Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_627/2026
Urteil vom 8. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rückweisung (Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 28. Mai 2026 (XBE.2026.1).
Sachverhalt
Die Parteien sind die geschiedenen Eltern eines 2017 geborenen Sohnes, für welchen das Familiengericht Baden am 10. Oktober 2022 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete.
Ab Herbst 2024 erstattete die Schulleitung Zofingen beim Familiengericht Zofingen mehrmals Gefährdungsmeldungen wegen fehlender Kooperation der Mutter und teilweisem Schulabsentismus des Kindes. Am 13. August 2025 erstattete sie eine weitere dringliche Gefährdungsmeldung, wonach die Mutter gemeldet habe, das Kind gehe ab sofort in eine andere Schule, ohne diese nennen zu wollen, wonach der Vermieter den Auszug aus der Wohnung bestätigt habe und wonach der Beistand die Mutter in den letzten Monaten nicht habe kontaktieren können. Am 26. August 2025 erstatteten die Einwohnerdienste Zofingen eine Meldung, wonach die Mutter persönlich vorgesprochen und die Abmeldung ins Ausland beantragt habe. Darauf entzog ihr das Familiengericht superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und verbot ihr, das Kind ins Ausland zu verbringen.
Bei der Anhörung am 23. Oktober 2025 teilte die Mutter mit, dass sie mit dem Kind in einem Hotel in U.________ wohne, was ihr aber auf Dauer zu teuer werde, weshalb sie auf der Suche nach einer Wohnung sei; das Kind werde im Home-Schooling unterrichtet. Darauf hob das Familiengericht Zofingen mit Entscheid vom 10. November 2025 sowohl die Beistandschaft für das Kind als auch den superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf.
Dagegen erhob der Vater Beschwerde. In deren Gutheissung hob das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 28. Mai 2026 den Entscheid des Familiengerichts in Bezug auf die Aufhebung der Beistandschaft auf und wies dies Sache zur vertieften Prüfung an das Familiengericht zurück.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2026 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht, wobei sie insbesondere die Kostenauferlegung bemängelt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rückweisungsentscheid in einer Kindesangelegenheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Der Rückweisungsentscheid führt zu keinem Verfahrensabschluss und ist daher ein Zwischenentscheid (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1; 148 IV 155 E. 1.1). Diese restriktiv zu handhabenden Voraussetzungen sind in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Es bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1).
2.
Die Beschwerdeführerin legt die erwähnten Eintretensvoraussetzungen nicht dar, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann. Ohnehin wäre sie auch in der Sache selbst nicht hinreichend begründet. Das Obergericht hat ausführlich dargelegt, weshalb angesichts der konkreten Situation die Aufhebung der Beistandschaft für das Kind als verfrüht erscheint und der Sachverhalt vom Familiengericht ungenügend abgeklärt worden ist, womit sich die Mutter nicht in sachgerichteter Weise auseinandersetzt. Die Kostenauferlegung beruht sodann auf dem Verfahrensausgang und mit der blossen Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe das obergerichtliche Verfahren nicht veranlasst, ist keine Rechtsverletzung darzutun.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Familiengericht Zofingen, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli