Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_881/2025
Urteil vom 13. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Steinmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden,
Gutenberg Zentrum,
Kasernenstrasse 4, Postfach 1259, 9100 Herisau.
Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 9. September 2025 (O2K 25 9).
Sachverhalt
A.
A.a. Seit dem Jahr 2014 laufen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden Abklärungen betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen für A.________ (geb. 1952).
A.b. Am 11. Januar 2017 musste sie in der psychiatrischen Klinik E.________ fürsorgerisch untergebracht werden. Dort erstellte Dr. med. B.________ ein psychiatrisches Kurzgutachten, in welchem er A.________ eine chronische paranoide Schizophrenie diagnostizierte. Diese Diagnose bestätigte die Oberärztin der Klinik im psychiatrischen Gutachten vom 26. April 2017.
A.c. Es erfolgte am 30. Juni 2017 eine weitere fürsorgerische Unterbringung im psychiatrischen Zentrum F.________. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte A.________ mit Gutachten vom 12. Juli 2017 eine schizoaffektive Störung.
B.
B.a. Am 8. März 2024 erstattete die Tochter von A.________ eine Gefährdungsmeldung betreffend ihre Mutter an die KESB Appenzell Ausserrhoden.
B.b. Daraufhin verfügte diese am 5. Juli 2024 wiederum eine fürsorgerische Unterbringung im psychiatrischen Zentrum F.________. Dr. med. D.________ erstellte am 9. Juli 2024 ein Kurzgutachten und schloss, es liege eine schizoaffektive Störung vor. Ebenso wie der Austrittsbericht vom 16. August 2024 bestätigte auch die behandelnde Ärztin diese Diagnose mit Schreiben vom 11. September 2024.
B.c. Per Ende Februar 2025 zog A.________ aus dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden in den Kanton St. Gallen.
B.d. Mit Entscheid vom 10. April 2025 errichtete die KESB Appenzell Ausserrhoden für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft für folgende Bereiche:
a) Gesundheit/medizinische Betreuung: Sicherstellung einer hinreichenden medizinischen und therapeutischen Behandlung und Gesundheitsprävention (insbesondere Zusammenarbeit mit Arztpersonen und anderen Fachpersonen für Gesundheit); das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ist ausdrücklich eingeschlossen;
b) Vermögensverwaltung ( Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB ) : Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung des Einkommens und Vermögens, Verkehr mit Banken und anderen Finanzinstituten); ausgenommen davon ist die Verwaltung des persönlichen Kontos;
c) Administration: Besorgung der administrativen Angelegenheiten (insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsämtern, sonstigen Behörden und Ämtern oder Anbietern) sowie Gewährleistung einer angemessenen Versicherungsdeckung (Sozialversicherungen, Krankenkassen, private Versicherungen etc.).
Sie entzog A.________ den Zugriff auf das allenfalls noch zu eröffnende Zahlungsverkehrskonto und übertrug die Erwachsenenschutzmassnahmen zum Vollzug der KESB Region St. Gallen.
C.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden wies die von A.________ am 12. Mai 2025 hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. September 2025 ab, welches ihrer Rechtsvertreterin am 15. September 2025 zugestellt wurde.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben, der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen und ein Gutachten über ihren psychischen Zustand zu erstellen. Die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft sei zu unterlassen und es sei festzustellen, dass keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung ihrer Handlungsfähigkeit bestehe. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
D.b. Der Präsident der urteilenden Abteilung erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 13. November 2025 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung, nachdem sich weder die KESB noch das Obergericht hierzu hatten vernehmen lassen.
D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 f. ZGB) befunden hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (Urteil 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden.
1.2. Nicht zulässig ist indessen das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe. Zum einen ist dieser Antrag neu (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Zum anderen unterlässt es die Beschwerdeführerin darzutun, weshalb an der verlangten Feststellung ein schutzwürdiges Interesse bestehen sollte (vgl. Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Im Übrigen wurde die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht eingeschränkt (Art. 395 Abs. 3 ZGB; vgl. hinten E. 5.5).
2.
Das Bundesgericht nimmt in einem Beschwerdeverfahren grundsätzlich selbst keine Beweise ab (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 5A_545/2025 vom 24. März 2026 E. 2; 5A_692/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2; je mit Hinweisen). Weshalb vorliegend ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Der Beweisantrag, es sei ein Gutachten über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin zu erstellen, wird deshalb abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig festzustellen, wird sie darauf hingewiesen, dass der vor den kantonalen Instanzen geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB) im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (Urteil 5A_858/2024 vom 4. November 2025 E. 2
in fine mit Hinweis).
3.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind von vornherein unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
4.
Anlass zur Beschwerde gibt die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Beistandschaft unter anderem dann, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Sie kann auf den Bereich der Vermögensverwaltung ausgedehnt werden (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Wie allgemein im Erwachsenenschutz gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ( Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB ; Urteile 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1; 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4; je mit Hinweis). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1).
5.
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, was folgt:
5.1. Sie folgerte aus diversen in den Akten liegenden ärztlichen Dokumenten (vgl. vorne Sachverhalt lit. A.b, lit. A.c und lit. B.b), dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung bzw. paranoiden Schizophrenie leide.
5.2. Sodann erwog sie, die Beschwerdeführerin wäre grundsätzlich in der Lage, ohne Unterstützung ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Die Akten würden jedoch belegen, dass sie dafür nur Gewähr bieten könne, wenn sie ihre Medikamente regelmässig einnehme. Aus den in den Akten liegenden Meldungen und Berichten ergebe sich, dass sie in Wahnphasen unter einem erheblichen Realitätsverlust leide. Die fürsorgerische Unterbringung vom 5. Juli 2024 habe aufgezeigt, dass solche Wahnphasen jederzeit wieder auftreten könnten, sobald die Beschwerdeführerin die Einnahme der Medikamente aussetze. Auch wenn sie gegenwärtig die Medikamente einnehme und sich aktuell in einer stabilen Lebenslage befinde, bestehe weiterhin die Gefahr, dass sie die Medikamente erneut absetze und es ihr psychisch wieder schlechter gehe. Dies gelte umso mehr, als sie nach wie vor keine Krankheitseinsicht zu haben scheine.
5.3. Es sei davon auszugehen, dass sie in manischen Phasen nicht in der Lage sein werde, sämtliche finanziellen Angelegenheiten (wie die Bezahlung von Steuern, Mietzinsen oder Krankenkassenprämien) selbständig und zweckmässig zu erledigen. Bis zur Trennung habe sich der Ehemann um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf die Ausführungen der KESB, wonach es etwa zu Ausständen bei der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 13'000.-- gekommen sei und die Steuererklärungen nicht mehr eingereicht worden seien, nachdem sich der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr darum habe kümmern können.
5.4. Auch eine Unterstützung von privater Seite, namentlich durch die mandatierte Anwaltskanzlei, scheide aus. Die Anwältin dürfe von den durch die Klientin festgelegten Interessen nicht abweichen. Da die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in manischen Phasen beeinträchtigt sei, sei sie in derartigen Phasen nicht in der Lage, ihre eigenen Interessen einwandfrei kundzutun und Weisungen zu erteilen. Ferner könne sie ein entsprechendes Mandat zur Vermögensverwaltung ohne Weiteres wieder entziehen. Zudem dürfte eine durchgehende Unterstützung einzig von privater Seite nur schon an der nicht vorhandenen Einsicht in die eigene Hilfsbedürftigkeit scheitern, womit die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Schutzmassnahmen treffen werde.
5.5. Die verfügten Massnahmen seien so ausgestaltet, dass sie entsprechend allfälliger manischer Phasen flexibel dem jeweiligen Bedürfnis der Beschwerdeführerin gerecht würden und damit nicht überschiessend seien. Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin werde nicht eingeschränkt. In sämtlichen Bereichen bleibe es ihr in stabilen Lebensphasen trotz Vertretungsbeistandschaft möglich, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Lediglich der Zugriff auf das allenfalls noch zu eröffnende Zahlungsverkehrskonto bleibe ihr entzogen. Den berechtigten Interessen an Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin werde damit hinreichend Rechnung getragen, womit sich die Vertretungsbeistandschaft in ihrer Ausgestaltung als verhältnismässig erweise.
6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, an einer psychischen Störung zu leiden.
Sie rügt in dieser Hinsicht zwar eine willkürliche Beweiswürdigung. Eine solche zeigt sie indessen nicht auf, zumal sie sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht in genügender Weise auseinandersetzt und damit bereits den Begründungsanforderungen nicht gerecht wird (vgl. vorne E. 3). So bewertet sie etwa das Kurzgutachten vom 9. Juli 2024 als unzulässiges Aktengutachten, beschränkt sich dabei aber grösstenteils darauf, Wort für Wort die in ihrer kantonalen Beschwerde vorgetragenen Argumente zu wiederholen (vgl. hiesige Beschwerde, Ziff. 23.c.c S. 9 f. und kantonale Beschwerde, Ziff. 18.c S. 6 f.). Ebenso wenig erläutert sie, weshalb trotz erneuter fürsorgerischer Unterbringung im Juli 2024 "sehr wohl Anhaltspunkte für eine Heilung in den vergangenen Jahren" bestehen sollten. Es reicht nicht aus, sich in allgemeiner Weise auf den Untersuchungsgrundsatz zu berufen (vgl. Urteil 5A_101/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2.2 mit Hinweis).
7.
Sodann ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, es bestehe kein Vertretungsbedürfnis. Sie könne ihre Angelegenheiten selbst oder mit Hilfe von Familienangehörigen bzw. der mandatierten Anwaltskanzlei besorgen.
7.1. In diesem Zusammenhang erhebt sie keine Sachverhaltsrüge. Stattdessen stützt sie sich auf eine Tatsachendarstellung, welche den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht entspricht, indem sie etwa vertritt, sie sei ohne Einnahme von jeglichen Medikamenten lange Zeit symptomfrei gewesen. Damit kann sie nicht gehört werden (vgl. vorne E. 3). Die Beschwerdeführerin macht weder geltend noch zeigt sie auf, dass keinerlei Anhaltspunkte für die vorinstanzliche Prognose vorliegen sollten, es bestehe - insbesondere infolge fehlender Krankheitseinsicht - trotz aktuell stabiler Lebensphase weiterhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikamente wieder absetzen und damit eine manische Phase auslösen könnte. Mithin ist weder gerügt noch dargetan, dass die Vorinstanz mit dieser Einschätzung in Willkür verfallen sein sollte.
7.2. Soweit die Beschwerdeführerin ferner die von der Vorinstanz erwähnten Zahlungsausstände nicht auf die Symptomatik ihrer psychischen Störung, sondern auf Verfehlungen ihres Ehemannes zurückführt, welcher psychische Gewalt auf sie ausgeübt und sie wirtschaftlich ausgegrenzt habe, beruhen ihre Ausführungen wiederum ohne taugliche Sachverhaltsrüge auf einem Sachverhalt, welcher sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt. Dasselbe gilt für die behauptete Bereitschaft ihrer Schwester und ihres Halbbruders, ihr Unterstützung zu leisten. Auf die Beschwerdebeilagen 19 und 20 kann sie sich zur Untermauerung ihrer Tatsachendarstellung nicht stützen, zumal es sich dabei um echte Noven handelt. Auch die übrigen Beschwerdebeilagen sind, soweit sie nicht bereits in den kantonalen Akten liegen, als unechte Noven unzulässig. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht, weshalb die Voraussetzungen für deren Einreichung im hiesigen Verfahren erfüllt sein sollten (vgl. vorne E. 3).
8.
Zusammenfassend genügt die Kritik der Beschwerdeführerin, soweit sie den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt betrifft, den Begründungsanforderungen nicht. Für das Bundesgericht ist demnach verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB leidet und in manischen Phasen eine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Art. 394 Abs. 1 ZGB besteht, namentlich in finanziellen Belangen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dass die Vorinstanz gestützt auf diesen willkürfrei festgestellten Sachverhalt materielles Bundesrecht verletzt hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dies springt auch nicht geradezu ins Auge. Es hat deshalb mit dem angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
9.
Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller