Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_649/2026
Urteil vom 10. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt André Wernli,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zustimmung zur Impfung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 4. Juni 2026 (KES 26 234).
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern der im Juli 2019 geborenen C.________, für welche sie die gemeinsame elterliche Sorge haben.
B.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 gelangte die Mutter an die KESB Emmental. Sie brachte vor, der Vater habe sich im Rahmen der schulärztlichen Untersuchung geweigert, dem Kind die Auffrischungsimpfung gegen Diphtherie, Starrkrampf und Keuchhusten verabreichen zu lassen. Daher ersuche sie um Festlegung, dass das Kind gemäss dem nationalen Impfplan geimpft werden dürfe. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2025 äusserte sich der Vater ablehnend zur Auffrischungsimpfung und am 15. Dezember 2025 reichte er eine Gefährdungsmeldung betreffend das Impfvorhaben ein mit dem Ersuchen, die Sicherheit des Impfstoffes sowie die Auswirkungen des darin enthaltenen Aluminiums auf den Körper sei näher abzuklären.
Mit Entscheid vom 16. Februar 2026 stimmte die KESB der Auffrischungsimpfung für das Kind zu.
Die hiergegen vom Vater erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. Juni 2026 ab.
C.
Mit Beschwerde vom 8. Juli 2026 wendet sich der Vater an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und um Feststellung, dass die Voraussetzungen für die behördliche Ersetzung seiner Zustimmung zur Auffrischungsimpfung gegen Diphtherie, Starrkrampf und Keuchhusten nicht erfüllt seien und die entsprechende Anordnung der KESB aufzuheben sei, eventualiter um Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung. Ferner verlangt er die aufschiebende Wirkung und die superprovisorische Untersagung der angeordneten Impfung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Zustimmung zur Impfung eines Kindes bei elterlicher Uneinigkeit. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat festgestellt, dass gemäss dem Schweizerischen Impfplan für Kinder und Jugendliche u.a. die Impfung gegen Diphtherie, Starrkrampf (Tetanus) und Keuchhusten (Pertussis) vorgesehen ist. Diese Krankheiten könnten gemäss dem Bundesamt für Gesundheit zu schwerwiegenden Gesundheitsschädigungen oder sogar zum Tod führen. Empfohlen sei daher, Kinder im Alter von 2, 4 und 12 Monaten, von 4 bis 7 Jahren und von 11 bis 15 Jahren gegen die drei Krankheiten zu impfen. C.________ habe bisher drei Impfdosen erhalten und befinde sich jetzt im empfohlenen Alter (4 bis 7 Jahre) für die nächste Dosis. Objektive Gründe gegen die Impfung würden nicht bestehen, zumal es bei der Auffrischungsimpfung um den gleichen Impfstoff gehe, welchen das Mädchen bereits dreimal erhalten und jeweils gut vertragen habe. Ausserdem sei der Impfstoff in der Schweiz durch Swissmedic unbestritten zugelassen und dem Zulassungsentscheid gehe eine Prüfung nach wissenschaftlichen Standards voran. Es bestehe deshalb kein Anlass zur näheren Überprüfung der vom Vater, welcher medizinischer Laie sei, entgegen den aktuell vorherrschenden medizinisch-pharmazeutischen Fachmeinungen geäusserten Bedenken gegenüber dem Wirkstoff. Im Übrigen äusserte sich das Obergericht zu den Gefahren, welche bei fehlender oder ungenügender Impfung im Fall einer Erkrankung bestehen können.
4.
Aufgrund der (vorstehend stark zusammengefasst wiedergegebenen) obergerichtlichen Erwägungen liegt zunächst keine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs vor. Das Obergericht hat sich, soweit diese entscheidrelevant waren, mit allen Belangen auseinandergesetzt und der angefochtene Entscheid erfüllt die verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht. Aus diesen ergibt sich die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, weshalb - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 150 III 1 E. 4.5).
Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung dahingehend geltend macht, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf eine unabhängige medizinische Beurteilung des konkreten Nutzen-Risiko-Profils für C.________ als Antrag auf generelle Überprüfung des Impfplans missverstanden und den entsprechenden Antrag nicht behandelt, ist von der - nicht substanziiert bestrittenen - Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass es sich bei C.________ um ein gesundes Kind handelt, für welches keine konkreten individuellen Kontraindikationen vorliegen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 E. 6.4, und nachfolgend E. 7; sodann E. 8 betreffend allgemeine Kontraindikation bezüglich des Impfstoffs). Inwiefern vor diesem Hintergrund eine Gehörsverletzung vorliegen soll, wenn die Vorinstanz es abgelehnt hat, eine unabhängige medizinische Beurteilung des konkreten Nutzen-Risiko-Profils einzuholen (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 E. 6.7), ist nicht ersichtlich. Die Gehörsrüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
5.
Betreffend die Sache selbst macht der Vater insbesondere eine Verletzung von Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie von Art. 392 Ziff. 1 (i.V.m. Art. 314 Abs. 1) ZGB geltend und bringt vor, die KESB hätte nicht direkt selbst über die Impfung entscheiden dürfen, sondern eine Beistandschaft errichten müssen, da keine einfachen Verhältnisse vorlägen, zumal er konkrete und individuelle medizinische Abklärungen zum konkreten Impfstoff verlangt habe.
Ausgangspunkt bildet die publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach zwar die Impffrage in den Bereich der elterlichen Autonomie fällt, sich Eltern also gemeinsam gegen eine Impfung ihrer Kinder entscheiden können (BGE 146 III 313 E. 6.2.3), jedoch das Kindeswohl keine elterliche Pattsituation betreffend die Frage der Impfung verträgt und deshalb bei elterlicher Uneinigkeit die KESB anstelle der Eltern über diese Frage zu entscheiden und dabei die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu befolgen hat, soweit nicht aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles zur Wahrung des Kindeswohls eine Abweichung indiziert ist (BGE 146 III 313 E. 6.2.6).
Die zitierte Rechtsprechung besagt, dass in solchen Pattsituationen gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB direkt die KESB anstelle der Eltern über die Impffrage entscheidet. Dass vorliegend eine Pattsituation vorliegt, wird in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten. Entgegen dem Vorbringen des Vaters liegt mithin keine Verletzung der erwähnten Norm vor. Seine weitere Behauptung, es lägen keine klaren Verhältnisse im Sinn von Art. 392 Ziff. 1 ZGB vor und es sei deshalb eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu errichten, geht vor dem Hintergrund des Gesagten nicht nur an der Sache vorbei, sondern sie wäre auch nicht zielführend, weil ein Beistand, soweit ihm über die in Art. 308 Abs. 1 ZGB genannte Beratungsfunktion hinaus überhaupt eine eigenständige und nicht bloss delegierte Entscheidungsbefugnis zukäme, bei der Ausübung seines Amtes wiederum die Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu beachten hätte.
6.
Soweit der Vater eine Verletzung des Subsidiaritäts- bzw. Verhältnismässigkeitsprinzips geltend macht und eine Verletzung von Art. 389 ZGB, Art. 13 f. und 36 BV sowie Art. 8 EMRK rügt, ist erneut auf die publizierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, die sich spezifisch zu Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB bzw. dem Verhältnismässigkeitsprinzip äussert (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.7), sowie auf die bereits erwähnte Grundaussage, wonach sich der Spielraum der KESB bei elterlicher Uneinigkeit über die Impffrage darauf beschränkt, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles für das betroffene Kind von den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit abzuweichen ist. Ferner wäre die vom Vater unter dem Blickpunkt des Subsidiaritätsprinzips angeregte bzw. verlangte behördlich begleitete gemeinsame Impfberatung, welche vorgängig zu einer allfälligen autoritativen Entscheidung der KESB stattfinden soll, nicht zweckmässig zur Überwindung der Pattsituation. Das (als "Angebot" bezeichnete) väterliche Ansinnen orientiert sich nicht am Kindeswohl, sondern zielt darauf, die Mutter in ihrer Überzeugung, wonach das Kind zu impfen sei, umzustimmen und seinen eigenen Willen, wonach das Kind nicht geimpft werden soll, durchzusetzen. Gerade die Gleichwertigkeit der elterlichen Überzeugungen bildet indes den gedanklichen Ausgangspunkt der bereits mehrfach erwähnten Rechtsprechung gemäss BGE 146 III 313, wonach bei Pattsituationen die KESB zu entscheiden hat.
7.
Für die Entscheidung der KESB, ob im konkreten Fall den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit zu folgen oder hiervor abzuweichen ist, sind nicht die (in der Beschwerde an das Bundesgericht ohnehin nicht mehr im Einzelnen ausgeführten) allgemeinen Bedenken des Vaters, sondern die konkreten Belange des Kindes massgeblich (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.4 und 6.2.5), und es besteht kein Raum für die geforderten allgemeinen epidemiologischen Abklärungen (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.5).
Inwiefern bei C.________ eine spezifische Situation vorliegen würde, welche ein einzelfallweises Abweichen von den Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit erfordern könnte, legt der Vater nicht konkret dar (vgl. auch E. 4). Mangels diesbezüglicher Willkürrügen hat es somit bei den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen sein Bewenden, dass C.________ bereits die drei ersten Impfungen für Diphtherie, Starrkrampf und Keuchhusten erhalten hat, dass sie diese gut vertragen hat, dass sie keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweist und dass es um eine Auffrischungsimpfung mit dem gleichen Impfstoff geht. Damit bestehen keine Anhaltspunkte für ein Abweichen von den offiziellen Impfempfehlungen.
8.
Am Gesagten ändert im Übrigen nichts, wenn der Vater eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit seinem kantonalen Vorbringen geltend macht, er selbst habe eine Impfberatung wahrgenommen. Inwiefern dies eine Auswirkung auf das Ergebnis des Entscheides haben könnte, was eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Willkürrüge betreffend die Sachverhaltsfeststellung ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 148 I 127 E. 4.3; übrigens analog bei Willkür in der Rechtsanwendung, vgl. BGE 144 I 113 E. 7.1; 148 III 95 E. 4.1), lässt sich nicht erkennen.
Gleiches gilt für das Vorbringen, die obergerichtliche Feststellung, Kontraindikationen würden weder behauptet noch seien solche ersichtlich, sei klar aktenwidrig, habe er doch Unterlagen zu den Kontraindikationen des konkreten Impfstoffs eingereicht und damit die Frage ausdrücklich thematisiert. Bei einem auf Art. 307 Abs. 1 ZGB gestützten Entscheid ist es, wie das Obergericht mit seiner explizit verneinten diesbezüglichen Abklärungspflicht zutreffend erkannt hat, nicht an der zustimmenden Behörde oder dem Gericht, einen von der Swissmedic zugelassenen Impfstoff erneut auf seine Wirkungen zu untersuchen.
9.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
10.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli