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Aargau Obergericht Strafgericht 02.03.2026 SST.2025.87

2 mars 2026·Deutsch·Argovie·Obergericht Strafgericht·PDF·12,987 mots·~1h 5min·15

Texte intégral

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2025.87 (ST.2023.88; StA.2023.133)

Urteil vom 2. März 2026

Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert

Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5000 Aarau

Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1975, von Kroatien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Müller, […]

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug

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Das Obergericht entnimmt den Akten:

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft erhob am 25. September 2023 Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und beantragte, sie sei dafür zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu verurteilen und für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen.

2. Mit Urteil vom 28. Oktober 2024 hat der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten das Verfahren betreffend den (geringfügigen) Betrug gemäss Anklageziffer I./Dossier 8 infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Vom Vorwurf des Betrugs betreffend Anklageziffer I.1a sprach er die Beschuldigte frei. Im Übrigen erkannte er die Beschuldigte als des mehrfachen Betrugs – teilweise als geringfügiges Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB – für schuldig, verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.00 und ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an. Zudem verpflichtete er die Beschuldigte, der Privatklägerin B._____ Fr. 390.00 sowie der Privatklägerin C._____ Fr. 302.00 zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen.

3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. März 2025 beantragte die Beschuldigte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 22. April 2025 beantragte die Oberstaatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei des gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu sprechen und dafür mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.

3.3. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme der Beschuldigten fand am 2. März 2026 statt.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche und damit einhergehend die Strafzumessung, die ausgesprochene Landesverweisung und die zugesprochenen Zivilforderungen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die

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Qualifikation der Betrugshandlungen und die Strafhöhe. Unangefochten geblieben und deshalb nicht zu überprüfen ist der erstinstanzlich ergangene Freispruch vom Vorwurf des Betrugs betreffend Dossier I.1.a, die auf den Zivilweg verwiesenen Zivilklagen und die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).

2. 2.1. Die Beschuldigte macht im Berufungsverfahren – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – geltend, das Untersuchungsverfahren sei nie gesetzeskonform abgeschlossen worden, weil ihre einzige Einvernahme durch die Oberstaatsanwaltschaft, handelnd durch die nicht vertretungsberechtigte Staatsanwältin D._____ erfolgt sei. Deshalb sei das Verfahren an die Anklägerin zurückzuweisen (Berufungsbegründung Rz. 2).

2.2. Die mit Anklage vom 25. September 2023 zur Anklage erhobenen Sachverhalte beruhen auf mehreren gegen die Beschuldigte und zeitweilen auch gegen ihren Ehemann geführten Strafverfahren. Namentlich eröffnete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als Folge einer Strafanzeige der E._____ AG am 26. März 2021 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte (UA act. 1). In diesem Zusammenhang wurde die Beschuldigte am 29. Juni 2021 im Rahmen eines delegierten Ermittlungsauftrages (UA act. 2) durch die Kantonspolizei einvernommen. Dieses Strafverfahren mündete schliesslich in die Anklagesachverhalte der Dossiers 1a-1d.

Die übrigen Anklagesachverhalte (Dossiers 3-8), welche Verkaufsbetrüge via Internet betreffen, gehen auf Strafverfahren zurück, welche ursprünglich durch ausserkantonale Strafverfolgungsbehörden eröffnet und anschliessend durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau übernommen worden sind (vgl. UA 19 f., 44 f., 57 und 60). In diesem Zusammenhang fand am 3. April 2023 eine Einvernahme der Beschuldigten durch die Oberstaatsanwaltschaft in der Person von Staatsanwältin D._____ statt (UA act. 400 ff.), bevor das Verfahren schliesslich mit Zuweisungsverfügung vom 27. April 2023 (UA act. 57) an die Kantonale Staatsanwaltschaft zur Erledigung überwiesen wurde. Dabei ist zwar zutreffend, dass nur vom Grossen Rat gewählte Oberstaatsanwälte und Oberstaatsanwältinnen befugt sind, für die Oberstaatsanwaltschaft zu handeln, was auf Staatsanwältin D._____ im Zeitpunkt der von ihr durchgeführten Einvernahme nicht zutraf (vgl. § 4 Abs. 2 EG StPO; vgl. dazu den Entscheid des Obergerichts SBK.2022.326 vom 17. Februar 2023). Ob deshalb die besagte Einvernahme unverwertbar ist, kann jedoch an dieser Stelle offen gelassen werden, zumal auf diese ohnehin nicht abgestellt wird (siehe dazu unten). Wie jedoch bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, würde die fehlende Vertretungsbefugnis ohnehin

- 4 nicht dazu führen, dass das Verfahren an die Anklägerin zurückzuweisen wäre. Einerseits ist mit der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2021 sowie der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eine verwertbare Einvernahme vorhanden. Ein Anspruch auf eine Schlusseinvernahme besteht indessen nicht. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte durch eine fehlende Rückweisung überhaupt beschwert ist, zumal sie nicht geltend macht, ihr damaliges Geständnis widerrufen zu wollen. Vielmehr hat sie dieses anlässlich ihrer Befragung an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungsverhandlung wiederholt. Entsprechend würde eine Rückweisung einzig einem prozessualen Leerlauf gleichkommen.

3. 3.1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; BGE 128 IV 18; Urteile des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1 sowie 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3).

3.2. Dossier I.1.b 3.2.1. In Anklagedossier I.1.b wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe mittels falscher Angaben im Anmeldeformular sowie mittels Vortäuschung einer telefonischen Referenz den Abschluss eines Mietvertrages für sich und ihre Familie über eine Wohnung der F._____ AG in S._____ erwirkt, obwohl sie bereits damals aufgrund ihrer finanziellen Situation gewusst habe, dass sie nicht in der Lage sei, die Miete zu bezahlen. Nach Abschluss des Mietvertrages habe sie drei Monatsmieten bezahlt, sei die weiteren jedoch schuldig geblieben. Deshalb sowie aufgrund der nach dem Auszug der Familie hinterlassenen Schäden sei der F._____ AG ein Schaden in Höhe von Fr. 9'900.00 entstanden.

Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf das Geständnis der Beschuldigten als erstellt und sprach sie gestützt darauf des Betruges schuldig (vorinstanzliches Urteil E. 2.3).

Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt und es liege eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor (vgl. Berufungsbegründung Rz. 3 ff.).

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3.2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf das Anmeldeformular für Mietinteressenten erstellt, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann sich am 1. Mai 2019 für eine Wohnung der F._____ AG in S._____ beworben haben (UA act. 533). Die Beschuldigte bestreitet sodann nicht, darin falsche Angaben über die Dauer ihres aktuellen Mietverhältnisses und über ihr eigenes Einkommen getätigt sowie bezüglich desjenigen ihres Ehemannes verschwiegen zu haben, dass dessen Arbeitsverhältnis per Ende Monat aufgelöst worden war (Berufungsbegründung Rz. 12; GA act. 41; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). Ausserdem hat sie eingestanden, dass die als Referenz angegebene Familie G._____ nicht existiere, es sich bei der aufgeführten Telefonnummer um ihre eigene handle und sie sich beim Anruf der F._____ AG als vermeintliche Frau G._____ ausgegeben habe, um sich selbst eine positive Referenzauskunft zu erteilen (UA act. 405 und 492; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Daraufhin kam es zum Abschluss des Mietvertrags per 1. Juni 2019 (UA act. 532).

3.2.3. Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keine massgeblichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte die F._____ AG durch die falschen Angaben auf dem Anmeldeformular sowie ihre vorgetäuschte positive Referenz arglistig getäuscht hat.

3.2.3.1. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände.

Die Beschuldigte hat durch ihre falschen Angaben auf dem Anmeldeformular bei der F._____ AG ein falsches Bild über die finanziellen Verhältnisse der Familie, den Grund ihres Umzugs sowie das bisherige Mietverhältnis erweckt. Indem sie ihr eigenes Einkommen wahrheitswidrig auf Fr. 4'300.00 bezifferte, verschwieg, dass das Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes per Mai 2019 aufgelöst worden war und sich schliesslich selbst als angebliche Frau G._____ eine positive Referenz ausstellte, erweckte sie den Eindruck, hinreichend solvent und gewillt zu sein, die monatlichen Mietzinse in Höhe von Fr. 2'210.00 in Zukunft zu begleichen. Tatsächlich verfügte die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt über kein eigenes Einkommen mehr, während das Arbeitsverhältnis ihres Ehemannes per Ende des Monats aufgelöst worden war. Die Beschuldigte musste daher im Zeitpunkt, als sie das Formular ausfüllte, damit rechnen, dass die Familie in absehbarer Zeit mit der Arbeitslosenentschädigung ihres Ehemannes, d.h. rund Fr. 4'500.00 über die Runden kommen musste. Selbst unter der

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Annahme, dass sich auch der Sohn der Beschuldigten mit einem Teil seines Lehrlingslohns in Höhe von Fr. 700.00 (UA act. 552) an den Kosten beteiligte (vgl. Berufungsbegründung Rz. 6), machte der Mietzins für die betreffende Wohnung knapp die Hälfte des Einkommens aus, über das die fünfköpfige Familie der Beschuldigten im Tatzeitpunkt verfügte. Bereits aus der Faustregel, wonach die Wohnungsmiete maximal 25-30 % des Nettoeinkommens ausmachen sollte (vgl. dazu auch die Ausführungen der Beschuldigten in der Berufungsbegründung Rz. 28), erhellt, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt vernünftigerweise nicht damit rechnen konnte, den Mietzins auf absehbare Zeit bezahlen zu können. Hinzukommt, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann bereits Rückstände aus ihrem gegenwärtigen Mietvertrag hatten – was mitunter ein Grund für den Umzug war – und hoch verschuldet waren und über keinerlei Ersparnisse verfügten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund waren die Beschuldigte bzw. ihre Familie zur verlässlichen Bezahlung des Mietzinses für die vertragliche Mindestdauer von 13 Monaten bei objektiver Betrachtungsweise nicht in der Lage, weshalb ihr entsprechend auch kein ernsthafter Erfüllungswille attestiert werden kann (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.3), worin letztlich auch die Täuschung begründet liegt.

An dieser Beurteilung ändert entgegen den Vorbringen der Beschuldigten auch das Argument nichts, dass die Familie ab Ende August 2019 Sozialhilfeleistungen der Gemeinde S._____ erhalten habe (vgl. Berufungsbegründung Rz. 7), zumal dieser Betrag von monatlich Fr. 3'263.00 nicht kumulativ zur Arbeitslosenentschädigung des Ehemannes der Beschuldigten, sondern als Überbrückung bis zur Ausrichtung derselben gewährt wurde (UA act. 558 ff. sowie unten). Da die Beschuldigte die Sozialhilfeleistungen ab November 2019 unrechtmässig bezogen hatte, was sie wusste, konnte sie im Zeitpunkt der Ausfüllung des Antragsformulars auch nicht mit einer dauerhaften Weiterzahlung rechnen, weshalb die Sozialhilfeleistungen für die Beurteilung der finanziellen Situation und daraus abgeleitet den Erfüllungswillen der Beschuldigten nicht herangezogen werden können. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil 2.3.5), ermöglichte dieser Umstand es der Beschuldigten lediglich, die Entlarvung des Betrugs weiter hinauszuzögern, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass sie früher oder später nicht mehr dazu in der Lage sein würde, die Miete zu bezahlen.

3.2.3.2. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3). Die mittels falscher Angaben verübte Täuschung über ihren Erfüllungswillen ist vorliegend jedoch nicht nur bereits aufgrund ihres Wesens arglistig. Vielmehr bediente sich die Beschuldigte eigentlicher Machenschaften und errichtete zur

- 7 zusätzlichen Absicherung ihrer Falschangaben ein eigentliches Lügengebäude, indem sie auf dem Formular eine falsche Referenzauskunft mit einer separaten, jedoch ebenfalls auf sie lautenden Mobiltelefonnummer angab und sich der F._____ AG gegenüber, als diese die Referenz einholte, als vermeintliche Vermieterin der Familie ausgab sowie ausführte, sie hätten immer pünktlich bezahlt und seien sehr angenehme Mieter (UA act. 531). Diese vorgetäuschte Referenz war für die F._____ AG bzw. deren Mitarbeiter weder als solche erkennbar, noch mussten sie unter den gegebenen Umständen damit rechnen. Aufgrund dieser Referenz war für die F._____ AG auch nicht direkt erkennbar, dass es sich bei den im Betreibungsregisterauszug der Beschuldigten wie auch in dem ihres Ehemannes ausgewiesenen registrierten Forderungen von H._____ um Forderungen ihres aktuellen Vermieters handelt. Sodann waren die darin registrierten Betreibungen im Vergleich zum von der Beschuldigten deklarierten Einkommen nicht derart hoch, als dass die beiden gestützt darauf gemeinhin als zahlungsunfähig anzusehen wären. Jedenfalls kann daraus entgegen den Vorbringen der Beschuldigten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 11) nicht gefolgert werden, dass die F._____ AG die Täuschung der Beschuldigten hätte durchschauen müssen, zumal die Betreibungen weder direkte Rückschlüsse auf das Einkommen der Familie noch auf ihren Zahlungswillen zulassen. Es ist zudem notorisch, dass auch ein Betreibungsregisterauszug oftmals nur einen beschränkten Einblick in die tatsächliche Verschuldung einer Person gewährt, zumal Betreibungen im Falle eines Wegzugs aus dem Betreibungskreis nicht übernommen werden. Entsprechend war für die F._____ AG auch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann tatsächlich im sechsstelligen Bereich verschuldet waren, zumal sie erst vor rund einem halben Jahr nach T._____ gezogen waren und das Zuzugsdatum auf dem Auszug nicht vermerkt war (UA act. 534 f.). Der F._____ AG bzw. deren Mitarbeitern kann unter diesen Umständen auch nicht zum Vorwurf gereicht werden, dass sie trotz bestehenden Betreibungen auf die Aufrichtigkeit und den Zahlungswillen der Beschuldigten vertraute und ihr deshalb eine Wohnung vermietete. Durch das Abfragen der Referenzauskunft beim aktuellen Vermieter sowie das Einholen der Betreibungsregisterauszüge hat die F._____ AG sämtliche im Geschäftsverkehr üblichen sowie zumutbaren Möglichkeiten zur Überprüfung der Angaben der Beschuldigten ausgeschöpft. Unter diesen Umständen kann ihr deshalb auch keine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung angelastet werden, welche das täuschende Verhalten der Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Beschuldigte handelte somit arglistig.

3.2.4. Die arglistige Täuschung der Beschuldigten über ihre Solvenz sowie die damit einhergehende Vorspiegelung ihres Erfüllungswillens hatten zur Folge, dass die F._____ AG über das mit dem Abschluss eines

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Mietvertrags verbundene Ausfallrisiko irrte und sich durch den Abschluss desselben mit der Beschuldigten per 1. Juni 2019 (UA act. 532) rechtlich zur Gebrauchsüberlassung ihrer Wohnung verpflichtete, worin die schädigende Vermögensdisposition besteht. Da die F._____ AG in Kenntnis der wahren Einkommensverhältnisse der Familie bzw. dem fehlenden Zahlungswillen keinen Mietvertrag mit ihr geschlossen hätte, ist auch der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung und der Vermögensdisposition erstellt.

Dass die Anklage in diesem Zusammenhang den Namen des für die F._____ AG handelnden Mitarbeiters nicht nennt, verstösst entgegen den Vorbringen der Beschuldigten nicht gegen das Anklageprinzip (vgl. Berufungsbegründung Rz. 13). Es ist zwar zutreffend, dass nur die für eine juristische Person handelnden natürlichen Personen getäuscht werden können. Indessen wusste die Beschuldigte unabhängig davon seit Beginn des Strafverfahrens, was ihr konkret vorgeworfen wurde und um welchen Mietvertrag bzw. welches Antragsformular es konkret gegangen ist, womit eine wirksame Verteidigung jederzeit möglich war. Hinzukommt, dass sich der Name der betroffenen Person ohne Weiteres aus dem Mietvertrag (UA act. 532) ergibt, ihr deshalb auch diese Information – sofern tatsächlich erforderlich – jederzeit zugänglich war.

Das Mietverhältnis dauerte bis Anfang September 2020 und damit insgesamt 16 Monate. Davon bezahlte die Beschuldigte unbestritten die ersten 13 Monate, während sie die Mietzinse für die Monate Juni, Juli und August 2020 schuldig blieb (UA act. 463). Angesichts der hohen Verschuldung der Beschuldigten und ihres Ehemannes (vgl. oben) war die Mietzinsforderung der F._____ AG bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als derart gefährdet anzusehen, dass sie als zumindest teilweise uneinbringlich und folglich in ihrem wirtschaftlichen Wert als vermindert anzusehen ist, so dass darin ein Vermögensschaden im Sinne der Rechtsprechung begründet liegt (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1). Entsprechend hat die Beschuldigte sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs erfüllt. 3.2.5. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1).

Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht keine mehr als unerheblichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte (eventual-)vorsätzlich sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt hat. Wie bereits im

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Zusammenhang mit der Prüfung des objektiven Tatbestands ausgeführt, konnte die Beschuldigte im Tatzeitpunkt angesichts ihrer finanziellen Situation nicht ernsthaft damit rechnen, den Mietzins von Fr. 2'210.00 auf absehbare Zeit zuverlässig bezahlen zu können. Die Beschuldigte wusste, dass die fünfköpfige Familie im damaligen Zeitpunkt mit einem Einkommen von maximal Fr. 5'000.00 (inkl. Beitrag I._____) auskommen musste. Gleichzeitig waren sie und ihr Ehemann bereits hoch verschuldet (UA act. 79-82 und 108-111) und verfügten über keinerlei Ersparnisse. Die Sozialhilfebeiträge, welche die Familie ab August 2019 erhalten hat, können – wie ebenfalls bereits aufgeführt – nicht berücksichtigt werden, da darauf kein Anspruch bestand und die Beschuldigte folglich auch nicht damit rechnen konnte, dass diese weiterhin ausgerichtet würden (vgl. unten). Vor diesem Hintergrund war für die Beschuldigte bereits im Zeitpunkt, als sie das Antragsformular für Mietinteressenten einreichte, erkennbar, dass sie den Mietzins nicht auf Dauer wird aufbringen und die potenzielle Vermieterin darum prellen wird. Dabei ist unerheblich, dass die Beschuldigte das exakte Ausmass des Vermögensschadens im Tatzeitpunkt noch nicht vorhersehen konnte. Indem sie im Wissen um ihre grundsätzliche Zahlungsunfähigkeit den Mietvertrag abschloss und die Wohnung bezog, hat sie gewusst und zumindest in Kauf genommen, die F._____ AG zu schädigen und handelte somit zumindest eventualvorsätzlich. Es besteht ausserdem kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte gerade deshalb über ihr Einkommen getäuscht hat, um trotz ihrer bestehenden Zahlungsunfähigkeit überhaupt eine Wohnung zu erhalten, mitunter mit dem Ziel gehandelt hat, sich unrechtmässig zu bereichern. Damit ist letztlich auch das Erfordernis der Bereicherungsabsicht und somit der subjektive Tatbestand erfüllt.

Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt entgegen den Vorbringen der Beschuldigten auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands nicht vor (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8). Mit Blick auf die Umgrenzungs- und Informationsfunktion des Anklageprinzips hat aus der Anklage hervorzugehen, ob der beschuldigten Person Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1050/2023 vom 25. Mai 2025 E. 2.3.2). In Bezug auf die Erwähnung der Vorsatzelemente kann jedoch unter Umständen der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Kontext mit der Darstellung des Einzelfalles als zureichende Umschreibung jener subjektiven Merkmale gelten, wenn der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist (BGE 120 IV 348 E. 3c), wie dies beim Betrug der Fall ist (vgl. Art. 146 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Die Anklage führt zur Schuldform aus, dass die Beschuldigte gewusst habe, dass sie aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen sei, die Miete der Wohnung dauerhaft zu bezahlen. Darin ist der Vorwurf des vorsätzlichen Handelns hinreichend umschrieben, eine explizite Erwähnung eines eventualvorsätzlichen Handelns ist nicht erforderlich, da es sich auch beim Eventualvorsatz um eine reguläre Form

- 10 des Vorsatzes handelt und es der gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt, ob und in welcher Form die hierfür erforderlichen Willens- und Wissenselemente (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB) erfüllt sind.

3.2.6. Zusammengefasst hat sich die Beschuldigte gestützt auf den in Anklageziffer I.1.b umschriebenen Sachverhalt des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

3.3. Dossier I.1.c 3.3.1. In Anklagedossier I.1.c wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, sie habe wiederum mittels falscher Angaben auf dem Anmeldeformular sowie unter Vortäuschung einer telefonischen Referenz den Abschluss eines Mietvertrags für sich und ihre Familie für eine Wohnung der E._____ AG in S._____ erwirkt, obwohl sie bereits damals aufgrund ihrer finanziellen Situation gewusst habe, dass sie nicht in der Lage sein würde, die Miete zu bezahlen. Nach Abschluss des Mietvertrags habe die Beschuldigte drei Monatsmieten bezahlt, danach die Zahlungen jedoch eingestellt. Aus den nicht bezahlten Mietzinsen sowie der nach dem Auszug der Familie notwenigen Reinigungs- und Rennovationsarbeiten sei der E._____ AG ein Schaden in Höhe von Fr. 20'089.60 entstanden.

Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und sprach die Beschuldigte des Betrugs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.4).

Die Beschuldigte beantragt auch diesbezüglich im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungsbegründung Rz. 18 ff.).

3.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf das Anmeldeformular für Mietinteressenten erstellt, dass die Beschuldigte sowie ihr Ehemann sich am 28. August 2020 für eine Wohnung der E._____ AG in S._____ beworben haben (UA act. 502). Die Beschuldigte gesteht auch diesbezüglich, falsche Angaben betreffend das Einkommen ihres Mannes sowie der Referenz getätigt zu haben und bei der Referenzabfrage durch die E._____ AG sich selbst als Frau G._____ eine positive Referenz erteilt zu haben (UA act. 491; GA act. 42). In der Folge vermietete die E._____ AG die Wohnung der Beschuldigten per 1. September 2020, wobei die Beschuldigte zwar die ersten drei Monatsmieten beglich, die übrigen jedoch schuldig blieb (UA act. 491 f.).

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3.3.3. 3.3.3.1. Das initiale Tatvorgehen entspricht dem bereits in Anklageziffer I.1.c) umschriebenen. In Bezug auf die Täuschungshandlung kann deshalb auf die entsprechenden obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Mietzins der Wohnung, für welche sich die Beschuldigte bewarb, belief sich monatlich auf Fr. 2'215.00 und damit auf fast exakt gleich viel wie bei der F._____ AG. Das Einkommen der Familie bestand zum Tatzeitpunkt aus den ALV-Taggeldern des Ehemannes der Beschuldigten in Höhe von rund Fr. 4'500.00 (vgl. die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse in UA act. 569 ff.). Der Sohn I._____ verfügte aufgrund seiner Erkrankung über kein Einkommen mehr (vgl. Berufungsbegründung Rz. 22). Die Schulden der Familie waren aufgrund der Rückstände gegenüber der F._____ AG weiter angewachsen, Ersparnisse bestanden nach wie vor nicht (vgl. Berufungsverhandlung S. 4). Wie in diesem Zusammenhang die Beschuldigte selbst ausführen lässt, gilt es gemeinhin als anerkannt, dass die Miete maximal 25-30 % des Haushaltseinkommens betragen sollte (vgl. Berufungsbegründung Rz. 28). Bei dieser Ausgangslage ist deshalb augenscheinlich, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage war, die Miete für die Wohnung der E._____ AG auf absehbare Zeit zuverlässig zu begleichen, weshalb ihr auch kein entsprechender Zahlungswille attestiert werden kann (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.3). Folglich hat die Beschuldigte auch die E._____ AG über ihren Erfüllungswillen getäuscht.

Dass die Beschuldigte die Miete dennoch während der ersten drei Monate beglich, vermag an dieser Würdigung wiederum nichts zu ändern (vgl. Berufungsbegründung Rz. 24; UA act. 511). Diese Zahlungen zu Beginn des Mietverhältnisses waren nur deshalb möglich, weil die Familie im entsprechenden Zeitraum zusätzlich zu den Arbeitslosentaggeldern des Ehemannes Sozialhilfe bezog (vgl. Berufungsbegründung Rz. 22). Wie jedoch bereits im Zusammenhang mit Anklageziffer I.1.b) ausgeführt, hatte die Beschuldigte bzw. ihre Familie darauf keinen Anspruch. Da die Leistungen somit ungerechtfertigt bezogen wurden, war die Gemeinde nicht nur zur Rückforderung der bezahlten Beträge berechtigt (vgl. den Protokollauszug des Gemeinderates S._____ in UA act. 545 ff.), vielmehr musste die Beschuldigte jederzeit damit rechnen, dass die Zahlungen eingestellt würden und sie den Mietzins nicht mehr würde bezahlen können. Bezeichnenderweise wurden denn auch nach der Einstellung der Sozialhilfeleistungen am 9. November 2020 keine Mietzinsen mehr bezahlt (UA act. 461 und 511).

Auch dass die Beschuldigte eine Mietkautionsversicherung abgeschlossen hatte (UA act. 512; Berufungsbegründung Rz. 24) vermag an der Täuschung über ihren Erfüllungswillen grundsätzlich nichts zu ändern. Einerseits wurde die Kautionsversicherung erst abgeschlossen, als die

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Beschuldigte das Anmeldeformular bereits eingereicht und die Zusage für den Mietvertrag bereits erhalten hatte, mithin der Betrug bereits vollendet war. Andererseits beträgt die versicherte Kaution lediglich Fr. 3'750.00 und damit weniger als zwei Monatsmieten. Dass die Beschuldigte bzw. die Familie innerhalb so kurzer Zeit eine neue Wohnung finden und ausziehen würde, erschien angesichts ihrer damaligen finanziellen Verhältnisse kaum realistisch, wie es auch die Vergangenheit (vgl. Anklagedossier I.1.b) bereits gezeigt hatte. Deshalb ändert auch der Abschluss der Kautionsversicherung nichts daran, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt, als sie das Anmeldeformular ausfüllte, damit rechnen musste, den Mietzins nicht dauerhaft bezahlen zu können und die Vermieterin dadurch um mehrere Monatsmieten zu prellen.

3.3.3.2. In Bezug auf das Arglisterfordernis kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen zum Anklagedossier I.1.b verwiesen werden (vgl. oben). Hinzuzufügen bleibt lediglich, dass weder die Tatsache, dass die E._____ AG auf das vorgängige Einreichen der Betreibungsregisterauszüge verzichtet hat, noch die Behauptung der Beschuldigten, sie habe ihre Schulden gegenüber der potenziellen Vermieterin offengelegt, eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu begründen vermögen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 23). Es ist zwar zutreffend, dass das Einverlangen der Betreibungsauskunft nebst der Referenzabfrage in der Praxis verbreitet ist, um die Solvenz und den Zahlungswillen eines Mietinteressenten zu überprüfen. Entsprechend war auch auf dem Formular der E._____ AG vermerkt, dass die Bewerbung nur mit entsprechenden Betreibungsregisterauszügen weiterverarbeitet würde (UA act. 502). Vorliegend wären die Betreibungsregisterauszüge der Familie H._____ jedoch nur von geringer Aussagekraft gewesen. Denn entgegen der Angabe auf dem Anmeldeformular war die Familie erst am 31. Mai 2019 von U._____ nach S._____ gezogen und damit im entsprechenden Betreibungskreis wohnhaft (vgl. UA act. 502 sowie Aktennotiz betreffend eGeres). Entsprechend wäre auf den einzureichenden Betreibungsregisterauszügen das Ausmass der Verschuldung ohnehin nicht erkennbar gewesen. Ausserdem wäre für die E._____ AG bzw. deren Mitarbeiter nicht ohne Weiteres ersichtlich gewesen, dass es sich bei den Betreibungen der F._____ AG um Mietrückstände handelt, zumal die Beschuldigte auf dem Formular sowie im Rahmen der gefälschten Referenzauskunft erklärt hatte, seit 2016 in einem Mietverhältnis mit der Familie G._____ zu stehen und über keine Mietrückstände zu verfügen. Aufgrund dieses mit Machenschaften untermauerten Lügengebäudes wäre es seitens der Vermieterin auch mit vorgängig eingeholten Betreibungsregisterauszügen nicht möglich gewesen, auf den fehlenden Erfüllungswillen der Beschuldigten zu schliessen. Jedenfalls wiegt die Nachlässigkeit im Entgegenkommen der E._____ AG, die Auszüge auch nachträglich beibringen zu können – was

- 13 ohnehin einzig darin begründet lag, dass die Beschuldigte angeblich dringend auf die Wohnung angewiesen sei – nicht derart schwer, als dass das täuschende Verhalten der Beschuldigten dadurch in den Hintergrund treten würde. Ob die E._____ AG nach Vertragsschluss auf der Nachreichung der Auszüge beharrte oder nicht, ist demgegenüber nicht von Relevanz, da der Betrug mit dem Abschluss des Mietvertrags als schädigende Vermögensdisposition bereits vollendet war.

3.3.3.3. Hinsichtlich der irrtumsbedingten Vermögensdisposition, dem (Gefährdungs-)Schaden sowie dem dazwischen bestehenden Motivationszusammenhang kann wiederum auf die Ausführungen zu Anklagedossier I.1.b) verwiesen werden (vgl. oben). Da die Beschuldigte ab 1. Dezember 2020 keine Mietzinsen mehr bezahlte, die Wohnung jedoch erst per 1. Juli 2021 verliess, beträgt der als Folge der arglistigen Täuschung effektiv eingetretene Schaden der E._____ AG sieben Monatsmieten à Fr. 2'215.00 und somit Fr. 15'505.00 (vgl. UA act. 520 ff.).

3.3.4. Was den subjektiven Tatbestand, insbesondere die Bereicherungsabsicht betrifft, kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen zu Anklagedossier I.1.b) verwiesen werden, zumal weder der massgebliche Anklagesachverhalt noch die entsprechenden Rügen der Beschuldigten im Berufungsverfahren eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

3.3.5. Im Ergebnis hat sich die Beschuldigte auch gestützt auf den in Anklagedossier I.1.c) umschriebenen Sachverhalt des Betrugs schuldig gemacht und erweist sich ihre Berufung in diesem Punkt als unbegründet.

3.4. Dossier I.1.d 3.4.1. In Anklagedossier I.1.c wird der Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, sie habe im Zeitraum vom 26. August 2019 bis zum 9. November 2020 mittels unwahrer Angaben gegenüber dem Sozialamt der Gemeinde S._____ Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 44'560.85 ertrogen.

Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt in den wesentlichen Zügen als erstellt und sprach die Beschuldigte gestützt darauf des Betrugs schuldig (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.3).

Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungsbegründung Rz. 30 ff.).

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3.4.2. 3.4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist gestützt auf die Akten des Sozialamts der Gemeinde S._____ erstellt, dass die Beschuldigte und ihr Ehemann am 19. August 2019 ein Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe für sich und ihre drei Kinder eingereicht haben (UA act. 549 ff.). Darin gaben die Beschuldigte und ihr Ehemann an, dass lediglich ihr Sohn I._____ über einen Lehrlingslohn von monatlich Fr. 700.00, die Familie abgesehen davon jedoch über keinerlei Einkünfte oder Vermögen verfügen würde (UA act. 549 ff.). Dem Entscheid der Gemeinde S._____ vom 26. August 2019 ist ausserdem zu entnehmen, dass die Beschuldigte anlässlich des Beratungsgesprächs vom 19. August 2019 ausgeführt habe, dass ihr Ehemann 13 Jahre bei der K._____ AG gearbeitet habe und deshalb wohl einen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die Sozialhilfe sei daher nur überbrückungsweise vorgesehen, bis dieser Anspruch feststehe. Der Familie wurden in der Folge ab dem 1. August 2019 monatlich Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 3'263.00 ausbezahlt (UA act. 564 ff.). Schliesslich ist gestützt auf die Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung erstellt, dass dem Ehemann der Beschuldigten ab November 2019 sowie rückwirkend für die Monate August-Oktober 2019 Arbeitslosentaggelder in Höhe von monatlich rund Fr. 4'500.00 ausbezahlt worden sind (UA act. 569 ff.).

3.4.2.2. Die Beschuldigte hat eingestanden, dass sie dem Sozialamt die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung an ihren Ehemann nicht gemeldet bzw. dass sie entsprechende Rückfragen wahrheitswidrig verneint hatte (vgl. UA act. 494 GA act. 642). Konkret führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung aus, sie sei bei einer entsprechenden telefonischen Rückfrage des Sozialamts in Panik geraten und habe gesagt, sie bekämen noch keine Zahlungen (UA act. 494). Dass sie im Berufungsverfahren in Widerspruch dazu geltend macht, sie habe nichts von den entsprechenden Zahlungen gewusst (vgl. Berufungsbegründung Rz. 32), ist vor diesem Hintergrund als unbeachtliche Schutzbehauptung zu werten. Einerseits werden keinerlei Gründe für den Widerruf des ursprünglichen Geständnisses vorgebracht, noch sind solche ersichtlich. Andererseits konnte die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung den Kontostand ihres Ehemannes ohne Weiteres auf ihrem Handy abfragen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8); mithin ist auch aus diesem Grund davon auszugehen, dass sie – auch bereits damals – über erhebliche Zahlungseingänge auf allen Konten Bescheid wusste. Auf das Geständnis der Beschuldigten ist deshalb abzustellen und im Ergebnis vom zur Anklage erhobenen Sachverhalt auszugehen.

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3.4.3. Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zum Schluss, dass die Beschuldigte das Sozialamt der Gemeinde S._____ arglistig getäuscht und damit Sozialhilfebeiträge in Höhe von rund Fr. 44'000.00 ertrogen hat.

3.4.3.1. Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1).

Die Beschuldigte hat dem Sozialamt der Gemeinde S._____ die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung ihres Ehemannes nicht nur nicht gemeldet, sondern darüber hinaus entsprechende Nachfragen des Sozialamts verneint (UA act. 494). Entgegen dem Dafürhalten der Beschuldigten ist daher nicht von einer Unterlassung auszugehen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 31 ff.), vielmehr hat die Beschuldigte das Sozialamt durch eine entsprechende wahrheitswidrige mündliche Aussage aktiv getäuscht. Eine Garantenpflicht, wie sie die Beschuldigte verlangt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14), ist deshalb nicht erforderlich.

3.4.3.2. Das Vorgehen der Beschuldigten war sodann arglistig:

Arglist ist – wie bereits an anderer Stelle ausgeführt – nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache Falschangaben erfüllen das Kriterium nur, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3).

Das Ausgeführte gilt nach der Rechtsprechung auch im Bereich der Sozialhilfe. Die Behörde handelt leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2). Hingegen kann der Sozialhilfebehörde eine solche Unterlassung angesichts der grossen

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Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (Urteile des Bundesgerichts 6B_338/2020, 6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3; 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

Die Beschuldigte hat anlässlich des Gesprächs vom 19. August 2019 der Sozialbehörde mitgeteilt, dass ihr Ehemann die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern erwarte und die Sozialhilfe deshalb lediglich zur Überbrückung gebraucht werde (UA act. 549 ff.). Mit dem Gesuch hat sie ausserdem unterschriftlich bestätigt, sich ihrer Mitwirkungs- und Meldepflichten bei veränderten finanziellen Verhältnissen bewusst zu sein (UA act. 554). Als die Arbeitslosenkasse die Arbeitslosentaggelder im November 2019 ausbezahlte, hat die Beschuldigte diesen Umstand in Verletzung dieser Pflichten nicht nur nicht gemeldet, vielmehr hat sie auch auf aktive Nachfrage des Sozialamts, letztmals anlässlich eines Gesprächs vom 10. September 2020 (UA act. 454) wahrheitswidrig angegeben, sie hätten noch keine Zahlungen erhalten. Diese unverhohlene Lüge ist nicht nur deshalb arglistig, weil Sozialhilfebehörden grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig erfolgen, zumal ihnen angesichts der Vielzahl an zu bearbeiteter Gesuche nicht zugemutet werden kann, die Angaben ihrer Leistungsempfänger ganz grundsätzlich in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.2 und 1.3.2). Vielmehr bestanden unter den konkreten Umständen auch keine Anhaltspunkte, um an den Angaben der Beschuldigten zu zweifeln. Dass die Sozialhilfebehörde zunächst keine weiteren Nachforschungen angestellt hat und weiter Leistungen ausgerichtet hat, kann ihr unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht als Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, zumal sie – wie dargestellt – keinen besonderen Anlass zum Misstrauen hatte. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich die Sozialhilfebehörde nach rund einem Jahr telefonisch direkt bei der Arbeitslosenkasse über die Auszahlung der Leistungen erkundigte. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass das betrügerische Verhalten der Beschuldigten aufgrund möglicher Unterlassungen der Behörde geradezu in den Hintergrund treten würde, sodass die Arglist ausnahmsweise zu verneinen wäre.

3.4.3.3. Die unwahren Angaben der Beschuldigten hatten zur Folge, dass das Sozialamt der Gemeinde S._____ über die Anspruchsberechtigung der Beschuldigten bzw. ihrer Familie für den Empfang von Sozialhilfeleistungen irrte. Indem sie im Zeitraum von November 2019 bis Oktober 2020 entsprechende Leistungen ausrichtete, obwohl die Beschuldigten bzw. ihre Familie darauf keinen Anspruch hatte, nahm sie eine irrtumsbedingte

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Vermögensschädigung vor, welche letztlich in einen entsprechenden Vermögensausfall, dem Schaden mündete.

3.4.3.4. In subjektiver Hinsicht war sich die Beschuldigte ihrer Mitwirkungs- sowie Wahrheitspflichten gegenüber dem Sozialamt bewusst (vgl. UA act. 554). Indem sie die Zahlungen der Arbeitslosenkasse dennoch nicht meldete bzw. diese sogar trotz entsprechenden Hinweises auf die Konsequenzen einer Zuwiderhandlung verschwieg (UA act. 545), handelte sie vorsätzlich. Auf die Frage, weshalb sie die Zahlungen verschwiegen hatte, gab die Beschuldigte an der polizeilichen Befragung zu Protokoll, sie hätten ihren Schuldenberg reduzieren wollen (UA act. 494). Der Beschuldigten war demnach bewusst, dass die Sozialhilfebehörde in Kenntnis der wahren Sachlage keine Leistungen erbracht hätte. Sie handelte entsprechend mit Bereicherungsabsicht.

3.4.4. Im Ergebnis hat sich die Beschuldigte auch gestützt auf den Anklagesachverhalt in Dossier I.1.d) des Betruges schuldig gemacht und erweist sich ihre Berufung in diesem Punkt als unbegründet.

3.5. Dossier 3-8 3.5.1. Gestützt auf die Anklagedossiers 3-8 werden der Beschuldigten sodann mehrere Fälle von Verkaufsbetrügen via Internet vorgeworfen. Dabei soll sie jeweils mit einem auf einen falschen Namen lautenden Facebook-Profil verschiedene Gegenstände inseriert, verkauft und die Zahlungen via Twint oder Banküberweisung entgegengenommen haben, obschon sie nie die Absicht gehabt habe, die von ihr zum Verkauf angebotenen Artikel zu liefern.

Während die Vorinstanz das Verfahren betreffend Dossier 8 infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt hat, hat sie die zur Anklage erhobenen Sachverhalte der Dossiers 3-7 gestützt auf das Geständnis der Beschuldigten als erstellt erachtet und sie gestützt darauf jeweils des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB bzw. des geringfügigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4).

Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (vgl. Berufungserklärung). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls auch in Bezug auf den Betrug gemäss Dossier 8.

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3.5.2. Die Beschuldigte hat die Anklagesachverhalte – mit Ausnahme desjenigen betreffend Dossier 4 – anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingestanden (vgl. GA act. 842). Indem sie im Berufungsverfahren den ihr vorgeworfenen fehlenden Leistungswillen mit der Begründung bestreitet, sie habe die Gegenstände liefern wollen, jedoch keinen Zugang dazu gehabt (vgl. Berufungsbegründung Rz. 39), handelt es sich um eine offensichtliche Schutzbehauptung, sind doch keine Gründe für den Widerruf ihres Geständnisses erkennbar, noch werden solche geltend gemacht. Auf das Geständnis ist deshalb abzustellen und die zur Anklage erhobenen Sachverhalte – mit Ausnahme von Dossier 4, dazu sogleich – sind als erstellt zu erachten.

Insofern die Beschuldigte in Bezug auf Anklagedossier 4 geltend gemacht hat, sie habe die von B._____ gekauften Kosmetikartikel versendet, kann ihr mit der Vorinstanz nicht gefolgten werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.4.2). Aus den Chatprotokollen in den Akten mit B._____ geht hervor, dass die Beschuldigte B._____ mehrfach versprochen hatte, ihr eine Trackingnummer oder eine Quittung zu senden, sobald sie das Packet versendet habe (UA act. 667 ff.). Hätte sie die Ware tatsächlich versendet, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie die dazugehörige Quittung oder Trackingnummer nicht hätte liefern sollen, zumal B._____ ausdrücklich damit drohte, weitere Schritte einzuleiten (UA act. 674). Unter den gegebenen Umständen bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass es sich beim Einwand, die Ware versendet zu haben, ebenfalls um eine unbeachtliche Schutzbehauptung handelt und auch der Anklagesachverhalt zu Dossier 4 als erstellt zu erachten ist.

3.5.3. Indem die Beschuldigte unter falschem Namen diverse Artikel auf der Plattform Facebook-Marketplace verkaufte und das Geld entgegennahm, ohne die zum Verkauf angebotenen Sachen je liefern oder das Geld zurückerstatten zu wollen, hat sie die entsprechenden Käufer über ihren Erfüllungswillen getäuscht. Da die Täuschung über den Leistungswillen eine innere und damit nur schwer überprüfbare Tatsache betrifft (vgl. BGE 118 IV 359) und die Käufer auch sonst keine Anhaltspunkte hatten, an der Redlichkeit der Beschuldigten zu zweifeln, ist sie als arglistig zu bezeichnen. In der irrigen Annahme, die Beschuldigte werde die gekauften Artikel liefern, bezahlten die Käufer den Kaufpreis, nahmen damit die schädigende Vermögensdisposition vor und erlitten im entsprechenden Umfang einen Vermögensschaden, zumal auch eine vorübergehende Verminderung des Vermögens genügt (BGE 123 IV 17).

Da die Beschuldigte nie beabsichtigt hatte, die inserierten Waren zu liefern, handelte sie mit dem Wissen sowie dem Willen, die Käufer über ihren Erfüllungswillen zu täuschen und sie dadurch dazu zu bewegen, ihr den

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Kaufpreis zu überweisen bzw. zu twinten und sich somit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie handelte deshalb nicht nur vorsätzlich, sondern auch mit Bereicherungsabsicht. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand des Betrugs erfüllt.

3.5.4. Im Ergebnis hat sich die Beschuldigte auch hinsichtlich der Anklagesachverhalte der Dossiers 3-8 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Da das Handeln der Beschuldigten entgegen der Vorinstanz als gewerbsmässig zu qualifizieren ist (vgl. unten) und damit ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB erfolgt, ist der fehlende Strafantrag betreffend Anklagedossier 8 nicht weiter von Relevanz, da die Anwendbarkeit von Art. 172ter StGB hinsichtlich aller Delikte, die in direktem Zusammenhang zu gewerbsmässigem Handeln stehen, entfällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3) und folglich keine Strafanträge zwecks Strafverfolgung erforderlich sind (KONOPATSCH/EHMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 172ter StGB mit Hinweisen).

3.6. Gewerbsmässigkeit 3.6.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob sich die Beschuldigte hinsichtlich der vorstehenden Betrugshandlungen des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat. Während die Vorinstanz das qualifizierende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit verneint hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.6.1), beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs (vgl. Anschlussberufungserklärung).

3.6.2. Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereits gewesen (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

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3.6.3. Entgegen der Vorinstanz und mit der Staatsanwaltschaft ist das Handeln der Beschuldigten als gewerbsmässig zu qualifizieren. Die Beschuldigte hat im Mai 2019 die F._____ AG getäuscht und den Abschluss eines Mietvertrages erwirkt. Dasselbe Vorgehen wiederholte sie im August 2020 mit der E._____ AG. Dabei ging sie planmässig vor, indem sie nicht bloss ein falsches Einkommen angab, sondern gleichzeitig auch sich selbst als Referenz angab und beim Anruf der jeweiligen Mitarbeiter vortäuschte, die aktuelle Vermieterin der Familie zu sein (vgl. oben). Ab November 2019 täuschte sie sodann das Sozialamt der Gemeinde S._____ über die bereits erfolgten Auszahlungen der Arbeitslosentaggelder und bezog damit bis im Oktober 2020 unrechtmässig Sozialhilfebeiträge in Höhe von gesamthaft rund Fr. 44'000.00. Schliesslich beging die Beschuldigte im Zeitraum zwischen Januar 2022 und September 2022 verschiedene Betrüge, indem sie im Internet falsche Profile erstellte und unter falschem Namen Waren verkaufte, ohne diese den Käufern zu liefern. Es ist zwar zutreffend, wenn die Vorinstanz ausführt, dass sich das Tatvorgehen der Mietbetrügereien, des Sozialhilfebetrugs als auch der Verkaufsbetrüge im Internet unterscheidet und es dazwischen Zeitabschnitte gab, in denen keine Betrugshandlungen erfolgt sind. Nichtsdestotrotz stellten die eingesparten Mietzinse sowie die unrechtmässig vereinnahmten Sozialhilfebeiträge einen erheblichen Teil der Lebenshaltungskosten der damals arbeitslosen Beschuldigten sowie ihrer Familie dar und war der Wille der Beschuldigten bei einer Gesamtbetrachtung doch unverkennbar darauf gerichtet, durch die einzelnen Betrugshandlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen nicht unerheblichen Beitrag an die Kosten ihrer Lebensgestaltung ausgemacht haben. Sodann ist auch der damit verbundene Aufwand – insbesondere was die Verkaufsbetrüge im Internet anbelangt – sowie die kriminelle Energie nicht zu unterschätzen. Gesamthaft betrachtet zeichnet sich das Bild, dass die Beschuldigte über einen beträchtlichen Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen systematisch betrogen hat, um damit zumindest einen Teil des Lebensunterhalts für sich und ihre Familie zu sichern, weshalb sie gewerbsmässig handelte.

Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs umfasst vorliegend sämtliche Betrugshandlungen, mithin auch jene, hinsichtlich welcher die Vorinstanz – bei isolierter Betrachtung – von geringfügigen Vermögensdelikten im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB ausgegangen ist, standen vorliegend doch alle Betrugshandlungen in einem direktem Zusammenhang zum gewerbsmässigem Handeln und ist es bei einer Gesamtbetrachtung augenscheinlich nicht mehr um Bagatellkriminalität gegangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.3).

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4. Strafzumessung 4.1. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.

Die Vorinstanz hat die Beschuldigte – ausgehend von Schuldsprüchen wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen geringfügigen Betrugs – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV).

Die Beschuldigte hat für den Fall, dass das Obergericht die angefochtenen Schuldsprüche bestätigt, einzig hinsichtlich der Busse konkrete Anträge gestellt, als dass diese aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten auf maximal Fr. 720.00 herabzusetzen sei.

Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber mit Anschlussberufung, die Beschuldigte sei – als Konsequenz des beantragten Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs – zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen (vgl. Anschlussberufungserklärung).

4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

4.3. Die Beschuldigte hat den gewerbsmässigen Betrug im Zeitraum zwischen Mai 2019 und September 2022 und damit vor Inkrafttreten des revidierten Art. 146 Abs. 2 StGB begangen, welcher als Strafe einzig eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, während nach dannzumal geltendem Recht auch eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen möglich gewesen wäre (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Mithin erweist sich das neue Recht nicht als milder, weshalb das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Da – wie zu zeigen sein wird – die Beschuldigte bereits aufgrund des Tatverschuldens mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu bestrafen ist (vgl. unten), wirkt sich dies in der konkreten Strafzumessung jedoch nicht aus. Darüber hinaus erwiese sich die Ausfällung einer Geldstrafe auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten als unzweckmässig. Die Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits viermal wegen Betrugs zu unbedingten Geldstrafen in Höhe von 30, 90, 120 und 150 Tagessätzen verurteilt. Hinzukommt, dass die Beschuldigte auch nach der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens im März 2021 und gar nach der Eröffnung des

- 22 erstinstanzlichen Urteils, mit dem eine bedingte Freiheitsstrafe und eine Landesverweisung ausgesprochen worden sind, weitere Betrugsdelikte begangen hat (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Angesichts des Umstands, dass unbedingte Geldstrafen und nicht einmal der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte, liegt auf der Hand, dass sich die Beschuldigte von einer weiteren Geldstrafe nicht würde beeindrucken lassen und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Deshalb drängt sich aus unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe auf.

4.4. Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sieht als Sanktion eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor (Art. 146 Abs. 2 StGB in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung). Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs bezweckt den Schutz des Vermögens (BGE 117 IV 139 E. 3d). Bei der Bewertung der Tatschwere von Vermögensdelikten kommt dem Deliktsbetrag eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3).

Die Beschuldigte hat über einen Zeitraum von rund dreieinhalb Jahren in insgesamt neun Fällen sechs Privatpersonen, zwei Unternehmen und die Sozialbehörde der Gemeinde S._____ getäuscht und dadurch einen Betrag von rund Fr. 68'000.00 ertrogen und diesen für ihren sowie den Lebensunterhalt ihrer Familie verwendet. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag, selbst wenn der Deliktssumme bei einem gewerbsmässigen Betrug nach oben hin keine Grenzen gesetzt sind. Die Deliktssumme wurde zwar mitunter bereits für die Begründung der Gewerbsmässigkeit herangezogen, jedoch darf im Rahmen der Verschuldensbewertung berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifiziertes Merkmal, d.h. konkret die Gewerbsmässigkeit und die daraus resultierende Deliktssumme gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die Deliktssumme entspricht mehr als dem zehnfachen des im Jahr 2021 einem Privathaushalt durchschnittlich zur Verfügung stehenden Einkommens von rund Fr. 6'700.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 27. November 2023) und übersteigt namentlich die bei der qualifizierten Geldwäscherei oder dem gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandel massgebliche Schwelle für die Annahme eines grossen Gewinns von Fr. 10'000.00 (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1) deutlich. Entsprechend schwer

- 23 wiegt vorliegend der Taterfolg. Er geht deutlich über das hinaus, was es für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs braucht.

Was die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit ihres Handelns betrifft, ist die Beschuldigte nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands hinausgegangen. So beschränkt sich der Tatvorwurf – ohne das Vorgehen der Beschuldigten bagatellisieren zu wollen – auf insgesamt neun Vorfälle mit jeweils neun unterschiedlichen Geschädigten. Die Anzahl der verübten Einzelakte ist damit angesichts des inkriminierten Zeitraums von dreieinhalb Jahren nicht aussergewöhnlich hoch. Dass sich die Beschuldigte bei ihren Täuschungen teilweise besonderer Machenschaften bediente und ein eigentliches Lügengebäude errichtete, ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, da diese Umstände bereits im Rahmen der tatbestandsmässigen Arglistprüfung berücksichtigt worden ist und das Ausmass der arglistigen Täuschung nicht wesentlich über die Erfüllung des Betrugstatbestands hinausgegangen ist.

Es ist davon auszugehen, dass die Betrugsdelikte zu einem erheblichen Teil zur Finanzierung des Lebensunterhalts der Beschuldigten und ihrer Familie beigetragen haben (vgl. dazu die obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Gewerbsmässigkeit). Der Umstand, dass die Beschuldigte aus finanziellen und damit egoistischen Gründen gehandelt hat, wirkt sich jedoch nicht verschuldenserhöhend aus, weil rein monetäre Gründe jedem Vermögensdelikt immanent sind und beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht erfasst werden. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2).

Die Beschuldigte hat zwar vorsätzlich gehandelt, was jedoch dem Normalfall entspricht und sich für sich allein nicht verschuldenserhöhend auswirken kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.6). Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das erhebliche Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über das die Beschuldigte hinsichtlich der einzelnen Betrugshandlungen verfügt hat. Auch wenn die finanzielle Situation der Beschuldigten angesichts der angehäuften Schulden prekär war, wäre es der Beschuldigten mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen, legale Wege zur Finanzierung des Lebensunterhalts zu finden oder – soweit nötig und wie sie dies anfangs, solange ein Anspruch bestanden hatte, auch getan hatte – sich an die Sozialbehörden zu wenden. Mithin kann im Zeitpunkt der einzelnen Betrugshandlungen nicht von einer eigentlichen finanziellen Notlage bzw. von einer von ihr subjektiv als aussichtlos empfundenen Drucksituation gesprochen werden. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, das für sie fremde Vermögen der

- 24 durch die Betrugshandlungen Geschädigten zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).

Insgesamt ist hinsichtlich des gewerbsmässigen Betrugs unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 28 Monaten auszugehen.

4.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist mehrfach und einschlägig vorbestraft (siehe oben), was sich straferhöhend auswirkt, hat sie doch keine Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Im Rahmen des Nachtatverhaltens ist sodann leicht straferhöhend zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte nicht bewährt hat, sondern mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 15. Mai 2025 erneut wegen eines Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist.

Die Beschuldigte hatte den ihr vorgeworfenen Sachverhalt grundsätzlich eingestanden, im Berufungsverfahren dann aber teilweise Ausführungen gemacht, die ihren Geständnissen widersprechen. Auch hat sie ihr Verhalten mehrfach stark relativiert oder gar bagatellisiert, namentlich als sie anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach ausgeführt hat, zwar hinsichtlich ihrer Betrugshandlungen ein Unrechtsempfinden gehabt zu haben, jedoch davon ausgegangen zu sein, dass es sich – trotz einschlägiger Verurteilungen – um nicht strafbares Verhalten handle. Mithin scheint die Beschuldigte nicht ernsthaft gewillt zu sein, das Unrecht ihrer Handlungen anzuerkennen und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Es ist mit Blick auf ihr bisheriges Verhalten denn auch nicht von einer aufrichtigen Reue und nachhaltigen Einsicht auszugehen; vielmehr ist nur eine unbeachtliche Tatfolgenreue zu erkennen, in erster Linie aufgrund der drohenden Landesverweisung. Angesichts der belastenden Beweise lässt sich sodann nicht sagen, dass die Beschuldigte aus freien Stücken ein Geständnis abgelegt hat. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass sie mit ihren Aussagen die Strafverfolgung leicht vereinfacht und verkürzt hat. Ihre Geständnisse dürfen deshalb diesbezüglich nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben und sind leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).

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Aus den persönlichen und beruflichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Der Freiheitsentzug bewirkt für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte und führt insoweit zu keiner Strafminderung; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstände wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Der Umstand, dass vorliegend gleichzeitig eine Landesverweisung ausgesprochen wird (siehe dazu unten), ist bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 151 IV 249 E. 5.3).

Nach dem Gesagten überwiegen die negativen Faktoren die positiven Faktoren nicht unerheblich, so dass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straferhöhend im Umfang von zwei Monaten auswirkt.

4.6. Zusammenfassend erscheint dem Obergericht für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren als dem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen.

4.7. Die Vorinstanz hat die von ihr ausgesprochene Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedingt ausgesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung, die für den gewerbsmässigen Betrug auszufällende Freiheitsstrafe sei unbedingt auszusprechen.

Ein vollumfänglicher Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 42 Abs. 1 StGB kommt vorliegend aufgrund des Strafmasses von 2 ½ Jahren nicht in Betracht. Infrage kommt einzig ein teilbedingter Strafvollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB, der bei einer angeordneten Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren möglich ist. Bei einer Schlechtprognose ist jedoch auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausgeschlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1).

Die Beschuldigte wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach wegen Betrugs verurteilt und dafür zu vergleichsweise geringen bis hin zu hohen Geldstrafen verurteilt (vgl. oben). Dabei vermochten weder der Vollzug dieser Geldstrafen noch die Durchführung einer Hausdurchsuchung oder eine kurzzeitige Festnahme am 29. März 2021 die Beschuldigte nachhaltig zu beeindrucken, zumal sie bereits im Januar 2022 erneut straffällig wurde und mehrere Verkaufsbetrüge im Internet beging. Selbst nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils am 28. Oktober 2024 vergingen nur wenige Monate, bis die Beschuldigte sich erneut einen Betrug zu Schulden kommen liess (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Damit vermochten

- 26 nicht einmal der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe sowie die Anordnung eines Landesverweises die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten. Sie scheint ungeachtet jeglicher strafrechtlichen Konsequenzen weiter zu betrügen und offenbart darin eine enorme Gleichgültigkeit nicht nur gegenüber fremdem Vermögen, sondern auch dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem. Die Beschuldigte scheint sodann nicht ernsthaft gewillt zu sein, das Unrecht ihrer Handlungen anzuerkennen und dafür die Verantwortung zu übernehmen. Angesichts ihres bisherigen Verhaltens bestehen erhebliche Zweifel an einer künftigen Legalbewährung der Beschuldigten. Die übrigen in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden Umstände vermögen die der Beschuldigten zu stellende Schlechtprognose nicht auszuräumen. Die Beschuldigte ist hinsichtlich einzelner der ihr vorgeworfenen Betrugshandlungen zwar teilweise geständig gewesen, eine aufrichtige Reue und nachhaltige Einsicht ist jedoch nicht auszumachen; mithin erschöpft sich ihre Reue in einer blossen Tatfolgenreue (siehe dazu oben zur Täterkomponente). Sodann erweist sich die finanzielle Situation der Beschuldigten – welche sie als Auslöser ihrer Delinquenz in der Vergangenheit anführt – als unverändert prekär. Die Beschuldigte hat zwar geltend gemacht, sie wolle ihre Schulden zurückbezahlen und wäre bereit, dafür mehr zu arbeiten (UA act. 495), allerdings sind diesbezüglich keinerlei konkrete Bestrebungen zu erkennen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um ein blosses Lippenbekenntnis handelt. Was schliesslich ihre weitgehend unveränderten familiären Umstände betrifft, so konnten diese die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit nicht vor erneuten Betrugshandlungen abhalten.

Nach dem Gesagten zeigt sich hinsichtlich des Rückfallrisikos bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände insgesamt ein sehr negatives Gesamtbild der Täterpersönlichkeit der Beschuldigten. Aufgrund der Unverfrorenheit ihres Handelns sowie ihrer Unbekümmertheit gegenüber strafrechtlichen Konsequenzen bei gleichzeitig fehlenden Anhaltspunkten für ein ernsthaftes Bemühen um ein straffreies Leben bestehen ganz erhebliche Bedenken an ihrer Legalbewährung und es kann ihr nur eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren unbedingt auszusprechen.

4.8. Zusammengefasst ist die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu bestrafen.

Die vorläufige Festnahme vom 29. März 2021 ist der Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).

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5. Landesverweisung 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V). Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren, von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen, da ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und ausserdem ihre persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung überwiegen würden (vgl. Berufungsbegründung Rz. 46 ff.).

5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

5.3. Die Beschuldigte ist kroatische Staatsangehörige. Mit dem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs u.a. im Bereich der Sozialhilfe (gemäss Art. 146 StGB) ist das Vorliegen einer Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und e StGB gleich doppelt zu bejahen, womit die Beschuldigte grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen ist.

Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).

5.4. 5.4.1. Die heute 50-jährige Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und wuchs bis zu ihrem siebten Lebensjahr hier auf, reiste dann zwischenzeitlich nach Kroatien aus und kehrte 1989, d.h. im Alter von 13 oder 14 Jahren, zurück in die Schweiz, wo sie die Realschule und das 10. Schuljahr absolvierte. Danach begann sie eine Ausbildung als Zahnarztgehilfin, führte diese jedoch nicht zu Ende (UA act. 73; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Sie ist seit dem Jahr 2000 mit dem serbischen Staatsangehörigen L._____ verheiratet, mit dem sie drei Kinder hat. Beide verfügen über eine Niederlassungsbewilligung (UA act. 70 ff. und 96; Protokoll der

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Berufungsverhandlung S. 6). Die Beschuldigte lebt mithin seit ihrer Wiedereinreise rund 35 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und ist deshalb nach der Rechtsprechung des EGMR als «long term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei ihren persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.

Die Muttersprache der Beschuldigte ist Kroatisch (UA act. 71). Sie spricht einwandfrei Dialekt, was jedoch angesichts ihrer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auch erwartet werden darf.

Die Beschuldigte lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in W._____. Ihre drei Kinder, der 25-jährige N._____, der 24-jährige I._____ und die 19-jährige J._____ sind zwar bereits volljährig, leben aber ebenfalls noch mit den Eltern im gemeinsamen Haushalt (UA act. 72) Während I._____ eine kaufmännische Ausbildung absolviert hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, verfügen N._____ und J._____ über keine Ausbildung und sind derzeit arbeitslos. Daneben leben auch die Eltern der Beschuldigten in der Schweiz (UA act. 71).

Die berufliche und wirtschaftliche Integration der Beschuldigten erweist sich als unterdurchschnittlich. Sie verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Nach der nicht abgeschlossenen Berufslehre zur Zahnarztgehilfin hat sie eine Weiterbildung zur «Nail Stylistin» absolviert (UA act. 73). Zwischen 2017 bis Ende 2025 war sie nicht arbeitstätig, was die Beschuldigte auf ihre psychische Gesundheit zurückführt. Seit November 2025 ist sie bei der O._____ als Verkäuferin angestellt (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Arbeitsvertrag) und verdient auf Stundenbasis ungefähr Fr. 1'000.00 pro Monat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Den Lebensunterhalt der Familie erwirtschaftet derweilen der Ehemann der Familie, gemeinsam mit dem nunmehr arbeitstätigen Sohn. Die Beschuldigte ist – wie auch ihr Ehemann – hoch verschuldet. Während das genaue Ausmass der Verschuldung aufgrund der vielen Wohnortswechsel schwer abzuschätzen ist, sind alleine im Betreibungskreis S._____ Betreibungen im Umfang von rund Fr. 60'000.00 sowie nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 100'0000.00 registriert (UA act. 79 ff.). Die Beschuldigte selbst geht von Schulden in Höhe von Fr. 200'000.00 aus (UA act. 76). In der Vergangenheit wurde auch bereits eine Busse von Fr. 500.00 wegen schuldhaften Nichtbezahlens in Haft umgewandelt (vgl. MIKA-Akten, act. 83). Die Beschuldigte ist weder in einem Verein engagiert noch sonst in einer kulturellen oder gemeinnützigen Organisation. Sie beschäftige sich hauptsächlich mit ihrem Hund sowie ihren Kindern (GA act. 845). Sie pflegt mithin kein über ihre Familie hinausgehendes gesellschaftliches Leben. Mithin ist eine besonders intensive soziale und berufliche Verbindung zur

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Schweiz, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgeht, nicht auszumachen.

Gegen eine gelungene Integration sprechen die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen der Beschuldigten. So trat die Beschuldigte – soweit ersichtlich und in den MIKA-Akten enthalten – erstmals im Jahr 1996 straffällig in Erscheinung, als sie mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Berechtigung sowie Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt wurde. Der bedingte Vollzug wurde mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Horgen vom 11. Dezember 1996 widerrufen, als sie wiederum wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie Fahrens ohne Berechtigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde. Sodann wurde die Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Mai 1999 wegen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten; und mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 16. April 2009 wegen betrügerischen Konkurses bzw. Pfändungsbetrugs, mehrfacher Bevorzugung von Gläubigern sowie mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt (vgl. MIKA- Akten, act. 66 f.). Alsdann wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 12. März 2015 wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, weil sie auf einer Zahlungsquittung den ursprünglich einbezahlten Betrag von Fr. 44.65 nachträglich zu Fr. 10'744.65 abgeändert hatte, was von einer erheblichen kriminellen Energie der Beschuldigten zeugt (vgl. MIKA-Akten, act. 77). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Januar 2018 wurde sie wiederum wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Dezember 2018 wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Mai 2025 wegen Betrugs zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt (vgl. Strafregisterauszug). All diese Verurteilungen sowie der damit einhergehende Vollzug der verhängten Freiheits- sowie der teilweise hohen Geldstrafen vermochten die Beschuldigte nicht davon abzuhalten, weitere Betrugsdelikte zu begehen. Vielmehr hat sie sich im vorliegenden Verfahren wiederum wegen Betrugs zu verantworten und wird dafür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte nicht nur nach der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens, sondern auch nach der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils und damit trotz drohenden Vollzugs einer Freiheitsstrafe sowie einer Landesverweisung weiter delinquierte, offenbart eine ausgesprochene Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem. Sie ist in der Gesamtbetrachtung als unbelehrbare

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Wiederholungstäterin einzustufen. Von einer gelungenen Integration in die Schweizer Rechts- und Werteordnung kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Wie bereits im Zusammenhang mit den Vollzugsmodalitäten der ausgefällten Freiheitsstrafe ausgeführt (vgl. oben), muss der Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden.

5.4.2. Die Chancen auf eine erfolgreiche Reintegration der Beschuldigten in ihrem Heimatland Kroatien erscheinen intakt. Zwar ist die Beschuldigte in der Schweiz geboren, jedoch hat sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre zur Hälfte in Kroatien verbracht. Sie ist mit der dortigen Sprache als auch den Bräuchen und Gepflogenheiten vertraut. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung die Beschuldigte nicht vor unzumutbare Schwierigkeiten stellen würde, zumal sie dort auch über Verwandte verfügt, welche sie dabei unterstützten könnten (UA act. 73; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).

Die Beschuldigte hat mit psychischen Problemen, konkret mit Panikattacken zu kämpfen und nimmt deshalb Remeron und Temesta ein (GA act. 846; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Allerdings ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern es der Beschuldigten nicht möglich wäre, eine entsprechende Therapie in Kroatien fortzusetzen. Dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, hindert die Landesverweisung derweil nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023 E. 2.3.6).

5.4.3. In Bezug auf das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz ergibt sich Folgendes: Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine notorische und unbelehrbare Wiederholungstäterin mit sehr schlechter Legalprognose (vgl. oben). Sie hat sich weder vom Vollzug von Geld- und Freiheitsstrafen noch einem drohenden Landesverweis bzw. dem Verlust ihres Aufenthaltstitels nachhaltig beeindrucken lassen. Ihre Kriminalhistorie umfasst dabei nicht nur Betrugsdelikte, sondern auch Strassenverkehrs- und Konkursdelikte. Bereits die Häufigkeit und Diversität ihrer Straffälligkeit sowie ihre augenscheinliche Gleichgültigkeit gegenüber den damit einhergehenden Konsequenzen begründen ein hohes öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung. Sie wird im vorliegenden Strafverfahren denn auch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2025

- 31 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7). Solche Umstände sind – wie bereits im Zusammenhang mit der Frage des Vollzugs der ausgefällten Freiheitsstrafe ausgeführt – vorliegend nicht anzunehmen.

5.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in der Schweiz geboren, teilweise hierzulande aufgewachsen ist und seit ihrer Wiedereinreise mehr als 35 Jahre ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat. Sie gilt als «long-term immigrant» im Sinne der Rechtsprechung des EGMR. Daneben kann sie sich – trotz früherer Krisen im Eheleben – auf die echte sowie tatsächlich gelebte Beziehung zu ihrem niederlassungsberechtigten Ehemann berufen, welche von ihrer Wegweisung aus der Schweiz tangiert wäre. Das trifft zwar grundsätzlich auch auf das Verhältnis zu ihren drei Kindern zu, allerdings sind diese bereits volljährig. Die Beschuldigte spricht einwandfrei Schweizerdeutsch, weist aber abgesehen davon keine besonders intensive soziale und berufliche Verbindung zur Schweiz auf, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen würden. Namentlich mit Blick auf ihre erheblichen Schulden, den Umstand, dass sie seit geraumer Zeit über keine Festanstellung verfügt sowie ihre häufigen Wohnortswechsel ist – trotz ihrer langen Aufenthaltsdauer – gar von einer unterdurchschnittlichen sozialen und beruflichen Integration auszugehen. Eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat Kroatien ist ihr zumutbar.

In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls – auch wenn nicht von einer besonders starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist – zwar knapp zu bejahen. Jedoch überwiegen die hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, um von einer Landesverweisung abzusehen. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt. Diese erweist sich unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform und ist somit – unter Vorbehalt des FZA, dazu sogleich – anzuordnen.

5.4.5. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) steht der Landesverweisung vorliegend nicht entgegen. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um ein Verbrechen und daher an sich bereits um eine schwere Straftat. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschuldigte u.a. einen Sozialhilfebetrug begangen hat und damit nicht nur staatliches Vermögen und damit ein hochwertiges Rechtsgut verletzt hat, sondern darüber hinaus durch ihr Handeln ehrliche Sozialhilfebezüger in Verruf gebracht hat. Gleichzeitig bestehen ganz erhebliche Zweifel an ihrer

- 32 künftigen Legalbewährung (vgl. hierzu oben). Dies genügt für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2).

5.5. Die Landesverweisung dauert 5 bis 15 Jahre. Die Beschuldigte hat bereits früher Probleme damit bekundet, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, wobei eine massgebliche Steigerung der Delinquenz stattgefunden hat und sie sich nunmehr für einen gewerbsmässigen Betrug u.a. im Sozialhilfebereich verantworten muss. Für die neu begangenen Straftaten wird sie zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Hinsichtlich der Legalprognose muss der Beschuldigten eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden. Entsprechend hoch ist das öffentliche Interesse an ihrer Wegweisung zu veranschlagen. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass sich die Straftaten nicht gegen besonders hochstehende Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität gerichtet haben und dass die Landesverweisung für die Beschuldigte aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und ihrer in der Schweiz lebenden Familie mit einer erheblichen persönlichen Härte verbunden sein wird. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen.

6. Zivilklagen Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, den aus den Verkaufsbetrügen im Internet geschädigten Privatklägerinnen B._____ sowie C._____ Schadenersatz in Höhe des überwiesenen Kaufpreises von Fr. 390.00 bzw. Fr. 302.00 zu bezahlen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.2 f.).

Die Beschuldigte wird auch im Berufungsverfahren wegen (gewerbsmässigen) Betrugs zum Nachteil beider Privatkläger schuldig gesprochen (vgl. oben). Entgegen ihrem Dafürhalten steht damit der von ihnen bezahlte Kaufpreis in Höhe der vorstehend genannten Beträge als von der Beschuldigten zu verantwortender, natürlich sowie adäquat kausal verursachter Schaden fest (vgl. Berufungsbegründung Rz. 52 sowie oben). Sie ist entsprechend zu verpflichten, den Geschädigten den jeweiligen Betrag zu ersetzen.

7. Kosten und Entschädigungen 7.1. 7.1.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob und inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsverfahren gestellten

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Anträge gutgeheissen werden (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_83/2025 vom 12. Dezember 2025 E. 3.1.2). Die Verfahrenskosten können einer Partei aber auch dann vollständig auferlegt, wenn sie im Berufungsverfahren zwar einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, dieser aber nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).

Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen – mit Ausnahme des Antrags hinsichtlich der C._____ erstinstanzlich zugesprochenen Umtriebsentschädigung, siehe dazu unten – praktisch vollumfänglich, während die Staatsanwaltschaft mit ihren Anträgen obsiegt. Bei der Frage der Umtriebsentschädigung handelt es sich jedoch um einen untergeordneten Punkt, der keinen Einfluss auf den Schuldspruch, die Strafzumessung und die Landesverweisung hatte. Es rechtfertigt sich deshalb die Kosten für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 5'000.00 (§ 15 ff. GebührD) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.

7.1.2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichte Kostennote und angepasst an die effektive Dauer der Verhandlung mit Fr. 3'600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT).

Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.2. 7.2.1. Fällt das Obergericht im Berufungsverfahren selbst einen neuen Entscheid, wie dies vorliegend gemäss Art. 408 Abs. 1 StPO der Fall ist, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die Beschuldigte nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen, d.h., es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Der Beschuldigten dürfen aber auch bei einem teilweisen Freispruch oder einer teilweisen Einstellung dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zu Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.1 f. mit Hinweisen).

Vorliegend hat die Vorinstanz die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs betreffend Anklageziffer I/Dossier 1a freigesprochen. Dieser Freispruch

- 34 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten und war somit nicht zu überprüfen. Es handelte sich – nebst den erstellten Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Mietwohnungen zum Nachteil der F._____ AG und der E._____ AG – um einen weiteren Betrugsvorwurf im Zusammenhang mit einem Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in T._____ zum Nachteil von M._____. Mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich die Untersuchungshandlungen hinsichtlich dieses Betrugsvorwurfs im Wesentlichen auf den Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Januar 2022 (act. 719 ff.) beschränkt haben und der vorinstanzliche Freispruch mitunter damit begründet worden ist, dass zu diesem Sachverhalt kaum Ermittlungen durchgeführt worden sind. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, dass es hinsichtlich dieses Vorwurfs, bei dem es sich um einen von mehreren angeklagten Betrugshandlungen handelt und der folglich in einem engen und direkten Zusammenhang zum ihr vorgeworfenen gewerbsmässigen Betrug steht, zu ausscheidbaren Mehrkosten gekommen wäre. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten vollständig aufzuerlegen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat.

7.2.2. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von gesamthaft Fr. 12'552.85 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).

Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

7.2.3. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, der im erstinstanzlichen Verfahren aktiven Privatklägerin C._____ eine Umtriebsentschädigung in Form von Fahrtkosten in Höhe von Fr. 20.00 zu bezahlen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. V.3.3.2). Die Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, diese Kosten seien auf eine fehlerhafte Verfahrensleitung zurückzuführen, da die Beschuldigte zur ersten Verhandlung trotz bekannter Adresse mittels amtlicher Publikation und damit nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei (vgl. Berufungsbegründung Rz. 50 f.).

Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgen Zustellungen der Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf anderem Wege – namentlich durch die Polizei – durch Empfangsbestätigung. Hat eine Person persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO). Die Vorladung für den 4. Juni 2024

- 35 wurde von der Vorinstanz – nach vorangehender Zustellversuchen per Einschreiben – letztlich per «A-Post Plus» verschickt. Eine solche Zustellung mit A-Post Plus konnte den Anforderungen an Art. 85 Abs. 2 StPO jedoch nicht genügen, da keine Empfangsbestätigung erfolgt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018). Der Nachweis, dass die Beschuldigte tatsächliche Kenntnis der Vorladung erhalten hat, konnte unter diesen Umständen nicht erbracht werden. Daran ändert auch eine öffentliche Zustellung nicht, setzt diese in der vorliegenden Konstellation doch voraus, dass der Aufenthaltsort der Adressatin unbekannt ist (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO), wovon die Vorinstanz bei einer Zustellung per A-Post Plus gerade nicht ausgegangen ist. Unter diesen Umständen kann der Beschuldigten keine Umtriebsentschädigung für die Privatklägerin C._____, die vergebens zur auf den 4. Juni 2024 anberaumten Hauptverhandlung erschienen war, auferlegt werden.

8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO).

Das Obergericht erkennt:

1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betrugs betreffend Anklageziffer I/Dossier 1a freigesprochen.

2. Die Beschuldigte ist schuldig: - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung].

3. 3.1. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmung sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren

verurteilt.

3.2. Die vorläufige Festnahme vom 29. März 2021 wird der Beschuldigten im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

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4. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen.

5. 5.1. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 390.00 zu bezahlen.

5.2. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 302.00 zu bezahlen.

5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen.

6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt.

6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'600.00 auszurichten.

Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'860.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'300.00) werden der Beschuldigten auferlegt.

7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'552.85 auszurichten.

Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

7.3. Die Privatkläger haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.

- 37 -

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Six Albert

SST.2025.87 — Aargau Obergericht Strafgericht 02.03.2026 SST.2025.87 — Swissrulings