Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_808/2025
Urteil vom 13. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Santschi,
Beschwerdeführerin,
gegen
D.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 15. August 2025 (FO.2023.34-K2 ZV.2023.157-K2 ZV.2025.44-K2).
Sachverhalt
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1984; Beschwerdeführerin) und D.________ (geb. 1986; Beschwerdegegner) heirateten im Jahre 2009. Sie sind die Eltern von B.A.________ (geb. 2013) und C.A.________ (geb. 2013). Im Jahr 2016 trennten sie sich und am 15. November 2016 wurde das Getrenntleben gerichtlich geregelt.
A.b. Auf Klage von A.A.________ hin schied das Kreisgericht Wil mit Entscheid vom 23. März 2023 und 19. April 2023 die Ehe und regelte die Nebenfolgen. Dabei genehmigte es die Teilvereinbarung vom 4. November 2021, mit der die Parteien die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beliessen, die Obhut der Mutter übertrugen und das Besuchs- und Ferienrecht des Vaters regelten. Weitergehend verpflichtete das Kreisgericht D.________ zur Zahlung von (indexiertem) Kindesunterhalt, verzichtete auf die Festlegung von nachehelichem Unterhalt, erklärte die Parteien im derzeitigen Besitzstand für güterrechtlich auseinandergesetzt und regelte den Vorsorgeausgleich. Die Gerichtskosten auferlegte das Kreisgericht den Parteien je zur Hälfte, Parteientschädigungen sprach es keine zu.
B.
In teilweiser Gutheissung der hiergegen von beiden Parteien erhobenen Rechtsmittel hob das Kantonsgericht St. Gallen den Entscheid des Kreisgerichts soweit den Kindesunterhalt und das Güterrecht betreffend mit Entscheid vom 15. August 2025 (eröffnet am 18. August 2025) auf. Den von D.________ zu bezahlenden Unterhalt setzte das Kantonsgericht selbst neu fest. Hinsichtlich der güterrechtlichen Auseinandersetzung wies es die Sache zu neuer Entscheidung an das Kreisgericht zurück. Weitergehend wies des Kantonsgericht die Rechtsmittel ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es beiden Ehegatten je zur Hälfte. Ausserdem bestimmte es, dass diese ihre Parteikosten selbst tragen.
C.
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. September 2025 ans Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts soweit den Kindesunterhalt und die Prozesskosten betreffend aufzuheben und D.________ sei zur Bezahlung im Einzeln bezifferter Kindesunterhaltsbeiträge (subeventuell der durch das Kantonsgericht neu festzusetzenden Beträge) zu verpflichten. Eventuell sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung und Neuberechnung der Kindesunterhaltsbeiträge (subsubeventuell zwecks Neufestlegung und Begründung des
dies a quo) an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien D.________ aufzuerlegen, der zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'370.-- zu verpflichten sei. Ausserdem beantragt A.A.________ die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--; eventuell sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Mit Verfügung vom 19. September 2025 ist das Bundesgericht auf das Gesuch um einen Prozesskostenvorschuss nicht eingetreten und am 7. November 2025 hat das Kreisgericht das Gesuch abgewiesen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 273 E. 1 [einleitend]; 147 I 268 E. 1 [einleitend]).
Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über vermögensrechtliche Nebenfolgen einer Ehescheidung und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG nötige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist überschritten (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG) und die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG), gegen Teilentscheide (Art. 91 BGG) und bei gegebenen Voraussetzungen gegen Zwischenentscheide ( Art. 92 und 93 BGG ).
In der Schweiz gilt der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Demnach ist das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz insgesamt grundsätzlich erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen entschieden worden ist (vgl. BGE 144 III 298 E. 6.3 und 6.4). Dieser Grundsatz gilt zwar nicht absolut (vgl. Urteil 5A_588/2024 vom 21. November 2025 E. 5.5, in: FamPra.ch 2026 S. 128) und verbietet es einer Rechtsmittelinstanz nicht, wie hier bloss über einen Teil der strittigen Fragen in der Sache zu entscheiden und die Angelegenheit weitergehend an die Erstinstanz zurückzuweisen. In diesem letzten Fall erlässt die Rechtsmittelinstanz aber nicht einen End- oder Teilentscheid nach Art. 90 oder 91 BGG , sondern einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG (BGE 134 III 426 E. 1.2; Urteile 5A_924/2025 vom 8. Januar 2026 E. 1.2.1; 5A_213/2019 vom 25. September 2019 E. 1.4). Der angefochtene Entscheid ist entsprechend zu qualifizieren. Hieran ändert der Umstand von vornherein nichts, dass das Kantonsgericht der Erstinstanz allein aufgegeben hat, nochmals über das Güterrecht zu entscheiden: Weder ist ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung in Anwendung von Art. 283 Abs. 2 ZPO in ein separates Verfahren verwiesen worden wäre.
2.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen, nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b). Es obliegt der beschwerdeführenden Person, das Vorliegen dieser Eintretensvoraussetzung darzutun, sofern dieses nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin geht vom Vorliegen eines Endentscheids nach Art. 90 BGG aus. Entsprechend äussert sie sich nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Sodann ist nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen für eine sofortige Beschwerde gegeben wären: Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin selbst an, dass der Beschwerdegegner während der Dauer des Scheidungsverfahrens gestützt auf das Eheschutzurteil Unterhalt für die Kinder bezahlt, womit in diesem Zusammenhang kein Nachteil droht. Da der Entscheid über die (nicht abgetrennte) güterrechtliche Auseinandersetzung aussteht, kann mit dem Entscheid über den Kindesunterhalt allein auch kein Endentscheid herbeigeführt werden.
2.3. Damit ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig und auf diese ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird die Möglichkeit haben, den Entscheid vom 15. August 2025 nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG mit Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, wird sie nicht entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, und dem Kreisgericht Wil, Flawil, mitgeteilt.
Lausanne, 13. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber