Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_634/2024
Urteil vom 22. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rainer Riek,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 27. März 2024 (SK1 22 10).
Sachverhalt
A.
A.________ hatte gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2019 am 17. Januar 2019, 17.04 Uhr, als Lenker des Personenwagens Maserati Levante, Kontrollschild LU xxxxxxxx U, in V.________ auf der U.________strasse in Fahrtrichtung W.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 33 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) überschritten. Mit Urteil vom 24. November 2021 wurde er vom Regionalgericht Albula der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 1'510.-- mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.-- (unter Festlegung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung) verurteilt.
B.
Auf die dagegen von A.________ erhobene Berufung hin bestätigte das Kantonsgericht Graubünden den Schuldspruch mit Urteil vom 27. März 2024, reduzierte die Geldstrafe indessen auf 40 Tagessätze zu Fr. 330.-- (mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren) und die Busse auf Fr. 3'300.-- (beziehungsweise eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen).
C.
A.________ lässt Beschwerde in Strafsachen führen mit dem Antrag auf Freispruch, eventualiter (im Wesentlichen) auf Herabsetzung der Strafe und insbesondere der Höhe des Tagessatzes.
D.
Mit Präsidialverfügung vom 5. September 2024 wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht Graubünden lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_410/2025 vom 24. September 2025; je mit Hinweisen).
2.
Gemäss Vorinstanz ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 33 km/h durch den Beschwerdeführer ausgewiesen. Sie stützt sich dabei auf die Unterlagen zur stationären Geschwindigkeitsmessung der Kantonspolizei Graubünden und das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten über die Geschwindigkeitsmessung des Eidgenössichen Insituts für Metrologie (METAS), bezüglich der Täterschaft des Beschwerdeführers auf die morphologischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (FOR), angeordnet von der Staatsanwaltschaft, sowie der Rechtsmedizin am Klinikum Saarbrücken (REMAKS), beauftragt vom Beschwerdeführer. Die von ihm erhobenen Einwände zur Verwertbarkeit der Gutachten - Ausstandsgrund wegen Befangenheit und Vorwurf der fehlerhaften Radarmessung im Fall des METAS, Unzuverlässigkeit der morphologischen Gutachten - entkräftete die Vorinstanz. Zur Täterschaft stellte sie im Einzelnen fest, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der B.________ AG, auf die das fragliche Autokennzeichen eingelöst und die auch Halterin des Maserati sei. Anlässlich der Befragung durch die Polizei noch als Auskunftsperson im Februar 2019 habe er angegeben, sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit einer anderen Person, die er aber nicht habe nennen wollen, im Maserati befunden zu haben. Einen Monat später habe er bei der Befragung nunmehr als Angeschuldigter bestätigt, dass zwei Personen zusammen unterwegs gewesen seien, wobei die zweite Person hinten im Auto gesessen habe. Es habe sich indessen um keinen der drei Mitarbeiter der B.________ AG gehandelt. Die beiden Personen seien abwechslungsweise gefahren, während der andere jeweils auf dem Rücksitz gedöst habe. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft im August 2019 habe er bekräftigt, dass sie zu zweit unterwegs gewesen seien, dass nicht er das Fahrzeug gelenkt, sondern sich auf dem Rücksitz befunden habe, dass er aber den Namen der anderen Person nicht angeben könne. Bei der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht habe er wiederholt, auf der Rückbank gesessen beziehungsweise gelegen zu haben wegen Kopfschmerzen. Erneut habe er die Aussage zur Identität der zweiten Person verweigert. Auf Vorhalt des Fotos bei der Radarmessung habe er nie ganz klar bestritten, dass er abgebildet sei. Die Vorinstanz ging schliesslich davon aus, dass der Beschwerdeführer selber den Maserati gefahren habe.
Nach der Vorinstanz ist bei der gegebenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt, zumal angesichts der Bebauung jedenfalls der einen Strassenseite und des dortigen Trottoirs keine atypische Innerortsstrecke vorliege.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wiederholt zunächst seinen Einwand der Vorbefasstheit betreffend das METAS-Gutachten. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts lässt sich eine Unverwertbarkeit solcher Gutachten mit diesem Argument indessen nicht begründen. Gegenstand ist stets die korrekte Durchführung der konkreten Geschwindigkeitslasermessung und die Gültigkeit der Messergebnisse. Dass das METAS, allenfalls sogar unter Mitwirkung des betreffenden Gutachters, das Radargerät zugelassen und geeicht hat, begründet keine Befangenheit des Gutachters im jeweils fraglichen Strafverfahren, zumal dabei weder ähnliche noch qualitativ gleiche Fragen wie im Eich- beziehungsweise Zertifizierungsverfahren zu prüfen sind (vgl. statt vieler Urteile 6B_703/2021 vom 22. Juni 2022 E. 3.3.4; 6B_520/2014 vom 26. Januar 2016 E. 1.3 und 1.4). Inwiefern hier besondere Aspekte eine andere Beurteilung rechtfertigten, lässt sich nicht erkennen. Dies gilt zunächst für den Einwand des Beschwerdeführers, dass er eine Voreingenommenheit der METAS-Gutachter schon zu Beginn des Verfahrens geltend gemacht habe. Zudem geht es auch beim hier streitigen Gutachten gerade nicht um die erneute Überprüfung der damaligen Zulassung und Eichung, sondern um den korrekten Einsatz des Geräts anlässlich der Radarkontrolle, mithin um die Handhabung vor Ort durch die Polizei. Ein eigenes Interesse der METAS-Mitarbeiter am Ergebnis ihrer Expertise lässt sich daher von vornherein nicht erkennen. Dass die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen insgesamt als unbegründet erachtete, ist nicht zu beanstanden. Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass auch im Rahmen der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, eine Beschränkung auf die wesentlichen Gesichtspunkte praxisgemäss zulässig ist. Inwiefern unzureichende Erwägungen im angefochtenen Urteil eine sachgerechte Beschwerdeführung verunmöglicht haben sollten, ist nicht zu erkennen (siehe dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; Urteile 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025, zur Publikation vorgesehen, E. 9.1; 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2).
3.2. Gemäss Vorinstanz bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Geschwindigkeitsmessung tatsächlich mit dem im METAS-Gutachten genannten Radarmessgerät am bezeichneten Standort vorgenommen wurde und zudem korrekt erfolgte. Gestützt darauf sei die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ausgewiesen.
Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise abweichen. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise beziehungsweise der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann indessen gegen das Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteile 6B_1169/2023 vom 7. Mai 2025 E. 1.4.3 mit Hinweisen; 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.1.3; 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.4.2).
Der Beschwerdeführer wiederholt seine bereits früher vorgebrachten und von der Vorinstanz im Einzelnen eingehend entkräfteten Einwände gegen die Richtigkeit der Messung auch vor Bundesgericht. Inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sein sollten beziehungsweise inwiefern sie in willkürlicher Weise auf das Gutachten abgestellt hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Das gilt auch insoweit, als er geltend macht, aufgrund der Summe der Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung - namentlich angebliche Fehler im Zusammenhang mit der Eichung, mit der Reparatur des Heckblitzes und mit dem Messprotokoll, ferner Unzuverlässigkeit des Messgeräts bei den zum fraglichen Zeitpunkt herrschenden kalten Temperaturen - könne auf das Gutachten nicht abgestellt werden. Seine Vorbringen erschöpfen sich insgesamt in appellatorischer Kritik, was für die Annahme von Willkür nicht genügt.
3.3. Gerügt werden des Weiteren die Feststellungen der Vorinstanz zur Identifikation des Beschwerdeführers gestützt auf die beiden vorliegenden (von der Staatsanwaltschaft eingeholten und vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen) morphologischen Gutachten. Gemäss Vorinstanz ist aufgrund beider Gutachten von der Täterschaft des Beschwerdeführers auszugehen, wobei die Befunde nach Einschätzung des FOR stark für eine Identitätshypothese sprächen, während die Privatgutachterin weder ein Ausschlusskriterium habe feststellen können noch Proportionen oder Linienführungen erkannt habe, die gegen die Identität sprechen würden. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus den unterschiedlichen Formulierungen kein Widerspruch begründen, der den vorinstanzlichen Schluss fehlender konkreter ernsthafter Zweifel an seiner Täterschaft als willkürlich erscheinen liesse.
Der Beschwerdeführer äussert sich insbesondere zum FOR-Gutachten im Einzelnen und kommentiert eingehend die sich darauf stützenden Feststellungen der Vorinstanz bezüglich der Gesichtsmerkmale wie beispielsweise Augendeckfalte, Prägnanz der Nase, Nasolabialfalte oder die Form der Augenbrauen.
Es ist daran zu erinnern, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Haltereigenschaft selbst bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein kann. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteil 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Gemäss unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdeführer um den Geschäftsführer des Unternehmens, das Halterin des fraglichen Fahrzeugs und auf das das Nummernschild eingelöst ist. Er habe nicht bestritten, zum streitigen Zeitpunkt im Maserati am Ort der Radarmessung unterwegs gewesen zu sein, wenn auch zusammen mit einer anderen Person, ohne diese je genannt zu haben. Er habe bei den mehrfachen Befragungen jedenfalls nicht durchwegs gänzlich ausgeschlossen, dass er selber auf dem Radarfoto abgebildet sei. Hinzu kommen schliesslich das FOR- sowie das Privatgutachten, wonach die Expertise stark für eine Identitätshypothese spricht beziehungsweise selbst die Privatgutachterin kein Ausschlusskriterium feststellte. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was die Schlussfolgerungen der Gutachter ernsthaft zu erschüttern vermochte. Damit lässt auch seine Argumentation vor Bundesgericht das angefochtene Urteil diesbezüglich insgesamt weder als willkürlich erscheinen noch ist es nach der Rechtsprechung unter dem Aspekt des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu beanstanden (Art. 10 Abs. 3 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_163/2024 vom 30. September 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Diesem kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht und insbesondere auch bei Fragen der Täterschaft bei Strassenverkehrsdelikten wie dem vorliegend zu beurteilenden keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.1). Dies muss hier umso mehr gelten, als sich die Vorinstanz zusätzlich anlässlich der Hauptverhandlung selber einen Eindruck verschaffen konnte. Entgegen dem Beschwerdeführer kann daran nichts ändern, dass Entsprechendes im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwogen wurde.
3.4. Nicht weiter substantiiert wird schliesslich die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer nicht atypischen Innerortsstrecke ausgegangen. Dass sie die nach Art. 90 Abs. 2 SVG erforderliche Voraussetzung der Schaffung einer erhöhten abstrakten Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE 143 IV 508 E. 1.3; Urteile 6B_649/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 2.2; 6B_756/2018 vom 15. November 2018 E. 1) als gegeben erachtete, lässt sich damit nicht beanstanden.
3.5. Was schliesslich die Strafzumessung betrifft, hat das Bundesgericht die nach Art. 47 ff. StGB zu beachtenden Grundsätze wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_675/2025 vom 27. Februar 2026 E. 2.3.1).
Die Vorinstanz erachtete die objektive Tatschwere als leicht und ging zudem auch von einem noch leichten subjektiven Verschulden aus. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzlich erkannte Strafe von 40 Tagessätzen sei unangebracht, womit indessen keine Willkür dargetan ist. Des Weiteren macht er eine erhöhte Strafempfindlichkeit geltend. Eine solche liegt indessen nur bei aussergewöhnlichen Umständen vor (Urteile 6B_1230/2021 vom 10. Februar 2022 E. 5.4.4; 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 1.4.3). Selbst wenn die Behauptung des 1957 geborenen und gemäss eigenen Angaben pensionierten Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass er von Berufes wegen auf den Führerausweis angewiesen sei, vermöchte dies praxisgemäss keine besondere Strafempfindlichkeit zu begründen (Urteil 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2). Gleiches gilt hinsichtlich seines Arguments, dass er als Geschäftsführer nicht nur von einer Strafe, sondern auch von einem Ausweisentzug besonders betroffen sei.
Der Beschwerdeführer macht im Übrigen sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht ein Vermögen von rund Fr. 3,5 Millionen angerechnet, obwohl dem Schulden in gleicher Höhe gegenüberstünden. Der Vorwurf ist zunächst insoweit unberechtigt, als die Vorinstanz das Vermögen an sich als Bemessungskriterium gänzlich ausser Acht liess. Dabei handelt es sich gemäss eigener Aufstellung des Beschwerdeführers immerhin um knapp Fr. 17 Millionen. Indessen berücksichtigte die Vorinstanz bei der Bestimmung des massgeblichen Einkommens den Ertrag eines von ihr angenommenen Vermögens von rund Fr. 3,5 Millionen (ohne Anrechnung der C.________ GmbH, die nach Aussage des Beschwerdeführers nur noch Altlasten verwalte) in Höhe von 3 %, das heisst Fr. 105'000.--, dies zusätzlich zur AHV (Fr. 2'450.-- monatlich) sowie von Fr. 16'616.-- pro Jahr aus einer Beschäftigung bei einer Immobiliengesellschaft. Nach Abzug von pauschal 20 % für Steuern und Krankenkasse ergab sich ein Tagessatz von Fr. 330.--. Inwiefern diese Einkommensberechnung nach Massgabe von Art. 34 Abs. 2 StGB zu Ungunsten des Beschwerdeführers willkürlich sein sollte, zeigt dieser nicht auf und lässt sich nicht erkennen. Allfällige Schulden bleiben im Übrigen ohnehin ausser Betracht (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.; Urteile 6B_464/2020 vom 3. September 2020 E. 1.4; 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.4). Die von der Vorinstanz ermittelte Höhe des Tagessatzes ist damit für das Bundesgericht verbindlich. Gleiches gilt für die von ihr in Abhängigkeit davon (20 %; Art. 42 Abs. 4 StGB; BGE 149 IV 321 E. 1.3.2) berechnete Verbindungsbusse von Fr. 3'300.--.
3.6. Gerügt wird schliesslich die vorinstanzliche Kostenverlegung. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die Reduktion der Geldstrafe und der Busse auch bei den Verfahrenskosten berücksichtigen und ihm eine Parteientschädigung zusprechen müssen.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO) beziehungsweise im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt die Partei, die das Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird ( Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO ). Letzteres ist der Fall, wenn das Urteil nur in einem Nebenpunkt beziehungsweise nur marginal abgeändert wird oder wenn eine Korrektur des angefochtenen Entscheids im Rahmen des gerichtlichen Ermessens erfolgt, wobei die Kostenverteilung innerhalb der rechtlichen Grundsätze im Ermessen des Sachgerichts liegt (Urteil 6B_622/2024 vom 16. April 2026 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO sowie insbes. Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 2 StPO ). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 147 IV 47 E. 4.1, 145 IV 268 E. 1.2, 144 IV 207 E. 1.8.2 sowie insbes. 137 IV 352 E. 2.4.2).
Inwiefern der Vorinstanz bezüglich der Kostenauferlegung für das erstinstanzliche Verfahrens eine Verletzung der diesbezüglich anwendbaren Bestimmung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vorzuwerfen wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens war nach Art. 428 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, dass er mit seinen Einwänden in der Berufung teilweise durchgedrungen war. So reduzierte die Vorinstanz die Geldstrafe von 50 auf 40 Tagessätze zu Fr. 330.-- statt Fr. 1'510.--, die Busse von Fr. 10'000.-- auf Fr. 3'300.--. Zwar war die Vorinstanz zu einer differenzierteren Begründung für das Rechtsmittelverfahren nicht gehalten (vgl. Urteil 6B_803/2025 vom 11. Februar 2026 E. 8.2). Indessen fehlt es im angefochtenen Urteil gänzlich an Erwägungen dazu, inwiefern bei diesem Ergebnis die Voraussetzungen für die vorinstanzliche Kostenauflage im Sinne von Art. 428 Abs. 2 StPO gegeben waren. Gleiches gilt hinsichtlich der Parteientschädigung. Das angefochtene Urteil vermag diesbezüglich vor Bundesrecht nicht standzuhalten.
3.7. Aus diesem Grund ist die Beschwerde im Kostenpunkt teilweise gutzuheissen. Im Übrigen erweist sie sich indessen als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid abzuweisen.
4.
Da der Beschwerdeführer nur in einem geringen Umfang obsiegt, im grössten Teil jedoch unterliegt, hat er die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dementsprechend besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird im Kostenpunkt teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 27. März 2024 wird insoweit (Ziff. 5 und 6) aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo