Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_675/2025
Urteil vom 27. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Schertenleib.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urs Helfenfinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür; Beschleunigungsgebot, Anspruch auf rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 21. Mai 2025 (STBER.2024.72).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft A.________ im zur Anklage erhobenen Strafbefehl vom 3. Januar 2023 vor, er habe am 17. November 2022, um 11.43 Uhr, als Lenker eines Personenwagens auf der U.__________strasse in V.__________ in Fahrtrichtung U.__________ die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h überschritten und darüber hinaus ein nicht gesichertes Kind unter 12 Jahren im Personenwagen mitgeführt.
B.
Die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein sprach A.________ am 30. April 2024 der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie einer Busse von Fr. 360.--. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Sanktion und die Kosten- sowie Entschädigungsregelung.
C.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte A.________ am 21. Mai 2025 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und in Berücksichtigung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie einer Busse von Fr. 360.--. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten. Eine Entschädigung sprach es ihm nicht zu.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien ausgangsgemäss zu verteilen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung.
1.2. Die Vorinstanz tätigt zunächst Ausführungen zum erstellten und unbestrittenen Sachverhalt (angefochtenes Urteil E. III.4.1 S. 11). Sie hält danach fest, strittig sei einzig, ob der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 27 km/h überschritten habe. Diesbezüglich liessen die objektiven Beweismittel keinen anderen Schluss zu. Aus dem "Geschwindigkeitsmess-Protokoll - Laser" des eingesetzten Messgeräts Tru Cam LTI sowie dem Video aus der darin eingebauten Digitalkamera ergebe sich, dass an der Geschwindigkeit von 77 km/h keine vernünftigen Zweifel bestünden. Polizist B.________ (nachfolgend Polizist B.________), der das Lasermessgerät betätigt habe, sei zu dessen Bedienung befugt gewesen, was in seinem Zertifikat ausdrücklich bestätigt werde. Es lägen keine Hinweise vor, dass das Messgerät fehlerhaft gewesen oder die Messung nicht korrekt durchgeführt worden sei (angefochtenes Urteil E. III.4.2 S. 11).
Die Vorinstanz würdigt sodann die Aussagen des Polizisten C.________ (nachfolgend Polizist C.________) und diejenigen des Beschwerdeführers. Sie hält diesbezüglich zusammengefasst fest, die Aussagen des Polizisten C.________ würden sich durch eine hohe Anzahl an Realkennzeichnen auszeichnen und glaubhaft erscheinen. Das Tatgeschehen bzw. die Verkehrskontrolle habe er in sich schlüssig und mit grossem Detailreichtum geschildert. Er habe mehrmals schlüssig betont, dass er das Polizeifahrzeug frontal zur Strasse, in einem rechten Winkel zur Fahrbahn, hingestellt habe, damit die Polizisten auf beide Seiten hätten wegfahren können. Seine Aussagen seien deutlich und würden durch eine hohe Anschaulichkeit auffallen. Besonders steche heraus, dass er den genauen Ablauf der Verkehrskontrolle ausführlich und stimmig wiedergegeben habe. Er habe auch eigene, gefühlsbezogene Abläufe erwähnt und diverse Male Erinnerungs- bzw. Wissenslücken zugegeben. Es sei kein Belastungseifer erkennbar. Vor diesem Hintergrund stuft die Vorinstanz die Aussagen des Polizisten C.________ als sehr glaubhaft ein (angefochtenes Urteil E. III.4.3 S. 11 f.). Der Beschwerdeführer hingegen sei als vom Strafverfahren Betroffener offensichtlich daran interessiert, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, weshalb seine Aussagen mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen seien. Diesen lasse sich aber ohnehin wenig Glaubhaftes abgewinnen. Die Vorwürfe würden pauschal bestritten. Der Beschwerdeführer begebe sich in die Opferrolle und stelle Mutmassungen auf, die jeglicher Grundlage entbehren würden. Es sei ein deutlicher Belastungseifer zu erkennen. Die Ausführungen zum Kernsachverhalt, so insbesondere seine Excel-Berechnung mit dem Halteweg und einer Formel zur Plausibilisierung, seien teilweise nicht nachvollziehbar und ausweichend. Seine Aussagen würden vor diesem Hintergrund unglaubhaft erscheinen. Diesen könne kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden. Auf der anderen Seite seien die Aussagen des Polizisten C.________ sehr glaubhaft. Der Anklagesachverhalt sei daher erstellt (angefochtenes Urteil E. III.4.4 f. S. 12 f.).
Die Vorinstanz erwägt weiter, an diesem Ergebnis vermöchten auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass im Zertifikat des Polizisten B.________ als Name B.________ (Nachname am Schluss mit "d" statt mit "t") stehe, stelle offensichtlich einen Rechtschreibfehler dar. Daraus einen Rückschluss auf die Sorgfältigkeit der Arbeitsweise des Polizisten B.________ zu ziehen, sei verfehlt. Dieser verfüge über die notwendigen Kompetenzen, das Messgerät zu bedienen und die Messung korrekt durchzuführen. Auch Polizist C.________ habe anlässlich der Einvernahme zweimal bestätigt, dass er (Polizist B.________) sehr gewissenhaft und korrekt arbeite. Es sei zwar zutreffend, dass in den Akten weder eine Videoaufnahme der Inbetriebnahme des Messgeräts noch die Bedienungsanleitung desselben vorlägen. Das ändere aber nichts daran, dass ohne Weiteres auf die Messung abgestellt werden könne. Das "Geschwindigkeitsmess-Protokoll - Laser", das Eichzertifikat, das Fähigkeitszertifikat sowie das Video der Geschwindigkeitsmessung liessen keine vernünftigen Zweifel zu. Schliesslich sei der Plausibilitätsprüfung des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass der Berechnung falsche Prämissen zugrundeliegen würden. Der Beschwerdeführer gehe in unzutreffender Weise davon aus, dass das Polizeiauto parallel zur Strasse gestanden habe und Polizist B.________ sowohl die Messung als auch die Anhaltung vorgenommen habe. Daher sei die vom Beschwerdeführer errechnete Zeit von mindestens drei Sekunden vom Türöffnen bis zum Haltezeichen deutlich zu lang. Zudem sei die Situation auch nicht unvermutet auf die beiden Polizisten zugekommen. Polizist B.________ habe zu Polizist C.________ gesagt, "ui, jetzt kommt einer". Sie hätten sich damit schon früher auf ein Aussteigen vorbereiten können. Die Plausibilitätsprüfung sei daher nicht nachvollziehbar, und ihr könne kein überzeugendes Element zur Entlastung entnommen werden (angefochtenes Urteil E. III.4.6 S. 13 f.).
1.3.
1.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3). Das Bundesgericht greift somit auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3; Urteile 6B_416/2024 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 6.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
1.3.2. Wer zur amtlichen Feststellung von Sachverhalten im Rahmen von Strassenverkehrskontrollen ein Messsystem verwendet, muss sicherstellen, dass es den rechtlichen Anforderungen entspricht und dass die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere allfällige Vorschriften über die Zulassung, die Eichung und die Kennzeichnung von Messsystemen. Die im Rahmen der Zulassung festgelegten Verwendungszwecke, Betriebsbedingungen und Auflagen sowie die Bedienungsanleitung des Herstellers sind zu beachten ( Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] ).
1.4.
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie gestützt auf die polizeilich durchgeführte Messung feststelle, seine Geschwindigkeit habe nach Toleranzabzug 77 km/h betragen. Gestützt auf seine Plausibilitätsprüfung bestünden unüberwindbare Zweifel an der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung. Er zeige darin nämlich auf, dass sein Fahrzeug bei einer solchen Geschwindigkeit gar nicht vor den Polizisten hätte anhalten können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die drei Sekunden, mit denen er in der Plausibilitätsprüfung für die Zeit zum Aussteigen und Signalisieren des Anhaltezeichens gerechnet habe, zu lange seien. Vielmehr sei diese Zeit grosszügig berechnet, da die Polizisten in Vollmontur aus dem Fahrzeug steigen und zur Strasse hätten rennen müssen. Im Gegenteil seien die drei Sekunden offensichtlich viel zu kurz. Polizist C.________ habe nämlich erst aussteigen können, nachdem Polizist B.________ das Messgerät weggenommen gehabt habe. Zudem habe er (Polizist C.________) vor dem Aussteigen der Haltekelle behändigen müssen, die sich in der Beifahrertüre befunden habe. Es sei daher offensichtlich, dass er nicht vor Ende der Videoaufnahme habe aussteigen können.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, Polizist B.________ (mit "t"), der die Messung durchgeführt habe, verfüge über kein gültiges Zertifikat zur Verwendung des Lasermessgeräts. In den Akten befinde sich nur ein Zertifikat, das auf einen B.________ (mit "d") ausgestellt sei. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie von einem Rechtschreibfehler ausgehe und das Zertifikat vorbehaltlos Polizist B.________ zuschreibe. Sie greife auch zu kurz, wenn sie diesbezüglich auf die Aussagen von Polizist C.________ abstelle. Dieser erachte den Polizisten B.________ zwar als gewissenhaft, habe aber nur zwei Monate vor der Messung die Polizeischule abgeschlossen und mehrfach ausgesagt, er (Polizist C.________) habe keine Ahnung, wie eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen werden müsse.
Der Beschwerdeführer kritisiert darüber hinaus, die Vorinstanz verfalle in Willkür, indem sie hinsichtlich der Position des Polizeiautos auf die Aussagen des Polizisten C.________ abstelle, obwohl er (der Beschwerdeführer) durchgehend konsistent ausgesagt habe. Der Polizist nutze unbewusst das prozedurale Gedächtnis bzw. die deduktive oder schlussfolgernde Erinnerung.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, dergemäss seine Aussagen mit Vorsicht zu betrachten seien, da er daran interessiert sei, sein Verhalten in ein möglichst positives Licht zu rücken. Diese verletze die Unschuldsvermutung und seinen Anspruch auf ein faires Verfahren.
1.4.2. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie trotz der Plausibilitätsprüfung auf die Geschwindigkeitsmessung abstellt. Mit seinen Hinweisen auf die Kleidung der Polizisten ("Vollmontur"), die Position des Messgeräts sowie das Behändigen der Haltekelle vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt. Auch darüber hinaus führt der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund an, weshalb die Vorinstanz an der Richtigkeit der Messung hätte zweifeln müssen. Der Beschwerdeführer argumentiert in diesem Zusammenhang zwar, es gebe keine objektiven Beweise für die korrekte Inbetriebnahme und Handhabung des Geräts, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Es befände sich kein Video der Inbetriebnahme oder der Tests der Visiereinrichtung in den Akten. Entgegen dieser Argumentation hat aber das Fehlen von Videos, auf denen das Messgerät in Betrieb genommen oder dessen Visiereinrichtung getestet wird, nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Vorinstanz das Resultat der Messung bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigen dürfte (vgl. Urteile 6B_742/2024 vom 8. November 2024 E. 5.3.1; 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023 E. 2.4); Gleiches gilt für das monierte Fehlen der Betriebsanleitung. Denn das Eichzertifikat, dessen Gültig- sowie Richtigkeit der Beschwerdeführer vorliegend nicht bestreitet, gewährleistet grundsätzlich das vorschriftsgemässe und zuverlässige Funktionieren des Messgeräts (vgl. Urteile 6B_1005/2023 vom 10. März 2025 E. 1.3.2; 6B_742/2024 vom 8. November 2024 E. 5.4; 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023 E. 2.4). Dass Anzeichen für eine Funktionsstörung bestünden, aufgrund derer das Messresultat in Frage gestellt werden müsste (vgl. Urteil 6B_933/2022 vom 8. Mai 2023 E. 2.4), ist nicht ersichtlich und zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf. Aus seinem Hinweis, das Messgerät sei wahrscheinlich zuletzt in einem Strassenbereich mit Höchstgeschwindigkeit 60 km/h eingesetzt worden, da die Auslösegeschwindigkeit auf 64 km/h eingestellt gewesen sei, kann er diesbezüglich nichts für sich ableiten. Ohne entsprechende Anhaltspunkte muss die Vorinstanz jedenfalls nicht jeden theoretisch denkbaren Zweifel an der Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausräumen; dadurch wird dem Beschwerdeführer entgegen seinen Einwänden auch nicht der Beweis für seine Unschuld aufgebürdet bzw. der In-dubio-Grundsatz verletzt (vgl. hierzu Urteil 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.1).
Was die Kritik des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zertifikats des Polizisten B.________ betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der Nachweis der notwendigen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse und der Ermächtigung zur Durchführung von Kontroll- und Auswertungstätigkeiten (vgl. Art. 3 VSKV-ASTRA) keinen Formvorschriften untersteht (vgl. Urteile 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 1.4.3; 7B_687/2023 vom 11. April 2025 E. 2.6.2). Unter Willkürgesichtspunkten ist mit Blick darauf nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Rechtschreibfehler im Zertifikat ausgeht und Polizist B.________ gestützt auf das Zertifikat und die Aussage des Polizisten C.________ ausreichende Fachkenntnisse zur Durchführung der Messung attestiert. Der Beschwerdeführer zeigt keine Anhaltspunkte auf, die offensichtliche Zweifel an den Kenntnissen des Polizisten hätten wecken müssen. Das Fehlen von zusätzlichen Angaben auf dem Zertifikat neben dem Vor- und Nachnamen, wie etwa Geburtsdatum, Heimatort oder Adresse, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung ebenso wenig als willkürlich erscheinen wie der Umstand, dass der Polizist C.________ erst zwei Monate vor der Messung die Polizeischule abschloss. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Urteil 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 (E. 1.4.3) festhielt, es sei unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ohne gegenteilige Anhaltspunkte allein aufgrund der Zugehörigkeit der messenden Polizisten zur Abteilung Verkehrsaufsicht der kantonalen Polizei auf ausreichende Fachkenntnisse schliesse (vgl. Urteil 6B_1288/2023 vom 26. Juni 2025 E. 1.4.3). Vor diesem Hintergrund bejaht die Vorinstanz willkürfrei entsprechende Kenntnisse bei Polizist B.________, bei dem es sich gemäss unbeanstandet gebliebener und damit verbindlicher Feststellung um den "Fachverantwortlichen Verkehr" handelt (angefochtenes Urteil E. III.4.6.1 S. 13).
Soweit sich der Beschwerdeführer sodann mit seiner Kritik an der Aussagewürdigung überhaupt rechtsgenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt, erweist sie sich als unbegründet. Die Vorinstanz analysiert die Aussagen des Polizisten C.________ und diejenigen des Beschwerdeführers umfassend und begründet nachvollziehbar sowie überzeugend, weshalb sie Letztere als unglaubhaft beurteilt und auf diejenigen des Polizisten abstellt (vgl. E. 1.2 oben). Mit seinem pauschalen Hinweis auf das "prozedurale Gedächtnis" bzw. die "schlussfolgernde Erinnerung" vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. Anzeichen dafür, dass der Polizist falsche, aber subjektiv als wahr empfundene Erinnerungen wiedergibt, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind nicht ersichtlich.
Nicht zu beanstanden ist schliesslich, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung vorab darauf hinweist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers mit Vorbehalt zu würdigen seien. Mit Blick auf die umfassende, nachvollziehbare und sorgfältige Würdigung legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihn mit dieser Formulierung vorverurteilt und damit die Unschuldsvermutung i.S.v. Art. 10 Abs. 1 StPO verletzt. Ebenso wenig zeigt er eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf.
1.4.3. Insgesamt erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung als unbegründet, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt.
1.5.
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz verletze in mehrfacher Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, er habe während des gesamten Verfahrens die Bedienungsanleitung des Messgeräts eingefordert. Die Vorinstanz habe das Fehlen der Bedienungsanleitung sowie von Videos der Inbetriebnahme des Geräts und des Tests der Visiereinrichtung zu Unrecht als irrelevant abgelehnt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus obliege es ihr, alle Beweise zu würdigen und abzuwägen. In casu habe sie jedoch die Geschwindigkeitsmessung pauschal und willkürlich als korrekt erachtet, obwohl Indizien und Beweise vorliegen würden, die das Ergebnis der Messung insgesamt erheblich in Zweifel ziehen würden. Schliesslich verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie nicht auf seine Plausibilitätsprüfung und trotz fehlenden gültigen Zertifikats des messenden Polizisten auf die Geschwindigkeitsmessung abstelle.
1.5.2. Mit diesen Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer - wenn auch unter dem Titel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - erneut gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung. Da er mit seinen diesbezüglichen Rügen aber nicht durchdringt (E. 1.4 soeben), hat es damit sein Bewenden. Soweit er über die bereits behandelte Kritik hinaus eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unzulässige antizipierte Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen) geltend machen will, ohne dies jedoch ausdrücklich zu rügen, ist er ebenso wenig zu hören. Weder legt er dar, noch ist ersichtlich, dass er im vorinstanzlichen Verfahren entsprechende Beweisanträge, so namentlich auf Beizug der Bedienungsanleitung, gestellt hat und dass diese in Verletzung von Bundesrecht abgewiesen worden wären. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung und führt aus, er habe sowohl erst- als auch vorinstanzlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend gemacht. Die Vorinstanz erwähne diese Rüge im Urteil mit keinen Worten. Das Strafverfahren habe unnötig lange gedauert, obwohl es übersichtlich sei.
2.2. Die Vorinstanz tätigt zunächst Ausführungen zur Prozessgeschichte (angefochtenes Urteil E. I S. 3 f.). Im Rahmen der Strafzumessung erwägt sie sodann, der Beschwerdeführer bringe wie bereits vor der Erstinstanz vor, das Beschleunigungsgebot sei verletzt. Dem könne nicht gefolgt werden. Weder bei der Staatsanwaltschaft noch bei der Erstinstanz oder bei ihr (Vorinstanz) sei eine Verletzung ersichtlich. Das Verfahren sei zu keinem Zeitpunkt ungerechtfertigt stillgelegen. Der Beschwerdeführer mache denn auch keine konkrete Verletzung geltend (angefochtenes Urteil E. V.3 S. 17).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.1). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
2.3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Das Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8). Ob die Pflicht zur beförderlichen Behandlung verletzt worden ist, entzieht sich starren Regeln und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 130 I 269 E. 3.1; 124 I 139 E. 2c).
Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widmen. Deshalb sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn seitens der Strafbehörde eine krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Hingegen genügt es nicht, dass die eine oder andere Handlung mit einer etwas grösseren Beschleunigung hätte vorgenommen werden können (zum Ganzen: BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c).
2.4. Die Tat ereignete sich am 17. November 2022. Der Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer erging laut der von diesem nicht beanstandeten vorinstanzlichen Darstellung des Verfahrensgangs bereits am 3. Januar 2023. Bis zur Überweisung des Strafbefehls an die Erstinstanz dauerte es knapp elf Monate und bis zur Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils weitere 9 Monate. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind diese Teile des Strafverfahrens nicht als übermässig lang zu taxieren. Auch wenn sich die Dauer angesichts der geringen Komplexität des Sachverhalts zwar als etwas erhöht erweist, sind keine längeren Phasen der Untätigkeit zu finden, die mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wären. Soweit der Beschwerdeführer die Zeiträume zwischen Strafbefehl und Überweisung desselben an das erstinstanzliche Gericht sowie zwischen Überweisung und Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Urteils als unerklärbar lange erachtet, ist ihm nicht zu folgen. Nicht nur beschränkt er sich insoweit auf pauschale Kritik. Auch übersieht er, dass in diesen Zeiträumen stets Verfahrenshandlungen erfolgten. In Bezug auf das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft ist darüber hinaus auch sein prozessuales Verhalten zu berücksichtigen. Er trug mit regelmässigen Fristerstreckungsgesuchen und Eingaben, in denen er jeweils neue Anträge auf Edition und Zustellung von Unterlagen stellte, zur Verlängerung der Verfahrensdauer bei (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4 S. 3; erstinstanzliche Akten, act. 26, 35, 42 und 43). Dass Verfahrenshandlungen rascher hätten vorgenommen werden können, begründet keine relevante Verfahrensverzögerung.
Auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens ist keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte am 16. September 2024 Berufung. Das Urteil datiert vom 21. Mai 2025 und wurde am 11. Juni 2025 begründet versandt. Mit Blick darauf, dass gestützt auf die Anträge des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung mit Zeugenbefragung durchgeführt wurde, ist diese Dauer von rund neun Monaten nicht zu beanstanden (vgl. auch Art. 408 Abs. 2 StPO). Im Übrigen gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz erwähne die geltend gemachte Ver-letzung des Beschleunigungsgebots nicht, mit Blick auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (E. 2.2 oben) offensichtlich fehl.
Unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz dargelegten Umstände ist damit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen, und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie eine Verletzung des Beschleunigungsgebots verneint.
2.5. Die Verletzung weiterer Bundesrechtsbestimmungen in Bezug auf die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Seinen Antrag betreffend Gerichtskosten begründet der Beschwerdeführer einzig mit der beantragten Gutheissung der Beschwerde, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Schertenleib