu ihm. Es steht gleichwohl willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer das Konstrukt zum Vertrieb der B.________-Aktien leitete und massgeblich mitverantwortet.
Nicht neuerlich einzugehen ist hier auf Rüge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes, indem die kantonalen Instanzen auch "Sekundärmarkt-Aktienerwerbe" berücksichtigen (vgl. oben in E. 2.2). Gemeint ist damit wohl der Verkauf von B.________-Aktien durch die E.________ GmbH oder die F.________ LLC. Dass die Vorinstanz für diese Transaktionen eine Einzelfallbeurteilung hätte vornehmen müssen resp. nicht nach den Grundsätzen über die Seriendelikte hätte vorgehen dürfen, begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend. Soweit er beantragt, das Bundesgericht habe Akten des Vorverfahrens zu edieren, um zu klären, wie die Staatsanwaltschaft den Begriff "originär" verstanden habe, verkennt er den Charakter des bundesgerichtlichen Verfahrens. Das Bundesgericht zieht die kantonalen Akten von Amtes wegen bei, nimmt aber keine Beweise ab (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2; Urteil 6B_623/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 2 mit Hinweisen).
4.
Mit Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs von G.________ Online-Trading-Kunden beantragt der Beschwerdeführer ebenfalls Freisprüche, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Beweisergänzung und individualisierten Beurteilung. Er rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz erachtet unter Verweis auf die Erstinstanz als erstellt, dass im massgebenden Deliktszeitraum mindestens 98 Kunden ein G.________ Online-Trading-Konto eröffnet und in diesem Zusammenhang zwischen dem 14. März 2011 und dem 17. Januar 2014 umgerechnet Fr. 1'688'439.69 auf Konten der F.________ LLC und der E.________ GmbH einbezahlt haben. Dies mit dem Ziel, unter Benützung der von der G.________ AG lizenzierten Trading-Software verschiedene Finanzinstrumente wie Devisen, Aktien, Futures und Differenzkontrakte zu handeln. Mit der Software sollten Aufträge ausgeführt, überwacht und analysiert sowie eine automatisierte Ausführung von Handelstransaktionen programmiert werden können.
4.1.2. In Tat und Wahrheit seien nie effektiv Handelsgeschäfte für die G.________ Online-Trading-Kunden abgeschlossen worden, weil es sich um blosse Demokontos ohne Interbankenzugang gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe dies eingeräumt. Entgegen seiner Darstellung habe die G.________ AG aber überhaupt keine Handelsaktivität ausgeübt und über keine ausreichende Liquidität verfügt, um Kundenguthaben aus- oder zurückzubezahlen. Es habe sich vielmehr um ein Schneeballsystem gehandelt, indem vermeintliche Gewinnauszahlungen an Kunden mit Vermögenswerten anderer Kunden erfolgt seien. Die Zahlungen der Kunden seien denn auch nicht an die G.________ AG, sondern an die E.________ GmbH erfolgt, welche die Vermögenswerte als Beratungserträge verbucht und zur Finanzierung ihrer eigenen Ausgaben verwendet habe. Es sei daher erstellt, dass der Beschwerdeführer weder willens noch fähig gewesen sei, die den Kunden versprochene Handelsaktivität mit deren Geldern durchzuführen. Namentlich habe hierzu ein Anschluss an das Interbankensystem gefehlt, sodass ein effektiver Marktzugang gar nicht möglich gewesen sei. Die G.________-Kunden seien daher über die Art der Anlage getäuscht worden. Eine gezielte Täuschung habe auch über den Vertragspartner stattgefunden, indem der Brokerage-Vertrag der Kunden mit einer ausländischen Offshore-Scheingesellschaft, der G.________ Ltd., abgeschlossen worden sei. Damit sei den Kunden die Durchsetzung von Ansprüchen zusätzlich erschwert oder gar verunmöglicht worden.
Die fehlende Geschäftswilligkeit und -fähigkeit der G.________ Ltd. sei für die Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht nachprüfbar gewesen. Sie hätten einen Vermögensschaden in Höhe ihrer jeweiligen Einlage erlitten. Der Beschwerdeführer sei Kopf des "Labels G.________" gewesen und habe die Tathandlungen verantwortet. Er habe das Betrugssystem aufgebaut, kontrolliert, unterhalten und davon finanziell profitiert. So hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von der F.________ LLC und der E.________ GmbH substantielle Zuwendungen erhalten und damit über fast drei Jahre ein regelmässiges Einkommen erzielt. Der Beschwerdeführer habe sich auch zeitlich intensiv mit dem Betrugskonstrukt beschäftigt und sei bereit gewesen, eine beliebige Anzahl anderer williger Anleger zu betrügen. Daher sei auf eine gewerbsmässige Ausübung der Serienbetrügereien zu schliessen. Der Betrugstatbestand sei objektiv und subjektiv erfüllt.
4.2. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend.
4.2.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch. Er macht zunächst geltend, beim von der G.________ AG beworbenen Market-Maker-Modell sei die interne Ausführung der Kunden-Orders systemimmanent. Das Fehlen einer Interbankenverbindung sei daher kein Indiz für eine Täuschung.
Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer vermag damit die Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagesachverhalt nicht als willkürlich auszuweisen. Dies gilt namentlich für ihre Feststellung, dass die G.________-Kunden über die Verwendung ihrer Einlagen und die Möglichkeit, damit überhaupt Gewinne zu erzielen, getäuscht wurden. Angesichts der Tatsache, dass die Kundeneinlagen nie in Tradinggeschäfte flossen, sondern von der E.________ GmbH für eigene Ausgaben - zugunsten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - verbraucht wurden, verneint die Vorinstanz ebenso die Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit des Beschwerdeführers zu Recht. Auch seine Rolle innerhalb des Konstrukts bzw. die diesbezüglichen Feststellungen weist er nicht als willkürlich aus.
4.2.2. Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz ist sodann nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers, ein Gutachten über spezifische Fragen zur Handelsplattform und verwendeten Software einzuholen, abwies. Abgesehen davon, dass er diesen Antrag in der Berufungsverhandlung nicht wiederholte, sodass es an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs fehlt (Art. 99 Abs. 2 BGG), begründet der antizipierte Verzicht auf die beantragte Beweisabnahme keine Willkür (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3). Wie aus dem angefochtenen Urteil erhellt, räumte die Verteidigung selbst ein, dass das beantragte Gutachten nicht mehr erstellt werden könne, weil die entsprechenden Serverdaten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorhanden seien. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche weiteren Beweise zu seinen Gunsten die Vorinstanz stattdessen hätte erheben sollen. Dass sie zum Schluss gelangt, die G.________ AG habe keinen Interbankenanschluss gehabt bzw. es seien lediglich Demo-Konten geführt worden, ist dennoch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer begründet auch insoweit keine Willkür.
Unbegründet ist auch die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verlangt der Grundsatz nicht, dass die Vorinstanz mangels Sicherung der Primärbeweise, wohl der Serverdaten, hätte zum Schluss kommen müssen, es bestünden unüberwindbare Zweifel am Anklagesachverhalt oder an der Täterschaft des Beschwerdeführers. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach der Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben. Solche verneint die Vorinstanz zu Recht. Das Bundesgericht prüft eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer nicht darlegt.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art. 44 FINMAG.
5.1.
5.1.1. Dem Beschwerdeführer wird unter diesem Titel vorgeworfen, zwischen dem 19. Juni 2012 und dem 28. Mai 2015 über die E.________ GmbH Aktien der G.________ AG ohne Bewilligung öffentlich zum Kauf angeboten zu haben. Anklagesachverhalt und Tatbestand sind nicht mehr streitig. Ebenfalls unbestritten ist, dass der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf des unbewilligten Effektenhandels ein Vergehen darstellt; Art. 44 Abs. 1 FINMAG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an.
Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 52 FINMAG lautet wie folgt: Die Verfolgung von Übertretungen dieses Gesetzes und der Finanzmarktgesetze verjährt nach sieben Jahren.
5.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen seinem Wortlaut gelte Art. 52 FINMAG nicht nur für Übertretungen, sondern als lex specialis auch für Vergehen im Finanzmarktrecht. Der Vorwurf sei daher per 28. Mai 2022 verjährt. Die Vorinstanz hält demgegenüber dafür, für eine Auslegung bestehe angesichts des klaren Wortlauts von Art 52 FINMAG kein Raum. Es sei unzweifelhaft von Übertretungen die Rede. Dass die Bestimmung bzw. die siebenjährige Verjährungsfrist darüber hinaus für Vergehen gelten soll, ergebe sich aus dem Wortlaut nicht. Im Übrigen würde auch eine Auslegung der Norm zum Ergebnis führen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nur Übertretungen in Art. 52 FINMAG habe regeln wollen.
Somit richte sich die Verjährungsfrist von Verstössen gegen Art. 44 FINMAG nach den allgemeinen Regeln des StGB. Demnach habe die Frist für die Verfolgungsverjährung zu Beginn der beurteilten Delikte sieben Jahre betragen, bevor sie per 1. Januar 2014 auf zehn Jahre erhöht worden sei (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Da es sich vorliegend um ein Dauerdelikt handle, komme der Beschwerdeführer zudem nicht in den Genuss der Lex-mitior-Regel. Vielmehr habe die Verfolgungsverjährung gemäss Art. 98 lit. c StGB für sämtliche Straftaten erst mit der letzten Tat - d.h. am 28. Mai 2015 - und damit unter der Geltung des revidierten Art. 97 StGB zu laufen begonnen. Daher gelte für alle Straftaten die neue, zehnjährige Verjährungsfrist.
5.2. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie zum Schluss gelangt, die in Art. 52 FINMAG normierte siebenjährige Verfolgungsverjährungsfrist gelte nur für Übertretungen und sei auf das ihm vorgeworfene Vergehen nach Art. 44 FINMAG nicht anwendbar. Dies ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bereits aus dem klaren Wortlaut von Art. 52 FINMAG (vgl. oben E. 5.1.1).
Wie die Vorinstanz sodann zutreffend erwägt, müsste, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, selbst eine Auslegung von Art. 52 FINMAG zu keinem anderen Ergebnis führen. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass und weshalb der Begriff der Übertretung im Finanzmarktrecht anders, d.h. unter Einbezug von Vergehen, verstanden werden sollte als dies nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen der Fall ist. Ebenso wenig steht der Umstand, dass das FINMAG eine Vereinheitlichung der Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen und Vergehen im Finanzmarktrecht (auf damals sieben Jahre) bezweckte, der vorinstanzlichen Auffassung entgegen. Es ist vielmehr naheliegend und daher zutreffend anzunehmen, die per 1. Januar 2014 in Kraft getretene Erhöhung der Verfolgungsverjährungsfrist von zehn Jahren für Vergehen im allgemeinen Strafrecht gelte auch für das Finanzmarktrecht. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach damit eine Sondernorm resp. lex specialis hinsichtlich der Verfolgungsverjährung von Vergehen im Finanzmarktrecht mit einer kürzeren Verjährungsfrist geschaffen worden wäre, leuchtet nicht ein. Nachdem sich sodann die Frage eines Verjährungsunterbruchs und damit einer möglichen Verlängerung der Verjährungsfrist auf über zehn Jahre vorliegend nicht stellt, braucht darauf nicht eingegangen zu werden.
Keine Verletzung von Bundesrecht ist schliesslich darin zu erblicken, dass die Vorinstanz von einem Dauerdelikt ausgeht und annimmt, die Verjährungsfrist habe einheitlich am 28. Februar 2015, mithin unter Geltung der zehnjährigen Verjährungsfrist, zu laufen begonnen. Da das erstinstanzliche Urteil unbestritten am 7. März 2025 und damit vor Ablauf der Verfolgungsverjährung erging, konnte diese danach nicht mehr eintreten (Art. 97 Abs. 3 StGB).
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung. Er rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Begründungspflicht.
6.1.
6.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2).
6.1.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Sie hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, 373 E. 1.3.1).
Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 269 E. 3.1). Das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen als ultima ratio mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; zum Ganzen: Urteil 6B_371/2025 vom 10. November 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
6.2.
6.2.1. Im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug in Sachen B.________ beurteilt die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer. Er habe in zweieinhalb Jahren dutzende, vor allem kleine und unerfahrene Anleger um knapp Fr. 2 Mio. betrogen. Der logistische Aufwand hinter dem Aufbau und der Lenkung seines Systems sei erheblich gewesen und zeuge von einer hohen kriminellen Energie. Subjektiv sei der direkte Vorsatz ebenso neutral zu werten wie das rein pekuniäre und von erheblichem Egoismus geprägte Tatmotiv. Dass die persönliche Bereicherung des Beschwerdeführers geringer ausgefallen sei als die Schadenssumme, führe zu keiner wesentlichen Reduktion des Tatverschuldens. Er habe indirekt auch von den Zahlungseingängen an von ihm beherrschten Firmen profitiert. Angesichts des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und des mittelschweren Verschuldens sei eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren resp. 60 Monaten angemessen.
Zum gewerbsmässigen Betrug von G.________-Trading-Kunden erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in fast drei Jahren von 86 Geschädigten knapp Fr. 1,6 Mio. "erbeutet", wovon er aufgrund von Kündigungen rund Fr. 375'000.-- an die Anleger zurückerstattet habe. Letzteres wirke angesichts der Zufälligkeit der Rückzahlungen kaum entlastend. Das Vorgehen sei hochintelligent, ausgefeilt und auf die Imitation eines ordnungsgemäss operierenden Vermögensverwalters resp. Forex-Brokers ausgelegt gewesen. Erschwerend wirke namentlich, dass zu den Anlegern ein schriftlich vereinbartes Treueverhältnis bestanden habe und der Missbrauch der benutzten Software für die Anleger nicht durchschaubar gewesen sei. Wie bei der B.________ habe der Beschwerdeführer zahlreiche ältere Personen geschädigt, welche zur Sicherung ihrer Pension besonders auf eine getreue Vermögensverwaltung - was er ihnen ausdrücklich versprochen habe - angewiesen gewesen wären. Trotz der etwas geringeren Schadenssumme und der teilweisen Rückzahlungen wiege das objektive Tatverschulden ebenfalls mittelschwer. Das subjektive Verschulden wertet die Vorinstanz wiederum neutral. In Anbetracht der vergleichbaren, nur leicht tieferen Tatschwere gegenüber dem B.________-Sachverhalt sowie angesichts des oberen Strafrahmens von zehn Jahren wäre eine Einzelstrafe von vier Jahren und sechs Monaten oder 54 Monaten angemessen. Asperiert führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 27 Monate auf 87 Monate Freiheitsstrafe.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer im Rahmen des unbewilligten Effektenhandels während über drei Jahren Aktien im Wert von knapp Fr. 2,5 Mio. verkauft. Dabei hätten die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Effektenhandelstätigkeit vollständig gefehlt. Der Beschwerdeführer habe mit seinem illegalen Effektenhandelssystem nicht einfach eine verwaltungsrechtliche Formvorschrift verletzt, sondern direkt dem Börsen- und Effektenhandelsgesetz zu Grunde liegende gesellschaftliche Interessen wie das Funktionieren des Effektenhandelsmarktes und des Anlegerschutzes gefährdet. Er habe das Ansehen, die Wettbewerbsfähigkeit und die Zukunftsfähigkeit des Finanzmarktes geschwächt. Objektiv wiege das Verschulden mittelschwer. Der direkte Vorsatz und die pekuniären Interessen seien neutral zu werten. In Anbetracht des Strafrahmens bis 36 Monate sei eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, resp. asperiert von 12 Monaten (auf 99 Monate) angemessen.
6.2.2. Mit Blick auf die Täterkomponenten weist die Vorinstanz auf eine Vorstrafe in der Schweiz und eine weitere, einschlägige Vorstrafe in Deutschland hin, welche aber weit zurückliege und daher zu keiner Straferhöhung führe. Umgekehrt seien in den persönlichen Verhältnissen keine strafreduzierenden Elemente wie Reue oder Einsicht erkennbar.
Sodann sei das Beschleunigungsgebot im Untersuchungsverfahren nicht verletzt worden. Dieses habe mit der erstmaligen Konfrontation am 9. Dezember 2016 begonnen und am 12. Juli 2021 mit der Anklageerhebung geendet, was angesichts des aussergewöhnlichen Arbeitsaufwands, der Deliksvorwürfe, des internationalen Bezugs und des Aktenumfangs von knapp 200 Bundesordnern nicht übermässig sei. Auch habe das Untersuchungsverfahren nicht länger geruht. Das erstinstanzliche Verfahren habe nach Abschluss der Hauptverhandlung am 8. Februar 2022 bis zur Urteilsfällung am 7. März 2024 zwar mehr als zwei Jahre gedauert. Jedoch sei der Beschwerdeführer während dieser Zeit nicht (mehr) in Haft gewesen. Die längere Dauer bis zur Urteilsfällung sei insgesamt auch nicht stossend. Die Erstinstanz habe umfangreiche Akten würdigen und den Sachverhalt teilweise selbst aufarbeiten, etwa Geldflussanalysen, Polizei- und Wirtschaftsprüfungsberichte erstellen sowie umfangreiche finanzielle Auswertungen vornehmen müssen. Auch die Beweiswürdigungen seien aufgrund der umfangreichen Akten zeitintensiv gewesen. Dass dabei, namentlich im Zusammenhang mit der Urteilsverfassung und -begründung, eine Verfahrenslücke von 16 Monaten entstanden sei, erscheine keineswegs gravierend, zumal sich ein Richterkollegium nicht monatelang ausschliesslich um einen einzigen Fall kümmern könne. Das schriftliche Urteil sei dann innert der gesetzlichen Frist und zeitnah versendet worden. Auch die Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahrens von knapp drei Jahren ist nicht massiv zu lang, zumal nach der Hauptverhandlung noch Rechtshilfeersuchen verfasst und die Antworten aus dem Ausland hätten abgewartet werden müssen.
Das Berufungsverfahren habe gut ein Jahr gedauert, wobei der Beschwerdeführer selbst mehrere Verfahrensverzögerungen verursacht habe. Dies indiziere, dass ihn die Verfahrensdauer nicht derart stark belastet habe wie er es darstelle. Das Berufungsverfahren habe zudem primär wegen der akribischen und umfassenden Vorarbeit der Erstinstanz zügig durchgeführt werden können, was die leicht zu lange Bearbeitungszeit bei der Erstinstanz etwas mildere. Gesamthaft liege höchstens eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was im Urteilsdispositiv festzuhalten und mit einer Strafreduktion um fünf Monate zu würdigen sei.
Schliesslich nimmt die Vorinstanz aufgrund der teilweisen Anwendung von Art. 48 lit. e StGB (vermindertes Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit) eine weitere Strafreduktion um zehn Monate vor. Tat- und täterangemessen sei folglich eine Freiheitsstrafe von 84 Monaten bzw. sieben Jahren.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung mit Bezug auf die einzelnen Tatvorwürfe sowie die Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten nicht. Dies gilt ebenso für die Strafreduktion aufgrund der teilweisen Anwendung von Art. 48 lit. e StGB. Darauf ist nicht einzugehen.
6.3.2. Entgegen seiner Auffassung begründet die Vorinstanz sodann nachvollziehbar, weshalb sie die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots insgesamt als leicht beurteilt und ihr mit bloss fünf Monaten strafmindernd Rechnung trägt. Der Beschwerdeführer geht auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, namentlich zu Umfang und Komplexität des Falles, nicht ein. Er vermag ihre Würdigung daher nicht als missbräuchlich und damit bundesrechtswidrig auszuweisen (dazu oben E. 6.1.2).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer etwa, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe die lange Verfahrensdauer massgeblich mit Rechtshilfeersuchen begründet, was widersprüchlich sei, weil die Staatsanwaltschaft den Rechtshilfeweg systematisch umgangen habe. Die Vorinstanz begründet die Verfahrensdauer primär mit dem Aktenumfang, den mehreren Seriendelikten mit Auslandsbezug sowie den zahlreichen Geldflüssen und Geschädigten, was nachvollziehbar ist. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das erstinstanzliche Urteil sei nicht mündlich verlesen worden, was zu einer mehrjährigen Rechtsunsicherheit bei ihm geführt habe, handelt es sich um eine Feststellung über den Prozesssachverhalt, was das Bundesgericht nur auf Willkür prüft (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 6B_650/2025 vom 26. November 2025 E. 2.1.2) und der Beschwerdeführer nicht darlegt. Dies gilt ebenso, wenn er strukturelle Mängel seitens der (unterdotierten) Untersuchungsbehörden für die Verfahrensdauer verantwortlich macht. Im Übrigen war das Untersuchungsverfahren sehr wohl komplex. Die Vorinstanz verneint daher insoweit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu Recht, wenngleich der Beschwerdeführer während des gesamten Untersuchungsverfahrens in Haft, davon zum Teil in Untersuchungshaft, war.
Sodann ist unbestritten, dass das erstinstanzliche Verfahren zwischen der mündlichen Urteilseröffnung und der schriftlichen Urteilsbegründung mit zwei Jahren lange gedauert hat. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht erwägt, war der Arbeitsaufwand für die Urteilsbegründung erheblich und es kann von den Behörden nicht verlangt werden, sich über längere Zeit ausschliesslich einzelnen Fällen zu widmen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer damals nicht mehr in Haft und das Verfahren daher nicht mehr vordringlich war. Im Übrigen kann aus der Verfahrensdauer allein nicht auf eine besonderes schwere Verletzung des Beschleunigungsgebots geschlossen werden, welcher die Vorinstanz in grösserem Umfang hätte Rechnung tragen müssen. Massgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (oben E. 6.1.2), sodass der Beschwerdeführer aus den angeführten Urteilen des Bundesgerichts nichts für sich ableiten kann. Namentlich im Unterschied zum Urteil 7B_454/2023 vom 27. März 2024, wo das Bundesgericht eine Dauer von zwei Jahren zwischen Urteilseröffnung und -begründung als übermässig beurteilte, war die Sach- und Rechtslage vorliegend komplex und sehr umfangreich. Zudem hatte die Vorinstanz in jenem Verfahren, welches insgesamt acht Jahre dauerte, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint, was das Bundesgericht rügte (vgl. dort E. 3.3.2). Dies ebenfalls im Unterschied zum vorliegenden Fall.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt ferner weder eine derart schwere einzelne Zeitlücke noch insgesamt mit knapp neun Jahren eine krass überlange Verfahrensdauer vor, als dass die Vorinstanz eine Einstellung des Verfahrens hätte prüfen müssen. Dies erscheint angesichts der Schwere der Delinquenz und der nachvollziehbaren Strafzumessung geradezu abwegig. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer eventualiter geforderte Strafreduktion aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots um mindestens 50%. Auf weitere Vorbringen in der Beschwerde ist nicht einzugehen, da es sich dabei um Wiederholungen handelt. Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Vorschriften der EMRK, etwa des Beschleunigungsgebots, rügt, zeigt er nicht auf, dass und inwieweit diese über die Bestimmungen des nationalen Rechts hinausgingen. Nicht neuerlich einzugehen ist hier ferner auf die Rüge, wonach die Staatsanwaltschaft trotz der vergangenen Zeit noch nicht alle hängigen Verfahren abgeschlossen habe (vgl. dazu oben E. 1). Eine diesbezügliche Verletzung des Beschleunigungsgebots bildet nicht Verfahrensgegenstand.
6.3.3. Wenn der Beschwerdeführer sodann die im Vergleich zur ersten Instanz erhöhte Gesamtstrafe rügt, scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz eine eigene Strafzumessung vornimmt und an diejenige der Erstinstanz nicht gebunden ist (vgl. Urteil 6B_538/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung, wie dargelegt, nachvollziehbar und bleibt trotz der Erhöhung der Freiheitsstrafe von 64 auf 84 Monate klar innerhalb des bis 15 Jahre Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens (Art. 146 Abs. 2 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB) sowie ihres Ermessens bei einem mittelschweren Verschulden. Dass die Vorinstanz auf "keine neuen Erkenntnisse" abstellt, sondern die bekannten Strafzumessungsfaktoren anders würdigt als die Erstinstanz, ändert nichts. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hätte. Ebenso wenig musste sie den Beschwerdeführer mit Blick auf die Strafschärfung vorab anhören.
Sodann ist nicht dargetan, dass die Vorinstanz Elemente aus Sachverhalten, hinsichtlich welchen sie den Beschwerdeführer freispricht, in die Strafzumessung miteinbezogen hätte. Sein Einwand, wonach die Vorinstanz eine blosse Strafaddition vorgenommen hätte, trifft zudem nicht zu. Sie hat die Einzelstrafen zutreffend asperiert. Entgegen seiner Darstellung hat die Vorinstanz die Vorstrafe in Deutschland auch nicht straferhöhend berücksichtigt. Hingegen ist es nicht zu beanstanden, dass sie auf Parallelen in jenem Verfahren hinsichtlich des Vorgehens sowie charakterlicher Eigenschaften des Beschwerdeführers mit den vorliegend beurteilten Delikten hinweist. Darin liegt keine unzulässige Belastung.
7.
Der Beschwerdeführer ficht die finanziellen Nebenfolgen der Verurteilung an, namentlich die Höhe der Ersatzforderung sowie deren Zuweisung an den Privatkläger H.________.
7.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen (Art. 70 Abs. 5 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Das Gericht spricht dem Geschädigten auf Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes Ersatzforderungen zu, wenn der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlittene Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB).
Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben (BGE 139 IV 209 E. 5.3; 129 IV 322 E. 2.2.4; je mit Hinweisen). Wer deliktisch erlangte Vermögensvorteile bereits verbraucht hat, soll nicht besser gestellt werden als derjenige, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu, das es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (Urteile 6B_864/2018 und 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1 resp. E. 2.1.1 f.; 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
7.2.
7.2.1. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. Zunächst verletzt die Vorinstanz nicht das Verbot der reformatio in peius, wenn sie die Ersatzforderung gegenüber der Erstinstanz von Fr. 300'000.-- auf Fr. 798'296.20 erhöht. Es steht fest, dass die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben und dabei explizit die erstinstanzliche Höhe der Ersatzforderung mitangefochten hat. Soweit es den Beschwerdeführer betrifft, hat die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung auch nicht zurückgezogen, was er zu verkennen scheint. Der von ihm angerufene Art. 391 Abs. 2 StPO kommt nicht zum Tragen. Die Vorinstanz war mithin frei, die Ersatzforderung umfassend zu prüfen und sie auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern. Es kann offen bleiben, ob der Privatkläger H.________ zur Anfechtung der Ersatzforderung legitimiert war und ob die Vorinstanz auf dessen Anschlussberufung zu Recht eingetreten ist.
7.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht, die Berechnung der Ersatzforderung hätte nach dem Nettoprinzip, nicht dem Bruttoprinzip erfolgen müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bezwecken die Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB die Abschöpfung sämtlicher Vermögenswerte, die durch die strafbare Tat erlangt worden sind. Es ist gesetzlich nicht vorgesehen und es besteht kein Anlass, einem gewerbsmässig agierenden Betrüger zu gestatten, seinen eigenen Arbeitsaufwand, bzw. den Aufwand der durch ihn gelenkten Organisation, von der Ersatzforderung in Abzug zu bringen. Die Vorinstanz hat daher die entsprechenden Aufwände der E.________ GmbH und der F.________ LLC im Zusammenhang mit der betrügerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht bei der Ermittlung der Ersatzforderung ausser Acht gelassen.
Auch die konkrete, sehr detaillierte Berechnung der Schadenssumme und Ersatzforderung durch die Vorinstanz sind überzeugend. Die Zahlungseingänge bei den Gesellschaften belaufen sich demnach auf Fr. 1'187'605.80 (E.________ GmbH) und Fr. 2'076'538.10 (F.________ LLC). Von letzteren habe der Beschwerdeführer Fr. 781'800.-- an sein Privatkonto oder zu seinem Vorteil weitergeleitet. Den entsprechenden Betrag ab Konten der E.________ GmbH beziffert die Vorinstanz auf Fr. 105'195.75. Unter Berücksichtigung des proportionalen deliktischen Kontaminierungsgrades dieser Bezüge von 90%, was die Vorinstanz schlüssig darlegt und der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen nicht als willkürlich ausweist, resultiert eine Ersatzforderung von Fr. 798'296.20. Davon spricht die Vorinstanz dem Privatkläger H.________ nach Art. 73 StGB EUR 92'182 80 zu, welche dieser als Schadenersatz geltend gemacht hatte, was unangefochten blieb. Eine nachträgliche Erhöhung auf EUR 150'840.45 lehnt die Vorinstanz ab.
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Ersatzforderung in Anwendung von Art. 70 Abs. 2 StGB hätte herabgesetzt werden müssen, weil sie eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz zieht denn auch in erster Linie das Haus des - in Deutschland lebenden - Beschwerdeführers in Spanien, welches sie nachvollziehbar auf mindestens Fr. 510'000.-- schätzt, als Haftungssubstrat heran. Entsprechend hält sie die verfügten Vermögenssperren aufrecht und ordnet die Verwertung der Liegenschaft in Spanien an. Der Beschwerdeführer weist die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig aus, indem er geltend macht, die Ersatzforderung nach Art. 71 StGB sei grundsätzlich nach SchKG zu vollstrecken und eine direkte Tilgung aus beschlagnahmten Vermögenswerten sei unzulässig.
8.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Kostenverteilung im kantonalen Verfahren. Hinsichtlich des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens habe die Vorinstanz den von ihm zu tragenden Kostenanteil zu Unrecht von 75% auf 80% erhöht. Angesichts der weiteren Freisprüche im vorinstanzlichen Verfahren hätte eine differenziertere Kostenverteilung erfolgen müssen.
8.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 erster Satz StPO) bzw. im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr und der Kostenverteilung verfügt das Gericht über ein grosses Ermessen. Das Bundesgericht greift darin nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; Urteile 6B_724/2024 vom 4. September 2025 E. 5.2.2; 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 6).
8.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hätte, indem sie den Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen in Nebenpunkten mit einer Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer zu 80% Rechnung getragen hat. Entgegen seiner Auffassung war die Vorinstanz nicht gehalten, eine differenziertere Kostenauflage aufgrund untergeordneter Freisprüche vorzunehmen. Sodann trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Kostenauflage mit der Strafschärfung begründet hätte. Die Vorinstanz stützt die Erhöhung des Kostenanteils im erstinstanzlichen Verfahren um 5% vielmehr auf Art. 426 Abs. 2 StPO und auferlegt dem Beschwerdeführer Kosten trotz Freisprüchen, was sie nachvollziehbar begründet. Gleiches gilt für ihre Erwägungen betreffend Verrechnung der Verfahrenskosten mit dem Verwertungserlös der beschlagnahmten Liegenschaft in Spanien nach Art. 442 Abs. 4 StPO. Darauf kann verwiesen werden.
9.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt