Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_850/2025
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Höhener,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Jennifer Dürst und/oder Cécile Frieden,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Obhut und Betreuungsregelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. August 2025 (PQ250037-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. B.________ (geb. 1986; Beschwerdegegnerin) und A.________ (geb. 1987; Beschwerdeführer) sind die unverheirateten Eltern von C.________ (geb. 2024). Kurz nach der Geburt des Kindes trennten sich die Eltern und hoben den gemeinsamen Haushalt auf.
Aufgrund einer im März 2024 eingereichten Gefährdungsmeldung der Mütter- und Väterberatung (heute: Familienberatung) der Stadt Zürich liess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) die Situation der Familie durch das Sozialzentrum D.________ abklären. Diese Abklärung ergab, dass die Eltern einen liebevollen Umgang mit dem Kind pflegen, auf der Elternebene aber nicht unerhebliche Spannungen bestehen. C.________ befinde sich in einem ständigen Spannungsverhältnis. Ähnlich wurde die Situation in einer Gefährdungsmeldung vom 17. Mai 2024 von Mitarbeitern des Kinderspitals U.________ geschildert.
A.b. Am 22. August 2024 ersuchte A.________ die KESB um Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alternierenden Obhut. Nach Anhörung der Eltern fanden mit behördlicher Unterstützung Vergleichsgespräche statt, an denen jene sich auf die gemeinsame elterliche Sorge verständigen konnten. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 nahm die KESB soweit hier interessierend hiervon Vormerk und teilte die Obhut über das Kind der Mutter zu. Dem Vater übertrug die Behörde die Betreuung von C.________ am Donnerstag und Freitag, je von 09:00 bis 19:00 Uhr, am Sonntag von 11:00 bis 19:00 Uhr sowie jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr von 09:00 bis 19:00 Uhr. Ausserdem rechnete sie die Erziehungsgutschriften für die AHV/IV der Mutter an und errichtete für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Dem Beistand erteilte die KESB unter anderem die Aufgabe, "mit den Eltern für die Zeit nach der [...] angeordneten Besuchsregelung eine einvernehmliche weiterführende Besuchsregelung zu vereinbaren oder, falls keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde entsprechend Antrag zu stellen".
B.
Die hiergegen von A.________ erst beim Bezirksrat Zürich und dann beim Obergericht des Kantons Zürich eingereichten Rechtsmittel wurden jeweils abgewiesen. Das Urteil des Obergerichts datiert vom 28. August 2025 (eröffnet am 1. September 2025).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Oktober 2025 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und C.________ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Die Betreuung sei in einer ersten Phase von längstens drei Monaten von Donnerstag 07:30 Uhr bis Freitag 18:30 Uhr sowie am Sonntag von 09:00 bis 18:30 Uhr dem Vater zu übertragen. Danach sei eine im Wesentlichen hälftige Betreuung anzuordnen (Betreuung durch den Vater in den geraden Kalenderwochen von Donnerstag 07:30 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr und in den ungerade Kalenderwochen von Mittwoch 07:30 Uhr bis Freitag 18:30 Uhr). Auch die Betreuung während der Ferien und Feiertage sei durch die Eltern je zur Hälfte zu übernehmen. Ausserdem beantragt A.________ eine (detailliert ausgeführte) Regelung der Kindesübergabe. Weiter seien die Erziehungsgutschriften beiden Elternteilen je zur Hälfte anzurechnen und der vorstehend wiedergegebene Auftrag des Beistands ersatzlos aufzuheben. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, A.________ eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung und zur Neuverlegung der Kosten an das Obergericht zurückzuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2026 verzichtet das Obergericht auf eine Stellungnahme und in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2026 beantragt B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2026 hält A.________ an seinen bisherigen Anträgen fest, erklärt sich aber für den Fall, dass das Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheide, mit einer Rückweisung der Angelegenheit an die KESB einverstanden. B.________ wiederholt am 22. Juni 2026 ihre bisherigen Begehren und beantragt im Eventualstandpunkt ausserdem, die Sache sei zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Für den Fall einer Rückweisung oder einer anderweitigen Neubeurteilung seien ausserdem ihre vor dem Bezirksgericht Zürich im Verfahren xxx gestellten Anträge zu berücksichtigen, wobei ihr Gelegenheit einzuräumen sei, diese den aktuellen Verhältnissen anzupassen, zu ergänzen und zu aktualisieren.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die (alternierende) Obhut und die Betreuung eines Kindes unverheirateter Eltern und weitere damit verbundene Kinderbelange ( Art. 298b Abs. 3-3 ter ZGB ) sowie die Aufgaben des Beistandes nach Art. 308 ZGB und damit der Beschwerde in Zivilsachen unterliegende Angelegenheiten (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_911/2025 vom 22. Juni 2026 E. 1; 5A_248/2023 vom 17. August 2023 E. 1) entschieden hat. Es besteht insgesamt kein Streitwerterfordernis (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (vgl. dazu auch sogleich E. 1.2), auf die einzutreten ist.
1.2. Unbegründet macht die Beschwerdegegnerin demgegenüber geltend, dem Beschwerdeführer fehle in verschiedener Hinsicht ein schutzwürdiges Interesse nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils:
Vorab missachtet die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer nach der Rechtsprechung ohne Weiteres ein hinreichendes Interesse an einem Entscheid darüber hat, ob die zu treffende Betreuungsregelung als alternierende Obhut zu bezeichnen ist (vgl. hinten E. 4 und die dortigen Hinweise). Ihr Hinweis, tatsächlich liege keine alternierende Obhut vor, nimmt demgegenüber den Sachentscheid vorweg und betrifft von vornherein nicht die Beschwerdelegitimation. Gleiches gilt bezüglich des zu den Erziehungsgutschriften vorgetragenen Arguments, der Beschwerdeführer habe angesichts seines Einkommens keinen Anspruch auf die Anrechnung von solchen. Auch dieses Vorbringen betrifft allein die materielle Streitfrage.
Unklar bleibt, worauf die Beschwerdegegnerin sich mit dem weiteren Hinweis bezieht, der Beschwerdeführer sei nicht zur Beschwerde berechtigt, weil er "die Anordnung der alternierenden Obhut [verlange], ohne jedoch eine Anpassung der aktuellen Betreuungsregelung zu fordern, was für die Vergangenheit auch nicht möglich ist". Dieser Hinweis mag vor dem Hintergrund des weiteren Vorbringens zu sehen sein, das Bundesgericht sei für die (künftig wirksame) Abänderung der im kantonalen Verfahren getroffenen (heutigen) Betreuungsregelung (erstinstanzlich) nicht zuständig. Damit missachtet die Beschwerdegegnerin, dass der Entscheid über die Betreuung soweit voraussehbar auch künftige Entwicklungen umfasst (vgl. hinten E. 6.3). Erst wenn sich die getroffene Prognose als unzutreffend erweist, steht eine Abänderung der getroffenen Regelung in Frage (Urteile 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 9.1; 5A_353/2017 vom 30. August 2017 E. 4.1). Mit Blick auf das schutzwürdige Interesse und die weiteren Eintretensvoraussetzungen ist es daher unproblematisch, dass der Beschwerdeführer eine auch für die Zukunft wirksame Regelung verlangt (vgl. vorne Bst. C).
1.3. Die dem Bundesgericht unterbreiteten Begehren müssen in der Beschwerde in Zivilsachen selbst enthalten sein (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der blosse Verweis auf in anderen Rechtsschriften gestellte Anträge reicht nicht (vgl. betreffend die Beschwerdebegründung BGE 140 III 115 E. 2). Der Antrag der Beschwerdegegnerin, es seien ihre in einem anderen Verfahren gestellten Anträge zu berücksichtigen (vgl. vorne Bst. C), bleibt damit unbeachtlich. Zulässig ist dagegen das in derselben Eingabe für den Fall, dass dem Hauptantrag auf Beschwerdeabweisung nicht gefolgt wird, gestellte Eventualbegehren (vgl. MERZ, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 42 BGG).
1.4. Nach Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist auf die Beschwerde schliesslich deshalb nicht einzutreten, weil dem Bundesgericht nicht die Kognition zukomme, in das (korrekt ausgeübte) Ermessen des Obergerichts (vgl. hinten E. 5.2) einzugreifen. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, dass eine qualifiziert falsche Ermessensausübung vorliege. Zwar auferlegt sich das Bundesgericht bei der Prüfung von Ermessensentscheiden eine gewisse Zurückhaltung (BGE 151 III 190 E. 5.2; 149 III 193 E. 5.3). Ob die kantonale Instanz den ihr zukommenden Spielraum in diesem Rahmen ausgeübt hat, überprüft das Bundesgericht indes sehr wohl. Eine Frage der hinreichenden Begründung der Beschwerde (vgl. E. 2.1 hiernach) ist es sodann, ob der Beschwerdeführer einen derartigen Fehler hinreichend geltend macht. Wie es sich hiermit verhält, ist im Sachzusammenhang zu prüfen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; sog. strenges Rügeprinzip). Notwendig sind diesbezüglich klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, der auch die Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (sog. Prozesssachverhalt; BGE 140 III 16 E. 1.3.1) sowie die Beweiswürdigung (BGE 144 V 50 E. 4.2) umfasst, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 150 III 153). Dieselben Anforderungen gelten für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 III 223).
3.
Die Beschwerdegegnerin verweist verschiedentlich auf aktuelle Entwicklungen, namentlich aber eine im August 2025 beim Bezirksgericht Zürich anhängig gemachte Klage betreffend Kindesunterhalt. Derartige echten Noven, die im Verfahren vor dem Obergericht nicht mehr berücksichtigt werden konnten, sind nur insoweit zu beachten, als nicht die materielle Beurteilung der Beschwerde, sondern prozessuale Aspekte im Verfahren vor Bundesgericht betroffen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 1.4; 5A_929/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.4).
4.
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob das Betreuungsmodell für C.________ als alternierende Obhut zu bezeichnen ist. Das Obergericht hielt dazu fest, obgleich die dem Beschwerdeführer eingeräumten Betreuungsanteile einer solchen nahe kämen, beantrage dieser nicht ausdrücklich die Bezeichnung der geltenden Betreuungsform als alternierende Obhut. Der Streit zwischen den Parteien drehe sich denn auch eigentlich darum, ob das Kind beim Vater übernachten dürfe. Es müsse daher nicht beantwortet werden, ob eine alternierende Obhut vorliege.
Das Obergericht sah damit von einem (formalen) Entscheid über die Bezeichnung des Betreuungsmodells ab. Der Beschwerdeführer macht dagegen zurecht geltend, dass er ohne einen weiteren Interessennachweis Anspruch auf einen Entscheid darüber hat, ob eine alternierende Obhut anzuordnen ist bzw. eine solche (bereits) vorliegt (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 147 III 121 E. 3.2.3). Der Beschwerdeführer hat sodann, wie er abermals richtig vorträgt, auch vor Obergericht beantragt, es sei der Sohn unter die alternierende Obhut zu stellen (angefochtenes Urteil, E. I.5 S. 8). Damit vermag die Vorinstanz sich einem Entscheid über die Bezeichnung der Betreuungsform nicht mit dem offensichtlich unzutreffenden Hinweis (Art. 9 BV; Urteil 5A_301/2024 vom 30. April 2025 E. 3.1) zu entziehen, ein solcher sei nicht ausdrücklich verlangt. Mit dem Hinweis, die Vorinstanz habe "klarerweise beantwortet[,...] ob die bestehende Betreuungsregelung faktisch einer alternierenden Obhut gleichkommt", indem sie festgehalten habe, die Mutter übernehme die überwiegende Betreuung, macht die Beschwerdegegnerin sodann von vornherein nicht geltend, es liege ein formaler Entschied vor. Damit erweist die Beschwerde sich insoweit als begründet (zu den Folgen vgl. hinten E. 7.1).
5.
5.1. Umstritten ist die weitere Ausgestaltung der Betreuung von C.________, namentlich aber die Frage, ob dieser beim Vater übernachten soll.
Dabei steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass diese Betreuung derzeit nicht genau wie von der KESB festgelegt (vgl. vorne Bst. A.b) erfolgt, sondern der Beschwerdeführer das Kind jeweils am Donnerstag und Freitag von 07:30 bis 18:30 und am Sonntag von 11:00 bis 18:30 Uhr bei sich hat. Am Montag und Mittwoch befindet C.________ sich in der Kindertagesstätte. Die Übernachtungen erfolgen immer bei der Mutter. Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit zu 60 % als Hausarzt, die Beschwerdegegnerin übt ein 50 %-Pensum aus.
5.2. Wie die Betreuung von C.________ durch den Beschwerdeführer (begrifflich) zu bezeichnen ist, hängt von der hier nicht zu klärenden Frage ab, ob eine alternierende Obhut vorliegt (vgl. vorne E. 4 und hinten E. 7.1). Sofern dies der Fall ist, gilt es, die dem Beschwerdeführer zukommenden Betreuungsanteile festzulegen. Kommt die Obhut dagegen der Beschwerdegegnerin alleine zu, ist der persönliche Verkehr bzw. das Besuchsrecht des Vaters zu regeln (Urteile 5A_678/2023 vom 20. Juni 2024 E. 4.3.1, in: FamPra.ch 2024 S. 1058; 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021 S. 487). Weder die Aufteilung der Betreuung noch die Regelung des persönlichen Verkehrs bzw. des Besuchsrechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB) lässt sich objektiv und abstrakt vornehmen. Vielmehr ist stets im konkreten Einzelfall nach richterlichem Ermessen (Art. 4 ZGB) zu entscheiden (Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3, nicht publ. in: BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021 S. 487; zur Prüfungsbefugnis des Bundesgericht vgl. vorne E. 1.4). Die zuständige Behörde hat sich bei diesem Entscheid insbesondere vom Kindeswohl als oberster Maxime des Kindesrechts (BGE 143 III 193 E. 4; 142 III 612 E. 4.2; 141 III 328 E. 5.4; 131 III 209 E. 5) leiten zu lassen. Notwendig ist die Klärung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls; es ist stets eine im Wohl des Kindes liegende Lösung zu finden, die den Besonderheiten dieser Umstände angepasst ist (BGE 144 III 10 E. 7.2; Urteil 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.3, nicht publ. in: BGE 147 III 121, aber in: FamPra.ch 2021 S. 487). Die Behörde hat sich an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren, dessen positive Entwicklung gewährleistet und gefördert werden soll. Die Interessen der Eltern haben zurückzustehen (BGE 131 III 209 E. 4; 130 III 585 E. 2.1).
5.3. Das Obergericht ging beim Entscheid über die Ausgestaltung der Betreuung vom Kindeswohl als Leitlinie aus. Die Interessen der Eltern hätten dagegen in den Hintergrund zu treten, was der Beschwerdeführer nicht erkenne. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz stehen die Parteien in einem heftigen Paarkonflikt, der schon vor der Geburt von C.________ bestanden habe. Die Eltern würden sich mit Misstrauen und gegenseitigen Vorwürfen begegnen und trotz professioneller Hilfe sei eine Kooperation und Kommunikation kaum bzw. nur Mithilfe des Beistands möglich. Funktioniere die Elternebene dergestalt "nur neutral", sei dies ein Risikofaktor für das Scheitern einer alternierenden Obhut. Trotz dieser Schwierigkeiten habe sich die Situation rund um die Kinderbelange mit der derzeit geltenden Regelung beruhigt und sei sie relativ stabil. Diese Stabilisierung und Ruhe sei dringend nötig und es rechtfertige sich daher nicht, etwas an den bestehenden Verhältnissen zu ändern. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass durch die Anordnung einer Übernachtung beim Vater die Wechsel des Kindes von einem zum anderen Elternteil reduziert werden könnten. Die Eltern hätten alles daran zu setzen, dieses fragile Gleichgewicht zu halten. Einzeln pflegten die Eltern einen liebevollen Umfang mit C.________.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer erachtet den Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Sowohl die KESB als auch der Bezirksrat hätten die von ihm beantragte Betreuungsregelung insbesondere mit Blick auf das Kriterium der Stabilität und Kontinuität abgelehnt. Entsprechend habe der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde an die Vorinstanz detailliert mit diesem Aspekt auseinandergesetzt und Punkt für Punkt erläutert, warum die Schlüsse der Behörden falsch seien. Das Obergericht sei nicht auf diese gemäss den unteren Instanzen entscheidende Thematik und die umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers dazu eingegangen. Vielmehr habe es diese Fragestellung nicht behandelt und dem Beschwerdeführer gar vorgeworfen, sich nicht mit dem Entscheid des Bezirksrats auseinanderzusetzen.
5.4.2. Für das Obergericht war die Stabilität der Verhältnisse zwar insoweit entscheidend, als es die jetzt geltende Betreuungsregelung nicht verändern wollte, die zu einer Beruhigung der Situation geführt habe (vgl. E. 5.3 hiervor). Es bezog sich damit aber nicht auf das Kontinuitätsprinzip, gemäss dem die gelebte Aufgabenteilung auch nach der Trennung noch für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist (BGE 144 III 481 E. 4.4 und 4.5; Urteil 5A_373/2018 vom 8. April 2019 E. 3.1) und das der Beschwerdeführer anzusprechen scheint. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer denn auch nicht in diesem Zusammenhang vorgeworfen, sich nicht mit dem Entscheid des Bezirksrats auseinander zu setzen. Diesen Vorwurf erhob sie vielmehr zur Frage, inwiefern das Kindeswohl bei hälftiger Betreuung beeinträchtigt werde. Unter diesen Umständen waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse für den Entscheid des Obergerichts von vornherein nicht ausschlaggebend, womit dieses auch mit Blick auf den Gehörsanspruch nicht darauf einzugehen brauchte (BGE 150 III 1 E. 4.5; 146 II 335 E. 5.1).
Das Obergericht wandte sodann das Recht von Amtes wegen an (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Urteil 5A_640/2022 vom 28. März 2023 E. 3.3.2), weshalb es nicht an die rechtliche Würdigung seiner Vorinstanzen gebunden war. Es durfte daher die Beschwerde mit einer anderen Argumentation als diese abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 141 III 426 E. 2.4). Insofern bleibt es unerheblich, sollten die unteren kantonalen Instanzen das Kontinuitätsprinzip in den Vordergrund gestellt haben. Dass der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen der Vorinstanz vernünftigerweise nicht hätte rechnen können und er daher nach Massgabe von Art. 29 Abs. 2 BV zu diesem anzuhören gewesen wäre (BGE 150 I 174 E. 4.1), ist sodann nicht geltend gemacht und daher nicht zu prüfen (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). Der Vorwurf der Gehörsverletzung erhärtet sich nicht.
5.4.3. Da die Kontinuität und Stabilität der Verhältnisse im Sinne der Aufrechterhaltung der Betreuungssituation vor der Trennung für das angefochtene Urteil nicht entscheidend war, braucht auch hier nicht auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen zu werden. Ohnehin beziehen diese sich zum Grossteil auf die Entscheide der KESB und des Bezirksrats, die im Verfahren vor Bundesgericht keine zulässigen Anfechtungsobjekte bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Es ist auch nicht hinreichend geltend gemacht, dem Obergericht sei deshalb eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorzuwerfen, weil es dieses Kriterium zu Unrecht nicht beachtet hätte (vgl. BGE 151 III 190 E. 5.2).
5.5. In der Sache sind hauptsächlich die Übernachtungen beim Vater umstritten (vgl. E. 5.1 hiervor). Nach Ansicht des Obergerichts liegen derartige Übernachtungen und damit eine Änderung der derzeit geltenden Betreuungsregelung mit Blick auf den bestehenden Paarkonflikt und die zuletzt eingetretenen Beruhigung nicht im Kindeswohl (vgl. E. 5.3 hiervor). Auch die Beschwerdegegnerin verweist auf die Stabilität der Verhältnisse, welche die Aufrechterhaltung der heutigen Regelung verlangten.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines chronifizierten Elternkonflikts, der die elterliche Kommunikation zu organisatorischen Fragen ausschliesst. Unbesehen darum leuchtet, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt, nur wenig ein, weshalb es stärker zur Stabilisierung und Beruhigung der Situation beitragen sollte, wenn C.________ zweimal die Woche (Donnerstagabend und Freitagmorgen) von einem Elternteil zum anderen wechseln muss, als wenn er beim Vater übernachtet. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass beide Parteien vortragen, die Übergaben würden derzeit grundsätzlich gut funktionieren, ist doch mit den vermehrten Übergaben ein erhöhtes Konfliktpotential verbunden. Dem angefochtenen Urteil lässt sich denn auch nicht entnehmen, weshalb dies anders sein sollte: Das Obergericht verweist letztlich alleine darauf, derartige Übernachtungen seien "zu verfrüht". Anlass für eine weitergehende Begründung seines Standpunktes hätte für die Vorinstanz umso mehr bestanden, als sie selbst bemerkt, es würde auf den ersten Blick "in Anbetracht der geltenden Regelung nahe liegen, eine Übernachtung von C.________ beim Vater jeweils von Donnerstag auf Freitag vorzusehen, [betreue] doch der Vater C.________ an beiden Tagen, und [könne] die Übergabe von C.________ am Freitag Morgen [...] vermieden werden". Dem angefochtenen Urteil lassen sich sodann keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Vater sich nicht auch über Nacht adäquat um den Sohn sollte kümmern können. Die Beschwerdegegnerin spricht dem Vater diese Qualität zwar ab. Sie beschränkt sich indes darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, und wirft dem Obergericht nicht vor, den Sachverhalt in dieser Hinsicht lückenhaft oder qualifiziert falsch festgestellt zu haben. Ihre Ausführungen bleiben daher unbeachtlich (vgl. vorne E. 2.2).
5.6. Zusammenfassend kann dem Obergericht nach dem Erwogenen der Vorwurf nicht erspart werden, dass es in seinem Entscheid, namentlich aber bei der Ermittlung des Kindeswohls, massgebende Gesichtspunkte nur ungenügend berücksichtigt und damit auch sein Ermessen (vgl. E. 5.2 hiervor) fehlerhaft ausgeübt hat. Die Beschwerde ist damit auch hinsichtlich der Ausgestaltung der Betreuung begründet.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht weiter vor, sich auf Anordnungen zur jetzigen Situation zu beschränken und nicht gestützt auf eine sachverhaltsbasierte Prognose eine Regelung für die Zukunft zu treffen. In diesem Sinn sei das angefochtene Urteil unvollständig. Gleichzeitig sei es unzulässig, die Verantwortung für die künftige Betreuungsregelung bzw. den Entscheid darüber, ob und wann die Betreuung in einer weiteren Phase auszuweiten sei, dem Beistand zu übertragen (vgl. vorne Bst. A.b).
6.2.
6.2.1. Wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, ist es nicht statthaft, die Regelung des persönlichen Verkehrs als solche an eine Beistandsperson zu übertragen. Insbesondere darf dieser nicht das Recht eingeräumt werden, für die Umsetzung des dem Umfang nach von der Behörde festgelegten Kontaktrechts konkrete Anordnungen zu treffen. Hingegen steht es der Behörde frei, gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB für den Fall, dass sich die Eltern bei der Umsetzung der getroffenen Regelung nicht einigen können, der Beistandsperson die Aufgabe zu übertragen, die Modalitäten der Durchführung des persönlichen Verkehrs zu konkretisieren (Urteile 5A_3/2024 vom 23. Juli 2024 E. 6.2; 5A_883/2017 vom 21. August 2018 E. 3.3). Derselbe Gedankengang erheischt auch für die Ausgestaltung der Betreuungsregelung bei der (alternierenden) Obhut Geltung, obliegt diese doch der Behörde (Art. 298b Abs. 3 ZGB).
6.2.2. Mit diesen Grundsätzen sind die dem Beistand vorliegend eingeräumten Aufgaben vereinbar: Diesem wurden keine Entscheidkompetenzen übertragen, sondern allein der Auftrag erteilt, zusammen mit den Eltern nach einer weitergehenden Lösung zu suchen und gegebenenfalls der Behörde Anträge zum weiteren Vorgehen zu stellen. Ihm kommt damit eine bloss begleitende Funktion bzw. eine Hilfsfunktion zu, was mit Blick auf das Ausgeführte unbedenklich ist.
6.3.
6.3.1. Zu klären bleibt damit, ob das Obergericht eine zeitlich weitergehende Regelung hätte treffen müssen. Dabei ist freilich zu beachten, dass gemäss dem angefochtenen Urteil die Frage der "weitergehenden Besuchsregelung" vorab die Übernachtungen betrifft. Diese Thematik ist bereits für die aktuelle Betreuungsregelung neu zu beleuchten (vgl. vorne E. 5). Weitergehend ist aber auf Folgendes zu verweisen:
Das hier sowohl für die Regelung der Betreuungsanteile wie auch jene des persönlichen Verkehrs vorrangig massgebende Kindeswohl (vgl. E. 5.2 hiervor) verlangt nach einer Regelung, die dem Kind die notwendige Stabilität vermittelt, damit es sich in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht möglichst harmonisch entfalten kann (BGE 142 III 481 E. 2.7; 114 II 200 E. 3 [einleitend]). Dementsprechend darf die Behörde sich nicht auf eine bloss temporäre Regelung beschränken, was für das Kind notwendig mit Ungewissheiten und Unsicherheiten verbunden ist. Vielmehr hat sie nach Massgabe der zur Zeit der Urteilsfällung gegebenen und für die Zukunft voraussehbaren tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich eine endgültige und dauerhafte Ordnung zu treffen (BGE 122 III 404 E. 4d; 120 II 229 E. 3b/bb; 119 II 201 E. 3).
6.3.2. Das Obergericht hält mit der KESB dafür, dass die künftige Entwicklung der Betreuung des Sohnes durch den Beschwerdeführer nicht selbstverständlich ist und es verfrüht wäre, bereits heute eine Regelung zu treffen. Damit hat es die künftigen Entwicklungen als nicht vorhersehbar qualifiziert. Diese (tatsächliche) Feststellung stellt der Beschwerdeführer nicht ausreichend in Frage (vgl. vorne E. 2.2). Namentlich legt er nicht dar, welche im Entscheidzeitpunkt absehbaren Umstände bestanden haben sollen, die eine weitergehende Regelung notwendig gemacht hätten. Insbesondere ist auch die von ihm selbst vorgeschlagene Regelung (vgl. vorne Bst. C) allein vom Gedanken geprägt, es sei schnellstmöglich, mithin nach einer nur kurzen Übergangsphase, eine alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung einzurichten. Dass die von ihm gewünschte Regelung aufgrund von absehbaren Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen notwendig wäre, macht er dagegen nicht geltend.
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine weitergehende Regelung getroffen hat. Auch war sie mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) entgegen dem Beschwerdeführer nicht gehalten, weiter auf dessen nicht entscheidwesentlichen Ausführungen hierzu einzugehen (vgl. die Hinweise vorne in E. 5.4.2). Unbegründet ist im Übrigen die Furcht des Beschwerdeführers, die heute getroffene Regelung werde bis zur Volljährigkeit des Sohnes aufrechterhalten: Soweit wesentliche Veränderungen in den Verhältnissen eintreten sollten, ist es den Parteien vielmehr unbenommen, die Abänderung des angefochtenen Urteils zu beantragen ( Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB ; vgl. auch vorne E. 1.2). Hierbei werden sie zudem durch den Beistand unterstützt (vgl. vorne Bst. A.b und E. 6.2 hiervor).
7.
7.1. Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als teilweise begründet und ist die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Betreuungsregelung und deren Bezeichnung aufzuheben. Es ist indes mit Blick auf das Ermessen der kantonalen Instanzen (vgl. vorne E. 5.2) nicht Aufgabe des Bundesgerichts, hierüber einen neuen Entscheid zu treffen. Da der Elternkonflikt und dessen Auswirkungen auf die Ausgestaltung der Regelung der Beziehung zwischen Vater und Sohn von den kantonalen Instanzen bei der Ausgestaltung der Betreuung zu wenig berücksichtigt wurde und sich mit Einreichung der Unterhaltsklage beim Bezirksgericht (vgl. vorne E. 3) eine neue prozessuale Situation ergeben hat (Art. 304 Abs. 2 ZPO; Urteil 5A_744/2022 vom 9. Juni 2023 E. 3.4.1, in: SZZP 2023 S. 652) ist die Sache wie von den Parteien zuletzt beantragt an die KESB zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Im erneuten Entscheid wird auch neu über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften zu entscheiden sein. Diese sind zwar auch vor Bundesgericht strittig. Da sie aber wesentlich durch das anzuordnende Betreuungsmodell beeinflusst wird (Art. 52f bis Abs. 2 AHVV [SR 831.101] und dazu BGE 152 V 85 E. 5.1; 147 III 121 E. 3.4), ist hierauf an dieser Stelle nicht mehr einzugehen. Die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist daher auch in diesem Umfang aufzuheben.
Die Neuverlegung der Prozesskosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens wird in Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils dem Obergericht überlassen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ; BGE 134 I 184 E. 6.2; Urteil 4A_251/2025 vom 15. September 2025 E. 8, nicht publ. in: BGE 152 III 51).
7.2. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers (BGE 141 V 81 E. 11.1). Entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2025 wird hinsichtlich der Obhut, der Betreuungsregelung sowie der Anrechnung der Erziehungsgutschriften und die Ziffern 2 und 3 werden vollständig aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung in der Sache an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zu Hälfte auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber