Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_358/2026
Urteil vom 19. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vergewaltigung usw.; Verletzung des Teilnahmerechts; Einschränkung der Schuldfähigkeit; Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 10. Februar 2026 (SB.2024.66).
Sachverhalt
A.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ am 20. April 2023 unter anderem wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und ordnete seine Landesverweisung für fünf Jahre sowie die Eintragung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) an. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 26. März 2025 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 7B_1058/2023).
B.
A.________ stellte am 21. August 2025 bei den Justizvollzugsbehörden das Gesuch, es sei für ihn in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 nachträglich in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StGB eine stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 1 StGB) anzuordnen, unter Aufschub der Freiheitsstrafe. Das Gesuch wurde an das Appellationsgericht weitergeleitet, bei dem gegen ihn ein weiteres Strafverfahren wegen Vergewaltigung etc. hängig war. An der diesbezüglichen Berufungsverhandlung ergänzte A.________ sein Gesuch mit dem zusätzlichen Antrag, es sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 auch insofern abzuändern, als nachträglich in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StGB auf die Landesverweisung zu verzichten sei.
C.
Das Appellationsgericht trat mit Urteil vom 10. Februar 2026 auf den Antrag auf nachträgliche Aufhebung der mit seinem Urteil vom 20. April 2023 angeordneten Landesverweisung von A.________ nicht ein. Hingegen ordnete es für ihn in nachträglicher Abänderung des besagten Urteils gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB eine stationäre Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 1 StGB) an, unter Aufschub der mit jenem Urteil verhängten (teilweise bereits vollzogenen) Strafe und Bewilligung des vorzeitigen Antritts der Massnahme vor Rechtskraft.
Mit gleichem Urteil vom 10. Februar 2026 stellte das Appellationsgericht im Verfahren wegen Vergewaltigung etc. die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2023, namentlich betreffend den unangefochtenen Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Es bestätigte die erstinstanzlich gegen A.________ verhängten Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung und sanktionierte ihn dafür und für den rechtskräftigen Schuldspruch mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams von zwei Tagen, sowie einer Busse von Fr. 500.--. Weiter ordnete es die nachträglich angeordnete stationäre Suchtbehandlung auch in diesem Verfahren mit den gleichen Vollzugsmodalitäten an. Es verwies ausserdem A.________ für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnet die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. Ferner entschied es über die vom Opfer gestellten Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D.
A.________ führt auch gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Februar 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, er sei in Aufhebung bzw. Abänderung des Urteils von den Vorwürfen der Vergewaltigung und mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung freizusprechen. Es sei ebenso die Anordnung aufzuheben, wonach der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben werde. Weiter sei von einer Landesverweisung sowohl betreffend das Urteil des Apellationsgerichts vom 10. Februar 2026 als auch dasjenige vom 20. April 2023 infolge Vorliegens eines persönlichen Härtefalls abzusehen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Februar 2026 vollumfänglich aufzuheben und die Streitsache zur bundesrechtskonformen Neubeurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen. A.________ ersucht in prozessualer Hinsicht um Beizug der Akten des vorinstanzlichen Verfahrens.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen und dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers damit entsprochen.
2.
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die Vorinstanz die mit ihrem Urteil vom 20. April 2023 angeordnete fünfjährige (erste) Landesverweisung nicht in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 StGB einer nachträglichen Überprüfung unterzieht und gestützt darauf von der Landesverweisung absieht.
2.1. Der Beschwerdeführer wünscht mit seiner Kritik ein Zurückkommen auf die von der Vorinstanz am 20. April 2023 angeordnete und vom Bundesgericht am 28. März 2025 bestätigte Landesverweisung zu seinen Gunsten, weil die ihm in einem Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme (Art. 65 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 363 ff. StPO) gutachterlich attestierte Suchterkrankung auch für die Landesverweisung von Relevanz sei. Die Vorinstanz lehnt eine solche erneute Überprüfung der rechtskräftigen Landesverweisung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 StGB nach einer umfassenden Auslegung dieser Bestimmung nach Massgabe des sog. pragmatischen Methodenpluralismus ab. Sie gelangt zum Schluss, Art. 65 Abs. 1 StGB stelle keine Bestimmung dar, die für eine nachträgliche Aufhebung der Landesverweisung Hand biete, und tritt auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers daher nicht ein (vgl. angefochtenes Urteil E. I.3.2.2 S. 5 ff.).
2.2. Auf die vorinstanzliche Auslegung von Art. 65 Abs. 1 StGB und die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers muss nicht erschöpfend eingegangen werden. Denn die gegen die fünfjährige (erste) Landesverweisung vorgebrachte materielle Kritik des Beschwerdeführers fokussiert auf seine neu feststehende Suchterkrankung, die er gleichermassen gegen die mit dem angefochtenen Urteil angeordnete (zweite) Landesverweisung einwendet. Wie unten in E. 5 zu zeigen ist, verfängt diese Kritik nicht. Die dortigen materiellen Ausführungen haben auch für die fünfjährige (erste) Landesverweisung Geltung, nachdem die insoweit relevanten Umstände (betreffend die Suchterkrankung und die deshalb nötige Therapie) gleich liegen (vgl. im Übrigen zur fünfjährigen Landesverweisung Urteil 7B_1058/2023 vom 26. März 2025 E. 7). Dem Ansinnen des Beschwerdeführers, nachträglich von der (ersten) Landesverweisung abzusehen, ist damit in der Sache kein Erfolg beschieden. Weiterungen dazu, ob eine solche nachträgliche Aufhebung der Landesverweisung überhaupt prozessual möglich ist, und damit namentlich zum Anwendungsbereich von Art. 65 Abs. 1 StGB erübrigen sich unter diesen Umständen.
3.
Der Beschwerdeführer macht betreffend die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise versuchter sexueller Nötigung die Unverwertbarkeit der zentralen Opferaussagen geltend.
3.1. Zusammengefasst wendet der Beschwerdeführer ein, die erste und zentrale Einvernahme des Opfers vom 24. März 2021 sei entgegen Art. 147 Abs. 1 StPO in Abwesenheit von ihm und seiner Verteidigung durchgeführt worden. Die seitens der Vorinstanz angeführte Kollusionsgefahr vermöge keinen die Einschränkung rechtfertigenden Ausnahmefall zu begründen. Ihre Argumentation, er hätte das Opfer durch seine Anwesenheit einschüchtern können, erkläre nicht, weshalb auch seine Verteidigung hätte ausgeschlossen werden dürfen. Ebenfalls hätte das Schutzinteresse des Opfers durch seine Teilnahme per Videoübertragung gewahrt werden können. Inwiefern er sein eigenes Aussageverhalten durch seine Teilnahme in relevanter Weise hätte anpassen können, bleibe weiter offen. Er hätte ausserdem aufgrund seines Aussageverweigerungs- bzw. nachfolgenden Akteneinsichtsrechts ohnehin seine Aussagen auf die Erstaussagen des Opfers abstimmen können. Die Vorwürfe seien darüber hinaus bereits hinreichend klar gewesen und hätten keiner weiteren Verifikation bedurft. Mit ihrer Praxis scheine die Vorinstanz in Konstellationen wie der vorliegenden das Teilnahmerecht kategorisch - contra legem - auszuschliessen und die gesetzlich garantierten Verfahrensrechte der beschuldigten Person in rechtswidriger Weise zu beschneiden. Infolge Verletzung seines Teilnahmerechts seien die zentralen Opferaussagen gestützt auf Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu seinen Lasten verwertbar und müssten daher Freisprüche ergehen.
3.2.
3.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.2.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO ) eingeschränkt werden (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; je mit Hinweisen).
3.2.3. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_783/2024 vom 31. März 2026 E. 3.2.2.1; 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn eine der in Art. 309 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen - hinreichender Tatverdacht (lit. a), Anordnung von Zwangsmassnahmen (lit. b) oder Information durch die Polizei (lit. c) - erfüllt ist. Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse zu informieren (Art. 307 Abs. 1 StPO).
3.2.4. Mit Blick auf die anzustrebende Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht (Art. 101 Abs. 1 StPO) und Teilnahme an Beweiserhebungen (Art. 147 Abs. 1 StPO) hat das Bundesgericht bei mehreren Mitbeschuldigten eine vorübergehende Einschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person, die noch nicht zum einschlägigen Sachverhalt einvernommen wurde, als zulässig erachtet, sofern sachliche Gründe bestehen (zum Ganzen: BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Beschränkung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person bis zu deren erster Einvernahme nicht auf Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen beschränkt. Die Staatsanwaltschaft kann demnach das den Parteien nach Eröffnung der staatsanwaltlichen Untersuchung gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO umfassende Teilnahme- und Mitwirkungsrecht an Beweiserhebungen nicht nur unter den oben in E. 3.2.2 erwähnten (expliziten) gesetzlichen Voraussetzungen beschränken, sondern in analoger Anwendung der Grundsätze von Art. 101 Abs. 1 StPO im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen (vgl. Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.1 und zum Ganzen auch: Urteil 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das Vorliegen solcher sachlicher Gründe ist nur zurückhaltend anzunehmen und es ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der gesetzlichen Grundkonzeption der StPO mit gegenüber der früheren Rechtslage gestärkten Partei- und Teilnahmerechten Rechnung zu tragen. Das durch den Gesetzgeber angestrebte Gleichgewicht zwischen den Parteien ist zu wahren. Eine Beschränkung der Teilnahmerechte kann namentlich verfügt werden, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben und dadurch der Untersuchungszweck gefährdet ist (vgl. Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 139 IV 25 E. 5.3 und 5.5.4.1; ebenso Urteil 6B_315/2025 vom 3. September 2025 E. 1.2.2).
Im erwähnten Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 beurteilte das Bundesgericht in einer staatsanwaltlich geführten Untersuchung die Einschränkung des Teilnahmerechts der beschuldigten Person hinsichtlich einer Einvernahme eines Privatklägers als zulässig im Fall einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation, bei der der massgebende Lebenssachverhalt auf der Grundlage des Polizeirapports und der Anzeigeerstattung lediglich rudimentär bekannt war. Es befand, es sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz "eine erneute separate Einvernahme" (d.h. die fragliche, nicht parteiöffentliche Einvernahme) des Privatklägers für erforderlich erachte, damit sich die Staatsanwaltschaft ein Bild von der Glaubwürdigkeit der gegen die beschuldigte Person erhobenen Vorwürfe habe machen und diese mit einem konkreten Tatvorwurf habe konfrontieren können (vgl. Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.2.3).
3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer am 24. März 2021 und damit zum Zeitpunkt der ersten Opfereinvernahme materiell eröffnet war. Dies erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig und ist im Folgenden daher vorauszusetzen (vgl. oben E. 3.2.1). Die Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers an der fraglichen Opfereinvernahme erachtet die Vorinstanz als gerechtfertigt und die dortigen Aussagen entsprechend als uneingeschränkt verwertbar. Sie verweist dazu auf das Vorliegen einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation und die bis zur Einvernahme nur aus einem Polizeirapport hervorgegangenen Angaben der Beteiligten zum Vorfall sowie die daraus abgeleitete Kollusionsgefahr (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.3.3.1 f. S. 14 f.).
3.4. Die an dieser Beurteilung geübte Kritik des Beschwerdeführers verfängt mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung nicht.
Wohl trifft zu, dass dem von der Vorinstanz angeführten Schutzinteresse des Opfers auch mit anderen (milderen) Mitteln als dem Ausschluss des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung von der Befragung hätte Rechnung getragen werden können. Ebenfalls ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die von der Vorinstanz beschriebene Möglichkeit der Anpassung seiner Aussagen selbst bei Beschränkung des Teilnahmerechts grundsätzlich nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, da er als beschuldigte Person sich an seiner ersten Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und gestützt auf die ihm nachfolgend grundsätzlich zustehende Akteneinsicht Einsicht in die ersten Opferaussagen nehmen kann (vgl. auch HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 N. 16 zu Art. 101 StPO). Wie es sich damit verhält, ob etwa die Akteneinsicht in solchen Fällen infolge Missbräuchlichkeit zu beschränken ist (wie das z.B. JOSITSCH/SCHMID zur Diskussion stellen, in: Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 101 StPO), muss hier jedoch nicht vertieft werden. Denn der Beschwerdeführer übergeht mit seiner Argumentation die von der Vorinstanz festgestellten und von ihm nicht in Abrede gestellten Tatsachen, dass es um eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation geht und dass vor der fraglichen Opfereinvernahme bloss ein Polizeirapport mit darin kurz angeführten (informellen) Aussagen des Opfers und des Beschwerdeführers vorlag (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.3.3.2 S. 15 mit Verweis auf den Polizeirapport). Nach der Rechtsprechung erlaubt (bereits) diese Konstellation, die jener im Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 entspricht, eine vorübergehende Beschränkung des Teilnahmerechts, damit die beschuldigte Person mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontiert werden kann (vgl. oben E. 3.2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb von dieser Rechtsprechung hier abzuweichen wäre. Die Strafverfolgungsbehörden müssen Gelegenheit haben, sich vor Miteinbezug einer allenfalls als beschuldigte Person in das Verfahren aufzunehmenden angezeigten Person ein Bild über das vorgeworfene Geschehen - das Ausmass der Tatvorwürfe und deren Glaubhaftigkeit - zu machen. Nicht nur im Fall einer selbstständigen polizeilichen Ermittlung, wo noch kein Teilnahmerecht besteht, sondern auch im vorliegenden Fall einer zur Anzeige gebrachten schweren Straftat, welchenfalls grundsätzlich von Beginn an die Verfahrensführung bei der Staatsanwaltschaft liegt und deshalb das Teilnahmerecht gilt (vgl. oben E. 3.2.3), sollen die Strafverfolgungsbehörden die beschuldigte Person mit einem konkreten Tatvorwurf konfrontieren können und einen solchen nicht in deren Beisein erst noch herausarbeiten müssen. Diese Lösung ist denn auch kongruent mit der Rechtsprechung, wonach die Staatsanwaltschaft nach Information über eine schwere Straftat mit der Eröffnung der Untersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO noch zuwarten und die Polizei weitere selbstständige Ermittlungen, namentlich Befragungen, unter Ausschluss des Teilnahmerechts vornehmen darf, sofern im Zeitpunkt der Information der Staatsanwaltschaft noch kein hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. dazu Urteil 6B_709/2025 vom 3. Juni 2026 E. 2, insbesondere E. 2.2.2-2.4; zum hinreichenden Tatverdacht ferner Urteil 6B_176/2026 vom 13. Juli 2026 E. 3.4.1).
Inwiefern eine vorübergehende Beschränkung des Teilnahmerechts in einer solchen Konstellation dazu führte, dass das gesamte weitere Verfahren durch Mängel mitbestimmt würde, wie der Beschwerdeführer befürchtet, ist weder von ihm fallbezogen dargetan noch sonst wie erkennbar. Namentlich macht er nicht geltend und ist nicht offensichtlich, dass sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz massgebend auf Umstände abstützen würde, die sich einzig aus der ersten Opfereinvernahme ergäben und das Verfahren vorgespurt hätten, ohne dass er diese Umstände hinreichend hätte in Frage stellen können. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere keine Verletzung seines Konfrontationsrechts nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; eine solche ist angesichts der umfassenden parteiöffentlichen Befragung des Opfers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch nicht ersichtlich (vgl. dazu angefochtenes Urteil E. II.2.3.2.1 S. 20 ff. mit Hinweis auf das Protokoll; zum Konfrontationsrecht: BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2).
Die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie die vorübergehende Beschränkung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers an der ersten Einvernahme des Opfers vom 24. März 2021 unter den gegebenen Umständen als gerechtfertigt beurteilt. Die dagegen geführte Kritik ist unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz seine Schuldfähigkeit nicht habe gutachterlich abklären lassen.
4.1. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, der im Hinblick auf die stationäre Massnahme beauftragte Gutachter habe bei ihm zwar eine schwerwiegende Suchterkrankung diagnostiziert, sich jedoch nicht ausdrücklich zur Schuldfähigkeit im Zusammenhang mit den Sexualdelikten geäussert. Dies wäre angezeigt gewesen angesichts der ihm attestierten Suchterkrankung, die ernsthaften Anlass zu begründeten Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit gebe. Diese Annahme stehe auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und dem von der Vorinstanz bei der Prüfung der stationären Massnahme angenommenen Kausalzusammenhang zwischen der Suchterkrankung und den Sexualdelikten. Das Gutachten bleibe in dem Sinne in einem zentralen Punkt unklar und unvollständig. Indem die Vorinstanz trotzdem davon abgesehen habe, das Gutachten entsprechend ergänzen zu lassen, und stattdessen die Frage der Schuldfähigkeit eigenständig beantworte, ignoriere sie aktiv ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit, überschreite sie zugleich ihre sachliche Kompetenz und verstosse sie gegen Art. 20 StGB und Art. 6 sowie Art. 189 lit. a StPO . Die Sache sei zur sachverständigen Abklärung seiner Schuldfähigkeit betreffend die Sexualdelikte an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2.
4.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).
4.2.2. Gemäss Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, soweit ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters gemäss Art. 19 StGB zu zweifeln.
Nach der Rechtsprechung ist ein Gutachten nicht nur anzuordnen, wenn das Gericht an der Schuldfähigkeit des Täters tatsächlich zweifelt, sondern auch dann, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 119 IV 120 E. 2a; 116 IV 273 E. 4a; Urteil 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (BGE 133 IV 145 E. 3.3; 116 IV 273 E. 4b; Urteil 6B_220/2025 vom 13. November 2025 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; Urteile 6B_603/2025 vom 24. März 2026 E. 3.1.1; 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteile 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3).
Eine seit mehreren Jahren bestehende Alkohol- und Drogenabhängigkeit ist nach der Rechtsprechung geeignet, ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit der betroffenen Person hervorzurufen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 116 IV 273 E. 4a; Urteile 6B_562/2024 vom 18. Dezember 2025 E. 3.4.2; 6B_551/2023 vom 30. Oktober 2025 E. 2.3). In solchen Fällen ist relevant, wie sich die Sucht insgesamt auf die Lebensführung der betroffenen Person ausgewirkt hat. Von Bedeutung und vom Gutachter darzulegen ist insbesondere, in welcher Form es zu einer suchtbedingten Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens sowie der sozialen Funktionen gekommen ist (vgl. BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 65 zu Art. 19 StGB).
4.2.3. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. Urteil 6B_603/2025 vom 24. März 2026 E. 3.1.2; zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit weiteren Hinweisen).
4.2.4. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensleitung lässt ein Gutachten (im Sinne von Art. 182 f. StPO bzw. vorliegend als lex specialis Art. 20 StGB; vgl. BGE 140 IV 49 E. 2.2) von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn namentlich das Gutachten unvollständig oder unklar ist (Art. 189 lit. a StPO).
4.2.5. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; vgl. auch Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.4; je mit Hinweisen).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz erkennt nach einer Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers vor, während und nach der Tat sowie seines Alkohol- und Drogenkonsums keine Hinweise für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit. Sie lehnt deshalb, und weil der Gutachter Dr. med. B.________ seinerseits eine Einschränkung der Schuldfähigkeit in seinem psychiatrischen Gutachten vom 16. Januar 2026 nicht thematisiert, eine diesbezügliche Begutachtung bzw. Ergänzung des Gutachtens ab (vgl. angefochtenes Urteil E. II.5.2.3 S. 30 f.).
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht keine mit der Tat direkt zusammenhängenden Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit geltend. Die Vorinstanz verneint solche unter Würdigung seines Verhaltens vor, während und nach der Tat und seiner Intoxikation zur Tatzeit denn auch nachvollziehbar (vgl. angefochtenes Urteil E. II.5.2.3 S. 30). Auf diese Aspekte braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.
4.4.2. Was die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Suchterkrankung anbelangt, stellt die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung der nachträglichen stationären Massnahme fest, es handle sich um eine schwerwiegende Suchtmittelabhängigkeit, die Auswirkungen auf alle Lebensbereiche zeitige (angefochtenes Urteil E. I.4.3 S. 11 Mitte). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer Abhängigkeit des regelmässigen Gebrauchs von Kokain (ICD-10 F14.25), Alkohol (ICD-10 F10.26) und Cannabis (ICD-10 F12.25) mit schwergradigen lebenspraktischen Auswirkungen. Die Abhängigkeit habe spätestens seit dem Jahr 2013 bestanden und sei seither zunehmend gewesen. Die Vorinstanz spricht unter Verweis auf das Gutachten von beim Beschwerdeführer seit seiner Jugendzeit existierenden wiederholten und erheblichen Schwierigkeiten, eine gesunde und selbstständige Lebensführung aufzubauen, von einem dadurch bedingen Abbruch der Berufsausbildung und Verlust von Arbeitsplätzen, einer anhaltenden Arbeitslosigkeit, einer Entfremdung von seiner Familie sowie einer sozialen Isolation bei gleichzeitiger Zuwendung zum Drogenmilieu. Sie betont, das (Sucht-) Verhalten des Beschwerdeführers habe über Jahre seine Lebensgestaltung bestimmt (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4.2 S. 9).
Die Vorinstanz setzt sich mit der dem Beschwerdeführer attestierten Suchterkrankung, die sich gemäss der Rechtsprechung und den wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten nicht von vornherein als unerheblich für die Frage der Schuldfähigkeit erweist, nicht auseinander. Ob und weshalb die Suchterkrankung ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sexualdelikte zu wecken vermag oder nicht, prüft und begründet die Vorinstanz nicht. Sie führt stattdessen, nebst ihrer Würdigung der tatbezogenen Gegebenheiten, einzig an, der Gutachter habe im Gutachten die Frage nach ergänzenden Bemerkungen verneint und er hätte, wenn er Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt hätte, das unter diesem Aspekt oder sonst im Gutachten ohne Weiteres thematisieren können, was er jedoch nicht getan habe (vgl. angefochtenes Urteil E. II.5.2.3 S. 30 f.). Mit diesem Hinweis auf das Schweigen im Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit kann eine Würdigung der Bedeutung der Suchterkrankung für die Schuldfähigkeit jedoch nicht umgangen werden. Ein entsprechendes Schweigen vermag grundsätzlich, und erst recht angesichts der Erstellung des Gutachtens allein im Hinblick auf die (nachträgliche) Anordnung einer stationären Massnahme (vgl. angefochtenes Urteil E. I.4 S. 7 und E. II.5.2.1 S. 28), keine sichere Grundlage zu bilden, um der Suchterkrankung eine Relevanz hinsichtlich der Schuldfähigkeit abzusprechen. Weshalb das Gutachten bezüglich der Sexualdelikte "grundsätzlich nicht angezeigt gewesen" wäre (angefochtenes Urteil a.a.O.), begründet die Vorinstanz im Übrigen nicht.
Indem die Vorinstanz die Suchterkrankung des Beschwerdeführers als möglichen Grund für eine allfällige Einschränkung seiner Schuldfähigkeit ausser Betracht lässt, geht sie auf einen wesentlichen Beurteilungsfaktor nicht ein und ist ihre Würdigung unvollständig. Die korrekte Anwendung von Art. 20 StGB durch die Vorinstanz bzw. ihr Verzicht auf eine Begutachtung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht abschliessend überprüft werden. Die Vorinstanz kommt damit ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nach und verletzt zugleich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es ist nicht am Bundesgericht, die unterlassene Prüfung anstelle der Vorinstanz vorzunehmen, zumal diese den Zustand des Täters und damit eine Tatfrage betrifft, was eine Heilung des Begründungsmangels ausschliesst (vgl. oben E. 4.2.3; zur Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Bundesgericht: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3).
4.5. Die hinsichtlich der Frage der Begutachtung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers erhobene Kritik ist demgemäss im Sinne des Gesagten begründet. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. oben E. 4.2.5). Diese wird entweder eine Begutachtung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers anordnen bzw. das Gutachten diesbezüglich ergänzen und gestützt darauf die Schuldfähigkeit sowie allfällige Folgepunkte neu beurteilen müssen, oder zu begründen haben, weshalb für eine solche Begutachtung unter Berücksichtigung der Suchterkrankung keine Veranlassung besteht.
4.6. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Ausführungen zur vom Beschwerdeführer eventualiter an der Strafzumessung geübten Kritik, mit der er (ebenfalls) eine unzureichende Berücksichtigung seiner Suchterkrankung und der damit einhergehenden Folgen rügt.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die mit dem angefochtenen Urteil angeordnete (zweite) Landesverweisung.
5.1. Eine nach dem soeben in E. 4 Ausgeführten allenfalls anzunehmende verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers stellt als solche keinen Grund für einen ermessensweisen Verzicht auf die gegen ihn verhängte obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB dar (vgl. Urteile 6B_143/2025 vom 29. April 2025 E. 1.5.4 und 6B_745/2022 vom 22. Februar 2023 E. 3.4.2; je mit Hinweis auf BGE 144 IV 168 E. 1.4.2). Selbst im Fall einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers wäre ausserdem zumindest eine nicht obligatorische (fakultative) Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB grundsätzlich möglich, da gegen ihn eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB angeordnet wird (vgl. Art. 66a bis StGB und BGE 151 IV 249 E. 5.3.4 erster Absatz in fine). Sowohl die vorinstanzlich ausgesprochene obligatorische als auch eine nicht obligatorische Landesverweisung erfordern eine Abwägung der widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen (vgl. dazu die unten in E. 5.3.2 genannte Rechtsprechung und betreffend Art. 66a bis StGB namentlich Urteil 6B_826/2024 vom 23. April 2026 E. 7.2). Auf die gegen diese Interessenabwägung gerichtete Kritik des Beschwerdeführers ist nachfolgend daher einzugehen.
5.2. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Landesverweisung konzentrieren sich ebenfalls auf seine Suchterkrankung und die deshalb angeordnete stationäre Suchtbehandlung. Er macht zum einen geltend, die Vorinstanz beschränke sich bei ihrer Interessenabwägung auf die pauschale Feststellung, die Suchterkrankung vermöge seine Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu erhöhen, ohne die konkrete Bedeutung der Sucht zu beurteilen. Sie verletze durch diese "pauschale Nichtberücksichtigung" der Suchterkrankung ihre Begründungspflicht. Zum anderen moniert er, die Vorinstanz beachte die gutachterlich attestierten Erfolgsaussichten der angeordneten therapeutischen Massnahme unzureichend und stütze ihre negative Legalprognose im Wesentlichen auf eine abstrakte Rückfallgefahr, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein Scheitern der Massnahme aufzuzeigen. Sie unterlasse insgesamt die Würdigung wesentlicher Beweismittel und nehme damit eine bundesrechtswidrige Interessenabwägung zu seinen Ungunsten vor.
5.3.
5.3.1. Die Anordnungsvoraussetzungen für die von der Vorinstanz ausgesprochene obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7.1.1 S. 35) stehen ausser Frage und bedürfen keiner weiterer Erläuterung.
5.3.2. Von der Anordnung der obligatorischen Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden, wobei nachfolgend soweit nötig auf die einschlägige Rechtsprechung konkret Bezug zu nehmen sein wird.
5.4. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall aufgrund der sozialen und familiären Integration des knapp seit seinem siebten Lebensjahr in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers und seines geringen Kontakts zu seinem Heimatland (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7.3.1 S. 37 f.). Im Rahmen der Interessenabwägung befindet sie indes, das öffentliche Wegweisungsinteresse überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Sie gelangt zu diesem Schluss zusammengefasst, weil einerseits das Wegweisungsinteresse überaus schwer wiege angesichts seiner diversen Verurteilungen, insbesondere der bereits rechtskräftigen fünfjährigen Landesverweisung und seiner Delinquenz während eines laufenden Berufungsverfahrens, und in Anbetracht der beträchtlichen Rückfallgefahr. Andererseits bezieht die Vorinstanz mit ein, dass die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz komplett gescheitert sei, er hierorts keine Kernfamilie habe, eine Landesverweisung auch mit Blick auf sein im Urteilszeitpunkt noch ungeborenes Kind verhältnismässig sei, er mit seinem Heimatland durch die Sprache und frühen Kindheitserinnerungen verbunden sei und sich eine dortige (wirtschaftliche) Integration im Ergebnis nicht als weniger gut möglich wie in der Schweiz erweise (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7.3.2 S. 37 ff.).
5.5. Die gegen diese Interessenabwägung erhobenen Einwände des Beschwerdeführers dringen nicht durch.
5.5.1. Die Vorinstanz begründet entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hinreichend und verständlich, weshalb seine Suchterkrankung sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz nicht zu erhöhen vermag. Sie betont zunächst, dass er mit der angeordneten stationären Massnahme eine Therapie für seine Erkrankung erhalten werde. Weiter führt sie an, er könne nach Abschluss dieser Therapie eine solche auch in seinem Heimatland weiterführen. Dazu verweist sie auf ihre Ausführungen zur stationären Massnahme, wo sie sich im Zusammenhang mit möglichen Anschlusslösungen für weiterführende Therapien auf die Herkunftsländerinformationen des Staatssekretariats für Migration betreffend die medizinische Grundversorgung in Serbien beruft (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7.3.2 S. 38 i.V.m. E. I.4.3 S. 12). Auf diese Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht näher ein. Insbesondere legt er weder dar noch ist ersichtlich, dass er bei einem Weggang in sein Heimatland Gefahr laufen würde, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zöge, welchenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK ein zwingendes Hindernis für eine Landesverweisung aus gesundheitlichen Gründen (erst) anzunehmen wäre (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteil 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.6; je mit Hinweisen unter anderem auf das Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). Dass er solches im kantonalen Verfahren bereits eingewendet hätte, ergibt sich ferner ebenfalls nicht. Dem Beschwerdeführer kommt hinsichtlich solcher Umstände allerdings trotz der Untersuchungsmaxime eine Mitwirkungspflicht zu, der er nicht nachkommt (vgl. Urteile 2C_446/2024 vom 20. August 2025 E. 5.1 und 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 jeweils mit Hinweis auf Art. 90 AIG).
5.5.2. Weiter kann der Beschwerdeführer ebenso aus dem von ihm hinsichtlich der Legalprognose ausgemachten "Spannungsverhältnis" zwischen der Landesverweisung und der angeordneten stationären Massnahme (vgl. Beschwerde Rz. 40 S. 19) nichts für sich ableiten. Die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung ist nach der Rechtsprechung im Zeitpunkt ihrer Anordnung zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Damit ist auch für die Beurteilung der vom Täter ausgehenden Gefahr der Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung massgebend und nicht eine künftige Aussicht nach einer absolvierten Therapie mehrere Jahre in der Zukunft. Der vom Beschwerdeführer angesprochene Umstand, dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Vollzug seiner therapeutischen Massnahme bestenfalls sinkt und daher - da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist (Art. 66c Abs. 2 StGB) - im Zeitpunkt der Vollstreckung der Landesverweisung tiefer sein kann als bei deren Anordnung, ist der gesetzlichen Regelung immanent und hinzunehmen. Eine therapeutische Massnahme schliesst die ihr nachfolgende Landesverweisung nicht aus (vgl. Urteil 6B_1136/2019 vom 2. Juli 2020 E. 4.4). Im Übrigen kommt eine therapeutische Massnahme dem Betroffenen ebenso bei seiner Wiedereingliederung im Heimatland zugute (vgl. Urteil 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2 und zum Ganzen bereits Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.5.3.2; in dem Sinne auch die Vorinstanz bei der Prüfung der Anordnung der Suchtbehandlung in E. I.4.3 S. 12). Wenn die Vorinstanz für die Beurteilung der Rückfallgefahr und des damit begründeten Fernhalteinteresses auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung abstellt und folgert, die stationäre Massnahme und deren allfälliger Erfolg vermöchten das Fernhalteinteresse nicht zu senken (vgl. angefochtenes Urteil E. II.7.3.2 S. 39 oben sowie S. 40 Mitte), gibt das vor dem Hintergrund des Gesagten zu keiner Kritik Anlass.
5.5.3. Die Vorinstanz bezieht damit sowohl die Suchterkrankung als auch die deshalb angeordnete stationäre Massnahme hinreichend in ihre Interessenabwägung ein. Die gerügte Verletzung der Begründungspflicht (vgl. dazu bereits oben E. 4.2.5) liegt nicht vor. Ihre Würdigung ist in den besagten Punkten ausserdem auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer keine Rügen gegen die Interessenabwägung der Vorinstanz vor. Nachdem sich diese auf die massgebenden Kriterien gemäss der Rechtsprechung erstreckt und nicht als offensichtlich unrichtig erweist, muss darauf nicht weiter eingegangen werden (vgl. oben E. 3.2.1).
5.6. Die an der Anordnung der (zweiten) Landesverweisung geübte Kritik des Beschwerdeführers ist gesamthaft folglich unbegründet. Zur Dauer dieser Landesverweisung von sieben Jahren und zu deren Ausschreibung im SIS äussert er sich nicht, weshalb darauf ebenfalls nicht näher einzugehen ist.
6.
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Die Rückweisung erfolgt prozessualiter mangels hinreichender Begründung des angefochtenen Urteils im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 BGG. Auf eine Einladung zur Vernehmlassung kann bei diesem Ergebnis verzichtet werden. Die Beschwerdegegnerin wird anlässlich der Neubeurteilung ihr Gehörsrecht erneut wahrnehmen können (vgl. Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.1).
6.3. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG werden die Kosten jedoch formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (vgl. Urteil 6B_279/2024 vom 27. Februar 2025 E. 4.3 mit Hinweis).
Dem Beschwerdeführer sind demgemäss im Umfang seines Unterliegens Gerichtskosten aufzuerlegen. Soweit er obsiegt, ist er nicht kostenpflichtig und hat er Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, die vom Kanton Basel-Stadt zu leisten ist. Der Beschwerdegegnerin steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2026 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Boller