Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_605/2026
Urteil vom 15. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen,
Bachstrasse 10, Postfach, 8280 Kreuzlingen.
Gegenstand
Grundstücksteigerung,
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 22. Juni 2026 (BS.2026.20).
Erwägungen
1.
2009 verstarb der österreichische Staatsangehörige B.________ in Österreich. Im Testament vom 18. Mai 2009 hatte er die einzige gesetzliche Erbin, seine Tochter A.________ (fortan Beschwerdeführerin) auf den Pflichtteil gesetzt. Zu seinen Erben hatte er unter anderem seinen Enkel C.________ ernannt. Zum Nachlass gehören die Grundstücke Nrn. xxx und yyy, beide Grundbuch U.________.
Gegen C.________ laufen Betreibungsverfahren, wobei sein Anteil am Liquidationserlös der unverteilten Erbschaft von B.________ vom Betreibungsamt Bezirk Kreuzlingen gepfändet wurde. Gläubigerin ist neben anderen auch die Beschwerdeführerin. Mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 19. November 2025 verfügte das Obergericht des Kantons Thurgau die partielle Auflösung bzw. Liquidation der Erbengemeinschaft. Es wies das Betreibungsamt an, die beiden genannten Grundstücke zu verwerten.
Mit Publikation im Amtsblatt vom 17. April 2026 machte das Betreibungsamt die am 30. Juni 2026 erfolgende Steigerung der Grundstücke öffentlich bekannt. Das Amt stellte die Bekanntmachung auch der Beschwerdeführerin zu.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2026 Beschwerde beim Bezirksgericht Kreuzlingen. Mit Entscheid vom 15. Mai 2026 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2026 Beschwerde beim Obergericht. Am 18. und 22. Juni 2026 reichte sie weitere Eingaben ein. Mit Zirkularentscheid vom 22. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2026 per Fax Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben und um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Absetzung des Steigerungstermins) ersucht. Der Abteilungspräsident hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung aufgrund der Umstände ausnahmsweise am selben Tag abgewiesen und festgehalten, dass die Steigerung am 30. Juni 2026 stattfindet. Die Beschwerdeführerin hat die Originalbeschwerde - wie angekündigt - am 25. Juni 2026 der Post übergeben. Am 11. Juli 2026 hat sie die Beschwerde ergänzt und um vorsorgliche Massnahmen ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 24. Juni 2026 in Empfang genommen. Die zehntägige Beschwerdefrist lief damit nach der Verlängerung über das Wochenende am Montag, 6. Juli 2026, ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Die auf den 11. Juli 2026 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Beschwerdeergänzung ist verspätet.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
4.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, die Anordnung der Verwertung (Entscheid vom 19. November 2025) sei rechtskräftig. Die Beschwerdeführerin wende sich jedoch fast ausschliesslich gegen die Verwertung an sich. Das Bezirksgericht sei folglich zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Am Rande wende sie ein, die Zwangsversteigerung könne zu einem erheblich tieferen Erlös führen als ein "geordneter Verkauf". Was sie damit meine, sei nicht restlos klar. Sie nenne keine Umstände, die gegen eine öffentliche Versteigerung und für einen Freihandverkauf sprächen. Inwiefern das Betreibungsamt das Gesetz verletzt oder unangemessen gehandelt hätte, ergebe sich weder aus der Beschwerden an das Bezirks- und das Obergericht noch aus den weiteren Eingaben vom 18. und 22. Juni 2026, die nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt seien und daher nicht zur Ergänzung der Beschwerde dienen könnten.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Gehörsverletzung und formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 BV), weil das Obergericht auf die am 22. Juni 2026 nachgereichte Begründung nicht eingegangen sei. Sie geht nicht darauf ein, dass diese Eingabe verspätet war. Sodann setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Anordnung der Verwertung rechtskräftig ist und damit nicht Verfahrensthema war. Dass sie den Entscheid vom November 2025 als fehlerhaft bezeichnet, genügt den Begründungsanforderungen nicht, ebenso wenig wie ihre weiteren, am Thema vorbeigehenden Ausführungen, wonach etwa das IPRG (Erbstatut) und österreichisches Erbrecht verletzt worden seien oder wonach das Obergericht willkürlich angenommen habe, ihre Pflichtteilsforderung sei verjährt, wobei sich eine solche Erwägung im angefochtenen Entscheid nicht findet. Schliesslich genügt es den Rügeanforderungen nicht, wenn sie der Thurgauer Justiz widersprüchliches Verhalten (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV ) in den verschiedenen, sie betreffenden Verfahren vorwirft.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Damit wird das am 11. Juli 2026 gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Zingg