Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_683/2025
Urteil vom 18. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Kontosperre,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 8. August 2025 (ABS 25 295).
Sachverhalt
A.
A.________ wurde in der Pfändungsgruppe Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, von der B.________ GmbH betrieben. Nachdem er die Gültigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls bestritten hatte, kam er den Vorladungen des Betreibungsamts zum Pfändungsvollzug nicht nach. Am 3. Juli 2025 erteilte das Betreibungsamt den Auftrag zur polizeilichen Vorführung. Gleichentags erliess es eine provisorische Sicherungsmassnahme und wies die Bank C.________ AG sowie die Bank D.________ AG an, die Saldi sämtlicher auf den Schuldner lautenden Konten bekannt zu geben und im Umfang von Fr. 14'000.-- für Auszahlungen zu sperren.
A.a. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er wandte sich gegen die "Verfügungen des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 3. Juli 2025 betreffend Kontosperre" und beanstandete die Sperrung aller seiner Konten.
A.b. Das Betreibungsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2025, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben. Es hielt fest, am 14. Juli 2025 habe die Pfändung auf dem Betreibungsamt vollzogen werden können. Gleichentags seien die Kontosperren aufgehoben worden. Dies sei dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2025 mitgeteilt worden. Einzig die Entsperrung eines Tresorfachs sei noch nicht erfolgt. Die in der Beschwerde verlangte Kontoentsperrung sei damit erfolgt, womit das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei.
A.c. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 ordnete der Instruktionsrichter des Obergerichts - vorbehältlich allfälliger umgehend einzureichender Bemerkungen - keinen weiteren Schriftenwechsel an. Am 8. August 2025 schrieb das Obergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab. Zur Begründung führte es aus, dass das Betreibungsamt die Sperrung des Kontos bei der Bank C.________ AG in der Zwischenzeit wieder vollumfänglich zurückgezogen habe, womit das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde entfallen sei.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. August 2025 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Feststellung, dass die angeordneten Sperren seiner Konten sowie seines Tresorfachs nichtig seien. Eventuell sei festzustellen, dass die angeordneten Sperren seiner Konten sowie seines Tresorfachs wegen Unverhältnismässigkeit aufzuheben seien. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz diesfalls anzuweisen sei, sich mit der Rechtmässigkeit der Sperrung sämtlicher Konten und des Tresorfachs bei der Bank C.________ AG auseinanderzusetzen.
Das Obergericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Nicht einzutreten ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, das Obergericht habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit der Rechtmässigkeit der Sperre seines bereits während des kantonalen Verfahrens wieder freigegebenen Privatkontos bei der Bank C.________ AG auseinandergesetzt. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG nur dann zulässig sei, wenn sie einen praktischen Verfahrenszweck verfolge. Es dürfe nicht bloss darum gehen, allgemein eine Pflichtwidrigkeit feststellen zu lassen, sondern der Beschwerdeführer müsse ein aktuelles Interesse an der Aufhebung, Änderung oder Vornahme einer bestimmten Verfügung haben. Falle das geforderte Rechtsschutzinteresse im Laufe des Verfahrens dahin, sei das Verfahren für gegenstandslos zu erklären und abzuschreiben. Mit diesen - zutreffenden (vgl. BGE 138 III 265 E. 2.3) Erwägungen - setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Damit genügt er seiner Begründungspflicht (oben E. 1.2) nicht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Während des Verfahrens vor Obergericht sei lediglich die Sperre seines Privatkontos bei der Bank C.________ AG aufgehoben worden. Auf die anderen nach wie vor bestehenden Sperren sei das Obergericht nicht eingegangen. Er habe die teilweise falsche und unvollständige Vernehmlassung des Betreibungsamts am 31. Juli 2025 in Empfang genommen. Das Obergericht habe seinen Entscheid bereits am Freitag, dem 8. August 2025, gefällt. Mit seiner umgehend eingereichten Replik vom 9. August 2025 sei er infolgedessen nicht mehr gehört worden.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 139 I 189 E. 3.2; 133 I 98 E. 2.1). Die Wahrnehmung des Rechts auf Replik - welches auch im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG vor der Aufsichtsbehörde gilt (BGE 142 III 234 E. 2.2; Urteil 5A_120/2019 vom 21. August 2019 E. 2.2) - setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei zugestellt werden, damit sie entscheiden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1). Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab. Die Rechtsprechung bejaht in aller Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht "nur wenige Tage" nach der Mitteilung entscheidet (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.6). In einer allgemeinen Formulierung hielt das Bundesgericht fest, dass jedenfalls vor Ablauf von zehn Tagen nicht, hingegen nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (vgl. Urteil 1B_272/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2). Mit anderen Worten darf das Gericht vor Ablauf von zehn Tagen im Allgemeinen nicht von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgehen (Urteil 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2). Die Frist beginnt praxisgemäss am Tag der Zustellung (d.h. des Empfangs) der fraglichen Eingabe durch die betroffene Partei (Urteil 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.4).
2.3. Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Track & Trace-Auszug geht hervor, dass er die Verfügung vom 23. Juli 2025 am 31. Juli 2025 auf der Post abgeholt hat. Zwischen dem Empfang dieser Verfügung und dem angefochtenen Entscheid vom 8. August 2025 lag somit eine Spanne von lediglich acht Tagen. Da vorliegend kein Grund besteht, vom Regelfall der 10-tägigen Wartefrist abzuweichen, hat die Vorinstanz mit ihrem verfrühten Entscheid das unbedingte Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt. Den Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund der vorsorglichen Massnahme des Betreibungsamts sein Konto bei der Bank D.________ AG sowie sein Tresorfach bei der Bank C.________ AG nach wie vor gesperrt seien, konnte die Vorinstanz daher nicht mehr berücksichtigen. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 126 V 130 E. 2b).
3.
Der kantonale Entscheid ist daher bereits aus formellen Gründen aufzuheben, so dass sich das Bundesgericht - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht zu den materiellen Ausführungen in der Beschwerde äussert. Die Sache ist zu neuer Entscheidung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ungeachtet des Verfahrensausgangs sind dem Kanton Bern keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Praxisgemäss ist dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, der einen ausserordentlichen Aufwand behauptet, aber nicht zu belegen vermag, trotz Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 8. August 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss