Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_10/2026
Urteil 25. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kosten (Kindesschutzmassnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 9. März 2026 (PQ260004-O/U).
Sachverhalt
Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von C.________ (geb. 2014), D.________ (geb. 2016) und von E.________ (geb. 2007, zwischenzeitlich volljährig). Mit Entscheid vom 7. August 2025 wies die KESB Bülach Süd den Antrag des Vaters auf sofortige Schutzmassnahmen und ein Kontaktverbot gegen verschiedene Personen ab. Gleichentags regelte sie den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater und den Kindern neu.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wies der Bezirksrat Bülach mit Entscheid vom 7. Januar 2026 ab, soweit er darauf eintrat. Sodann wies der die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege ab, auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.-- dem Vater und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an die Mutter.
Die ausschliesslich gegen die Kostenfestsetzung bzw. Kostenauferlegung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es das Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
Mit Beschwerde vom 19. März 2026 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit dem Anliegen, alle ihm auferlegten Kosten seien aufzuheben oder zu reduzieren. Sodann verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ), welcher ausschliesslich die in einem separaten erstinstanzlichen Entscheid festgesetzte Höhe der Parteikosten betrifft, wobei der diesbezügliche Streitwert die für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestsumme von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht. Somit steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG) und die als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV mit der Begründung, er sei mittellos und finanziell komplett von seiner Ehefrau bzw. von deren Krankentaggeld abhängig; sodann sei seine Beschwerde nicht aussichtslos gewesen, da sie sich auf Beweise und rechtliche Argumente gestützt habe.
Die Behauptung der Mittellosigkeit geht insofern an der Sache vorbei, als der angefochtene Entscheid ausschliesslich auf das Argument der Aussichtslosigkeit gestützt ist. Diesbezüglich hat das Obergericht erwogen, weder mache der Beschwerdeführer geltend, dass der Bezirksrat ihm als unterliegende Partei zu Unrecht die Prozesskosten auferlegt habe, noch lege er dar, dass bzw. aus welchen Gründen seine Beschwerde entgegen den Erwägungen im bezirksgerichtlichen Entscheid hätte Erfolgsaussichten haben können. Diesbezüglich zeigt der Beschwerdeführer keine Verfassungsverletzung auf, wenn er abstrakt behauptet, seine Beschwerde habe sich "auf Beweise und rechtliche Argumente" gestützt. Er müsste im Einzelnen darlegen, inwiefern er sich in seiner Beschwerde an das Obergericht mit dem Ausgang des bezirksgerichtlichen Entscheides und der diesbezügliche Kostenverlegung im Einzelnen auseinandergesetzt hätte und die gegenteilige Erwägung im angefochtenen Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzen würde.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli