Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_689/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dayana Berényi Kamm,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Rückweisungsentscheid),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 29. August 2024 (ZOR.2024.21).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 7. März 2024 wies das Bezirksgericht Zofingen die von der Ehefrau eingereichte Scheidungsklage ab, weil sie den Scheidungsanspruch als nicht gegeben erachtete.
Mit Entscheid vom 29. August 2024 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die hiergegen eingereichte Berufung gut und wies die Sache zur Durchführung des Scheidungsverfahrens an das Bezirksgericht zurück.
Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2024 verlangt der Ehemann, dass der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und die Berufung abzuweisen sei.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Scheidungsangelegenheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Rückweisungsentscheid führt zu keinem Verfahrensabschluss und ist daher ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er - worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides hingewiesen wird - nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).
2.
Vorliegend äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG, d.h. inwiefern ausnahmsweise das sofortige Einreichen einer Beschwerde beim Bundesgericht gerechtfertigt sein soll, sondern ausschliesslich zur zweijährigen Trennungsfrist bzw. der Scheidungswilligkeit und damit zu den Klagevoraussetzungen im erstinstanzlichen Verfahren.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli