Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_581/2025
Urteil vom 12. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
Gegenstand
Pfändungsankündigung (Zustellung des Zahlungsbefehls),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juli 2025 (ABS 25 219).
Sachverhalt
A.
Die B.________ GmbH betreibt A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, über einen Forderungsbetrag von Fr. 11'899.26 zuzüglich Zinsen. Am 13. März 2025 stellte das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl aus. Gemäss Zustellbescheinigung auf dem Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls konnte der Zahlungsbefehl dem Betreibungsschuldner am 2. April 2025 zugestellt werden. Die Pfändungsankündigung für den Pfändungsvollzug datiert vom 2. Mai 2025 und wurde A.________ am 6. Mai 2025 zugestellt. Daraufhin wandte sich A.________ am 7. Mai 2025 an das Betreibungsamt und teilte diesem mit, dass er den Zahlungsbefehl nicht erhalten habe. Am 15. Mai 2025 erhob er in der Betreibung Nr. xxx Rechtsvorschlag.
B.
Ebenfalls am 15. Mai 2025 reichte A.________ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern ein. Er beantragte darin die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. xxx. Mit Entscheid vom 4. Juli 2025 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. Juli 2025 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der obergerichtliche Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die behauptete Zustellung des Zahlungsbefehls nichtig sei. Eventuell sei die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags festzustellen. Subeventuell sei die Sache zur Durchführung der beantragten Zeugeneinvernahme und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 28. August 2025 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in dem Sinne, als dass sich einerseits die vom Betreibungsamt als vorsorgliche Massnahme angeordnete Kontosperre - sofern sie nicht bereits aufgehoben worden sein sollte - einzig auf die Höhe des geschuldeten Betrags (samt allfälligen Zinsen und Kosten) zu beschränken hat und andererseits allfällige aus der Lohnpfändung bereits vereinnahmte Betreffnisse während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht verteilt werden dürfen.
Das Obergericht hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als (einzige) kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen über die Zulässigkeit einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfügung (Pfändungsankündigung) entschieden hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG ).
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 I 207 E. 5.5). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 150 II 346 E. 1.6; 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.4. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Tatfrage ist sowohl die antizipierte Beweiswürdigung (Urteil 2C_53/2022 vom 22. November 2022 E. 4.1 nicht publ. in: BGE 149 II 109) als auch die freie Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1; Urteil 9C_50/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 142 II 433 E. 4.4; 140 III 264 E. 2.3). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 150 II 346 E. 1.6; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).
2.
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt letztlich die Zustellung des Zahlungsbefehls. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Zahlungsbefehl vom 13. März 2025 nie zugestellt worden sei und er erst durch die Zustellung der Pfändungsankündigung vom 2. Mai 2025 vom Betreibungsverfahren erfahren habe.
2.1. Im Anfechtungsfall trägt das Betreibungsamt die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung der Betreibungsurkunden (BGE 120 III 117 E. 2). Bei der Abgabe des Zahlungsbefehls hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tag und an wen die Zustellung erfolgt ist. Die Zustellbescheinigung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 SchKG gilt als öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB. Daher kommt einer formell korrekt zustande gekommenen Zustellbescheinigung für ihren Inhalt grundsätzlich volle Beweiskraft zu, solange nicht nachgewiesen werden kann, dass die Zustellbescheinigung inhaltlich unrichtig ist. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Tatsachenvermutung, die nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann. Die blosse Erweckung von Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Zustellbescheinigung genügt in diesem Zusammenhang nicht (Urteile 5A_322/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 3.2.1.1; 5A_418/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, in: BlSchK 2019 S. 41). Der Nachweis der Unrichtigkeit der Zustellbescheinigung ist an keine besondere Form gebunden und kann mit sämtlichen Beweismitteln geführt werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 ZGB; CHAPPUIS/AUCIELLO, in: Commentaire romand, 2. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 8 SchKG; MÖCKLI, in: SchKG, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 8 SchKG). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Urteil 5A_543/2017 vom 6. Februar 2018 E. 2.2).
2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, auf dem von der zustellenden Person unterzeichneten Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls sei in der Rubrik Zustellbescheinigung das Feld "An Adressat" - also an den Beschwerdeführer - angekreuzt und als Zustelldatum sei der 2. April 2025 vermerkt worden. Die Rubrik Rechtsvorschlag sei nicht ausgefüllt worden, entsprechend sei gemäss Gläubigerdoppel kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Sendungsverfolgung lasse sich entnehmen, dass der Zahlungsbefehl am 2. April 2025 um 19:04 Uhr mittels Spezialzustellung zugestellt worden sei. Weiter sei auf der Empfangsbestätigung vermerkt worden, dass kein Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Damit würden die Angaben auf der Sendungsverfolgung bzw. Empfangsbestätigung mit jenen auf dem Gläubigerdoppel übereinstimmen. Entsprechend habe das Betreibungsamt den Beweis, dass der Zahlungsbefehl persönlich zugestellt worden sei, erbracht. Es sei damit am Beschwerdeführer zu beweisen, dass die Bescheinigung inhaltlich unrichtig sei. Zwar führe der Beschwerdeführer aus, seine aktuellen Mitbewohnerinnen könnten bezeugen, dass es um 19:04 Uhr weder an der Haustür geklingelt noch er die Wohnung verlassen habe. Allerdings vermöchten die Aussagen seiner Mitbewohnerinnen - unabhängig davon, ob sie die Darlegung des Beschwerdeführers stützen würden oder nicht - den durch das Gläubigerdoppel erbrachten Beweis nicht in Zweifel zu ziehen. Denn dem Beweis durch Urkunden komme besonderes Gewicht zu. So seien Urkunden verlässlicher als Zeugen und allgemein der Sachbeweis (Urkunden, Augenschein) zuverlässiger als der Personenbeweis durch Zeugen oder Parteien. Entsprechend vermöchte auch eine allfällige Zeugenaussage den Beweis des Gegenteils nicht zu erbringen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2025 werde gestützt auf antizipierte Beweiswürdigung abgewiesen.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Weshalb die Vorinstanz auf die Einvernahme seiner aktuellen und seiner damaligen Mitbewohnerin verzichtet habe, habe sie kaum begründet. Sie habe lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass Zeugenaussagen per se ein geringerer Beweiswert als Urkunden innewohne und sie daher niemals den Inhalt einer solchen widerlegen könnten. Diese Annahme sei jedoch offenkundig unzutreffend. Mit dem Beweisantrag auf Befragung der Bewerberin für das WG-Zimmer, Frau C.________, habe sich die Vorinstanz sodann überhaupt nicht auseinandergesetzt. Mit der generellen Zurückweisung erheblicher und tauglicher Beweismittel, ohne hierfür sachliche Gründe anzugeben, habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Denn eine antizipierte Beweiswürdigung könne generell nur zulässig sein, wenn sie hinreichend begründet werde. Überdies übersehe die Vorinstanz, dass der Beweiswert eines Zeugnisses regelmässig erst nach erfolgter Einvernahme zuverlässig beurteilt werden könne.
2.4. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet, ist die Vorinstanz auf seinen Beweisantrag, die Bewerberin für das WG-Zimmer als Zeugin einzuvernehmen, nicht eingegangen. Ob die Vorinstanz diesen Antrag bei ihrer Entscheidfindung berücksichtigt hat, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Insoweit liegt daher keine antizipierte Beweiswürdigung vor, sondern ein einfaches Übergehen von Beweisanträgen. Dies stellt jedenfalls dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dar, wenn das beantragte Beweismittel nicht offensichtlich als untauglich erscheint, um den Beweis für die strittige nicht unerhebliche Parteibehauptung zu erbringen (vgl. BGE 101 Ia 169 E. 1; 96 I 617 E. 2c; Urteil 5A_304/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 3.3). Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Vielmehr leuchtet ein, dass sich aus der Aussage der Bewerberin für das WG-Zimmer allenfalls ergeben kann, dass es zum in der Sendungsverfolgung der Post genannten Zeitpunkt an der Haustür nicht geklingelt hat und der Beschwerdeführer während der Zeitdauer der Besichtigung weder eine amtliche Urkunde in Empfang genommen noch die Wohnung kurzzeitig verlassen hat. Sodann kann der Vorinstanz nicht darin gefolgt werden, soweit sie gestützt auf den blossen Hinweis auf die höhere Verlässlichkeit von Urkunden pauschal auf die Unmöglichkeit des Erbringens des Beweises des Gegenteils durch die Einvernahme von Zeugen schliesst. Weshalb es auf die allfälligen Aussagen aller benannten Zeugen im konkreten Fall nicht ankomme, wurde von der Vorinstanz nicht näher begründet. Die bloss allgemein gehaltenen Erwägungen der Vorinstanz zur besonderen Beweiskraft von Urkunden reichen nicht aus, um vorliegend eine antizipierte Beweiswürdigung zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar ist, wenn bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen wird (BGE 137 II 266 E. 3.2; 133 I 33 E. 2.1; Urteil 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.1). Auch wenn gewisse Beweismittel erfahrungsgemäss verlässlicher als andere sind, muss stets unter Berücksichtigung der gesamten Umstände geprüft werden, wie es sich mit solch generellen Aussagen im konkreten Einzelfall verhält (LORENZ, Beweiserhebung mittels Parteiaussage, 2019, Rz. 373).
2.5. Die Vorinstanz hat somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2; 126 V 130 E. 2b). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann vorliegend im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden, da dieses den Sachverhalt nicht frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Ein reformatorischer Entscheid, wie ihn der Beschwerdeführer in seinem Hauptantrag verlangt, fällt daher ausser Betracht.
3.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführer stellt keinen Antrag auf Parteientschädigung; da er nicht anwaltlich vertreten ist und auch keinen besonderen Aufwand geltend macht, steht ihm praxisgemäss auch keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Juli 2025 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss