Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_241/2026
Urteil vom 18. August 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Bischoff,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung (gewerbsmässiger Betrug), Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. März 2026 (SST.2025.87).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 2. März 2026 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) schuldig, verurteilte sie zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 29. März 2021 im Umfang von einem Tag) und verwies sie für fünf Jahre des Landes. Es regelte zudem den Zivil-punkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Dagegen führt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, die Strafe sei angemessen zu reduzieren und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Entsprechendes gilt für die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 144 IV 313 E. 1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht hat auch die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt. So hat es namentlich ausgeführt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 143 IV 455, 145 IV 346; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen), und sich auch mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich der Ausländer gemäss Rechtsprechung auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK berufen kann, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.3.2). Darauf hinzuweisen ist auch, dass zum geschützten Familienkreis gemäss Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie gehört, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern und zu Eltern fällt hingegen nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile 6B_1385/2021 und 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 2.3.2.2; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3). Schliesslich bleibt festzuhalten, dass es gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_1032/2023 vom 24. Februar 2025 E. 3.2.5; 6B_1069/2023 vom 21. Januar 2025 E. 2.2.5; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4).
2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung und rügt Art. 47 StGB als verletzt. Diesbezüglich erweisen sich ihre formelhaften und pauschalen Vorbringen als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, entlastende Faktoren (wie z.B. Aufenthaltsdauer, enge familiäre Bindungen, psychische Erkrankung, schwierige wirtschaftliche Lage) nicht bzw. nicht hinreichend zu ihren Gunsten berücksichtigt, negative Elemente (wie z.B. Vorstrafen, schlechte Legalprognose) übermässig zu ihrem Nachteil gewichtet und keine differenzierte Gesamtwürdigung vorgenommen zu haben. Die ausgefällte Freiheitsstrafe stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zur individuellen Tatschuld. Bei ihrer Kritik beschränkt sie sich im Wesentlichen allerdings darauf, stichwortartig und in abstrakter Weise aufzuzählen, was aus ihrer Sicht als relevanter Strafzumessungsfaktor Eingang in die Strafzumessung finden müsste, um in der Folge darzulegen, wie die einzelnen Faktoren ihres Erachtens zu würdigen wären, ohne dabei jedoch auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen. Damit gelingt es ihr nicht, aufzuzeigen, inwiefern sich die Vorinstanz von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, zumessungsrelevante Aspekte unberücksichtigt gelassen und/oder allfällige Straferhöhungs- resp. Strafminderungsgründe in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte (vgl. BGE 149 IV 395 E. 3.6.1, 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Dass die Vorinstanz einzelne Strafzumessungsfaktoren nach dem Empfinden der Beschwerdeführerin zu stark zu ihrem Nachteil bzw. zu wenig zu ihren Gunsten gewichtet, begründet entgegen ihrer Auffassung keine Rechtsverletzung. Die Vorinstanz hat unter Einbezug sämtlicher relevanter Faktoren methodisch korrekt eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren für den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs ausgefällt. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin, welche das Vorliegen einer Katalogtat mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs u.a. im Bereich der Sozialhilfe im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB gleich doppelt erfüllt, wendet sich gegen die angeordnete Landesverweisung. Die Vorinstanz bejaht, wenn auch knapp, einen Härtefall und geht von einem die privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegenden öffentlichen Interesse an der Landesverweisung aus. Dabei würdigt sie die Situation der Beschwerdeführerin ganzheitlich unter Einbezug aller massgeblichen Gesichtspunkte. Auf die sorgfältige Darstellung und zutreffende Würdigung der diesbezüglich relevanten Elemente kann verwiesen werden.
4.2. So berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz geboren und hier teilweise aufgewachsen ist, Deutsch spricht und seit ihrer Wiedereinreise rund 35 Jahre ununterbrochen in der Schweiz lebt. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine tatsächlich gelebte Ehe mit ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann berufen kann, der von einer Wegweisung zweifelsohne tangiert wäre, dass auch ihre Eltern in der Schweiz leben und dass sie eine enge Beziehung mit ihren drei hier lebenden, bereits volljährigen bzw. erwachsenen Kindern unterhält. Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin keinen ausserfamiliären Aktivitäten nachgeht und keine über ihre Familie hinausgehenden sozialen und gesellschaftlichen Beziehungen pflegt. Sie verneint demzufolge eine über eine gewöhnliche Integration hinausgehende besonders intensive soziale und berufliche Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz resp. geht im Lichte ihrer hohen Verschuldung, der häufigen Wohnortswechsel und ihrer Arbeitssituation insgesamt gar von einer unterdurchschnittlichen sozialen und beruflichen Integration aus. Die Integrationschancen im Herkunftsland Kroatien beurteilt die Vorinstanz im Ergebnis als intakt, die Wiedereingliederung als nicht unzumutbar; die Beschwerdeführerin habe die Hälfte der prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht, sei mit der Sprache sowie mit den dortigen Bräuchen und Gepflogenheiten vertraut und habe zudem Verwandte, die sie bei der Reintegration unterstützen könnten. In Bezug auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen (Panikattacken, Behandlung mit Remeron und Temesta) nimmt die Vorinstanz an, diese liessen sich auch in Kroatien behandeln.
4.3. Gegen eine gelungene Integration sprechen gemäss der Vorinstanz namentlich die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen und die damit einhergehende Sicherheitsgefahr. Erste Verurteilungen gehen auf das Jahr 1996 zurück; weitere folgten in den Jahren 1999, 2009, 2015, 2018 und 2025. Die Kriminalhistorie der Beschwerdeführerin umfasst dabei nicht nur Betrugs-, sondern auch Strassenverkehrs- und Konkursdelikte. Wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt, vermochten all diese Verurteilungen und der damit einhergehende Vollzug der verhängten Freiheits- sowie der zum Teil hohen Geldstrafen die Beschwerdeführerin nicht zu beeindrucken. Auch die familiäre Einbindung hat die Beschwerdeführerin nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz nicht von erneuter Delinquenz abhalten können. Im Gegenteil hat sich die Beschwerdeführerin, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, wieder wegen gewerbsmässigen Betrugs mit einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verantworten: Die Beschwerdeführerin hat in insgesamt neun Fällen sechs Privatpersonen, zwei Unternehmen und die Sozialbehörde der Gemeinde U._________ getäuscht. Auch wenn sich die Straftaten gegen das Vermögen richten, handelt es sich beim gewerbsmässigen Betrug um ein Delikt mit einer hohen Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und damit keinesfalls um Bagatellkriminalität. Zudem erachtet der Verfassungs- und Gesetzgeber Sozialversicherungsbetrug als besonders verwerflich (Urteile 2C_169/2017 vom 6. November 2017 E. 3.3; 2C_822/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.3.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug ist folglich gross (vgl. Urteil 6B_1385/2021 und 6B_1384/2021vom 29. August 2023 E. 2.5.3). Mit der Vorinstanz offenbart das Verhalten der Beschwerdeführerin, die nicht nur nach Eröffnung des Strafverfahrens, sondern selbst nach der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils und damit trotz des drohenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung weiter delinquierte, zudem eine ausgesprochene Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechts- und Werteordnung. Nachhaltige Einsicht und Verantwortungsübernahme für die Taten sind nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz nicht erkennbar. Dass die Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung als unbelehrbare Wiederholungstäterin bezeichnet wird, der eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist, ist damit nicht zu beanstanden.
4.4. Insgesamt ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Ausführungen davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung das zwar nicht unerhebliche, indessen zu relativierende private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Ausserordentliche Umstände, wie sie erforderlich wären, um von einer Wegweisung abzusehen, liegen keine vor. Die dagegen vorgebrachte stichwortartige Kritik, mit der die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Härtefallbeurteilung und Interessenabwägung pauschal als schematisch und nicht einzelfallbezogen verwirft, verfängt nicht. Dass die Vorinstanz der langen Aufenthaltsdauer, der sprachlichen Integration, den familiären Bindungen (Eltern, Kinder, Ehemann) und den Gesundheitseinschränkungen im Rahmen der Härtefallbeurteilung und der Interessenabwägung grösseres Gewicht hätte beimessen müssen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin scheint bei ihrer Kritik zu übersehen, dass selbst eine jahrzehntelange Anwesenheit für sich allein nicht zwingend ein überwiegendes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag. Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einem Elternteil oder zu einem ihrer volljährigen Kinder, aufgrund dessen der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet wäre, stellt die Vorinstanz nicht fest und macht die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend. Zudem bringt sie auch nicht vor, dass es ihr und ihrem Ehemann nicht zumutbar wäre, das Eheleben andernorts bzw. über Besuche und moderne Telekommunikationsmittel zu pflegen. Dass die Beschwerdeführerin die Einschätzungen der Vorinstanz (u.a. auch in Bezug auf die als intakt bewerteten Wiedereingliederungschancen und die als gegeben beurteilten Behandlungsmöglichkeiten ihrer Gesundheitsproblematik in Kroatien) nicht teilt, ist im Übrigen unerheblich. Eine Verletzung von Bundes- oder Konventionsrecht ist weder dargetan noch ersichtlich. Mit der Vorinstanz steht auch das FZA, einer Landesverweisung nicht entgegen (Urteil S. 32).
5.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG als unbegründet abzuweisen, soweit sie die Begründungsanforderungen überhaupt erfüllt und darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill