Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_366/2026
Urteil vom 30. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Rechenschaftsbericht),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. April 2026 (KES.2026.8-EZE2 ZV.2026.102-EZE2).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines im September 2013 geborenen Sohnes, für welchen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht.
Am 18. November 2025 reichte die Beiständin den Rechenschaftsbericht für die Zeit von September 2023 bis August 2025 ein, welchen die KESB Region St. Gallen mit Verfügung vom 12. März 2026 genehmigte.
Mit Eingabe vom 17. März 2026 verlangte der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung, soweit die Fortdauer der Beistandschaft implizit bestätigt werde, und die Rückweisung der Sache an die KESB zur Durchführung einer einzelfallbezogenen Prüfung der Notwendigkeit der Massnahme (Fortdauer, Änderung der Bedingungen). Mit Schreiben vom 20. März 2026 machte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen darauf aufmerksam, dass Beschwerdegegenstand nur die Genehmigung des Rechenschaftsberichts sein könne, zumal einzig das Dispositiv und nicht der Sachverhalt oder Erwägungen anfechtbar seien. Mit Eingabe vom 23. März 2026 bekräftigte der Beschwerdeführer, an seiner Beschwerde vom 17. März 2026 festzuhalten, welche als Rechtsschutzbegehren gegen die unbegründete Fortdauer der Beistandschaft zu verstehen seien. Darauf forderte die Verwaltungsrekurskommission den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Nachdem dieser in der Folge um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hatte, wies sie mit Verfügung vom 31. März 2026 das betreffende Gesuch wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 27. April 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 28. April 2026 an das Bundesgericht verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieses Entscheides und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid, mit welchem die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor der Verwaltungsrekurskommission gegen die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes durch die KESB Region St. Gallen geschützt wurde. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen, weil diesbezüglich der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache folgt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 380 E. 1.1) und ein nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirkt werden kann bzw. die Anfechtung eines abweisenden Entscheides betreffend die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig vom konkreten Nachweis eines solchen Nachteils zulässig ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2).
2.
Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist das Verfahrensrecht und damit auch die konkrete Ausgestaltung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB kantonal geregelt und die Anwendung kantonalen Rechts kann vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf Willkür (Art. 9 BV) oder andere Verfassungsverletzungen (insb. Art. 29 Abs. 3 BV) hin überprüft werden (BGE 140 III 385 E. 2.3), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid mit der Bejahung der Aussichtslosigkeit des Beschwerdestandpunktes im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission verletzt worden sein sollen, denn er setzt sich nicht sachgerichtet mit der Kernbegründung des angefochtenen Entscheides auseinander, dass der KESB-Entscheid und damit der mögliche Beschwerdegegenstand einzig die Frage der Berichtsgenehmigung betrifft, zumal gemäss dem Bericht der Beiständin keine Änderung der Massnahme erforderlich sind. Dass die "Prüfung der Notwendigkeit der Massnahme (Fortdauer, Änderung der Bedingungen) " und somit auch ein Begehren zur diesbezüglichen Rückweisung der Sache an die KESB ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes im Verfahren vor der Verwaltungsrekurskommission steht, weshalb dieses keine Aussicht auf Erfolg haben kann, ist im Übrigen offenkundig. Verfassungsverletzungen in diesem Zusammenhang sind mit anderen Worten weder dargetan noch wären solche erkennbar.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, soweit es im vorliegenden Kontext überhaupt hätte zielführend sein können.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli