Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_752/2026
Urteil vom 10. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Weinfelden, Bahnhofstrasse 22, Postfach 140, 8570 Weinfelden.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 30. Juli 2026 (BS.2026.27).
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Bezirk Weinfelden. Mit Entscheid vom 27. Juli 2026 wies das Bezirksgericht Weinfelden die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2026 Beschwerde. Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, da die Beschwerde aussichtslos los sei und mangels schutzwürdigen Interesses und infolge mangelnder Begründung auf sie voraussichtlich nicht einzutreten sein werde.
Dagegen hat eine B.________ LLC, handelnd durch die Beschwerdeführerin, am 5. August 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Eine B.________ LLC (angeblich eine US-Handelsgesellschaft) ist bzw. war nicht Partei des kantonalen Verfahrens und ist damit nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), soweit es eine solche Gesellschaft überhaupt geben sollte. Die Eingabe ist als von der Beschwerdeführerin persönlich stammend zu behandeln.
In der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ist die Beschwerdefrist falsch mit dreissig, statt mit zehn Tagen angegeben (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführerin ist daraus kein Nachteil erwachsen.
3.
Die Verfügung vom 30. Juli 2026 kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund einer Pfändungsanzeige habe die Bank C.________ sämtliche Festhypotheken per 31. Oktober 2026 gekündigt. Die Verweigerung des Vollzugsstopps führe dazu, dass die Bank die Zwangsverwertung der familiären Wohnliegenschaft ungehindert einleiten könne. Eine Betreibung auf Pfandverwertung der Bank ist jedoch - wie sich aus dem Fälligkeitstermin ergibt - offenbar noch gar nicht eingeleitet und auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens, in welchem es vielmehr um eine oder mehrere Pfändungsankündigungen geht. Ohnehin stellt die Beschwerdeführerin die Zusammenhänge verkürzt dar: Gemäss dem von ihr selber eingereichten Kündigungsschreiben hat die Bank die Hypotheken nicht wegen einer vereinzelten Pfändung gekündigt, sondern nach einer Bonitätsprüfung, die sich auch auf einen Betreibungsregisterauszug stützte. Die Beschwerdeführerin kann demnach nicht dartun, dass gerade durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte.
Die angefochtene Verfügung betrifft ausserdem eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, doch stellt sie dabei einzig den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dar.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen vorträgt, ist die Beschwerde zudem querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist vor Bundesgericht nicht anwendbar.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt.
Lausanne, 10. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg