Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_632/2026
Urteil vom 6. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Juni 2026 (ABS 26 363).
Erwägungen
1.
Am 26. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland. Mit Verfügung vom 29. Juni 2026 wies das Obergericht des Kantons Bern das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Vorliegend ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liege vor, da bei Durchführung des Pfändungsvollzugs, insbesondere an seiner Wohnadresse, ein unmittelbarer Eingriff in die Privat- und Wohnsphäre erfolge. Eine einmal erfolgte Besichtigung, Inventarisierung und Offenlegung persönlicher Lebensverhältnisse könne nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Mit diesen Ausführungen ist nicht hinreichend dargetan, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil durch den Pfändungsvollzug drohen könnte. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen gegen die Pfändungsankündigung im kantonalen Beschwerdeverfahren durchdringen sollte, würde der Pfändungsvollzug wieder aufgehoben (Urteil 5A_910/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2). Gewisse Unannehmlichkeiten sind im Zwangsvollstreckungsverfahren im Übrigen hinzunehmen und können nicht mit dem abstrakten Hinweis auf die Privatsphäre hinausgeschoben werden.
Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind zudem solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und Unverhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 BV ). Er stellt dabei jedoch bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht dar. Eine genügende Verfassungsrüge fehlt.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg