Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_578/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokatin Serife Can-Sazpinar,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Prozesskostenvorschuss (Ehescheidung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. Mai 2026 (400 26 48).
Sachverhalt
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einem Prozesskostenvorschuss.
Mit Entscheid vom 26. Mai 2026 hiess das Kantonsgericht das Gesuch teilweise gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- an den Beschwerdeführer, sobald es über eine Mandatierung in Kenntnis gesetzt worden sei, und hielt fest, dass der Beschwerdeführer eine Vertretung seiner Wahl beauftragen könne, welche über eine Zulassungsbewilligung vor den Schweizerischen Gerichten verfüge.
Mit Beschwerde vom 19. Juni 2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit zahlreichen, sich über mehrere Seiten erstreckenden Begehren sowie mit Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen an das Bundesgericht. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen abgewiesen.
Erwägungen
1.
Der Entscheid über das im Scheidungsverfahren gestellte Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (Urteile 5D_222/2021 vom 30. März 2022 E. 1.2; 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.1; 5A_1008/2025 vom 13. Mai 2026 E. 1.1). Weil der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren einen einmaligen Vorschuss von Fr. 14'500.-- und sodann monatlich einen weiteren Vorschuss von Fr. 1'500.-- gefordert hatte, ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Diese steht somit im Grundsatz offen.
Indes ist zu beachten, dass es sich beim Entscheid über den Prozesskostenvorschuss um eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG handelt (Urteile 5A_786/2021 vom 18. März 2022 E. 2; 5A_768/2023 vom 4. Juni 2024 E. 1.1; 5D_17/2024 vom 6. November 2024 E. 1; 5A_435/2023 vom 21. November 2024 E. 2, nicht publ. in: BGE 141 III 282; 5A_656/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.2), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Sodann ist zu bemerken, dass im bundesgerichtlichen Verfahren Anträge im Zusammenhang mit Geldforderungen genau zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b). Bereits daran scheitert die Beschwerde, denn aus ihr geht einzig hervor, dass sich der Beschwerdeführer einen höheren Prozesskostenvorschuss wünscht. Indes nennt er keinen konkreten Betrag und auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, ob er vollumfänglich oder nur teilweise an den kantonal genannten Beträgen festhält und inwieweit er den angefochtenen Entscheid abgeändert haben möchte. Im Übrigen reicht es nicht, bloss die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen, weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) und deshalb ein kassatorisches Begehren grundsätzlich ungenügend ist (BGE 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3; 147 I 89 E. 1.2.5).
Ferner mangelt es an einem konkreten Rechtsbegehren im Kontext mit der auf Art. 315 Abs. 4 lit. a ZPO gestützten vorzeitigen Vollstreckbarerklärung von Ziff. 3 des Entscheides des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West betreffend das Besuchsrecht und die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft.
Soweit sich die Rechtsbegehren auch auf die Verfügungen des Kantonsgerichts vom 3. und 9. Juni 2026 (Verfügung vom 3. Juni 2026: Fristansetzung zur Nennung eines gewillkürten Vertreters und Androhung, dass angesichts der ausufernden und teils unverständlichen Eingaben ansonsten gestützt auf Art. 69 ZPO ein Rechtsvertreter beigeordnet wird; Verfügung vom 9. Juni 2026: Mitteilung, dass sich der Beschwerdeführer angesichts der zahlreichen unaufgeforderten Eingaben nunmehr ausreichend geäussert hat und weitere Eingaben unbehandelt zu den Akten genommen werden) beziehen, wurde dem Beschwerdeführer bereits im Zusammenhang mit der Abweisung der Gesuche um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen mitgeteilt, dass eine bloss bedingte Anfechtung unzulässig ist.
Insgesamt mangelt es der Beschwerde somit an hinreichenden Rechtsbegehren.
3.
Im Übrigen scheitert die Beschwerde aber auch an der unzureichenden Begründung. Kernerwägung des angefochtenen Entscheides ist, die Höhe der geforderten Prozesskostenvorschüsse sei nicht ansatzweise begründet worden und die geforderten Beträge würden für die zu erwartenden Kosten notwendiger anwaltlicher Bemühungen auch um ein Vielfaches zu hoch erscheinen, zumal die Rechtsschriften (Berufung und Berufungsantwort) bereits vorlägen und es nur noch darum gehe, eine freiwillige Replik zu verfassen und an einer allfälligen Parteiverhandlung teilzunehmen, wofür grosszügig gerechnet von maximal 15 Stunden (inkl. Instruktionsbesprechungen) auszugehen sei. Der Beschwerdeführer äussert sich weitschweifig, legt aber nicht mit hinreichend substanziierten Verfassungsrügen dar, inwiefern er im kantonalen Verfahren einen höheren Bedarf konkret dargelegt hätte und mit dem angefochtenen verfassungsmässige Rechte verletzt worden wären.
4.
Nach dem Gesagten mangelt es an hinreichenden Rechtsbegehren und erweist sich die Beschwerde auch als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli