Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_548/2025
Urteil vom 4. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Boris Züst,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht,
vom 27. Mai 2025 (FS.2023.30-EZE2).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1977; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1980; Beschwerdegegner) sind die seit 2018 verheirateten Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2018). Sie lebten in U.________/SG.
Seit Oktober 2022 sind die Ehegatten getrennt. Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 nahm das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland von der Trennung Vormerk und regelte das Getrenntleben. Dabei beliess es namentlich den Sohn unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und übertrug die alleinige Obhut an A.________. Sodann regelte das Gericht den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn und verpflichtete B.________ zur Leistung von Kindes- und Ehegattenunterhalt. Ausserdem errichtete es für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und ordnete auf den 8. Mai 2023 die Gütertrennung an. Die Gerichtskosten auferlegte das Kreisgericht den Ehegatten je zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett.
Im Juli 2023 zogen A.________ und C.________ mit gerichtlicher Ermächtigung nach V.________/BL. B.________ nahm im November 2023 Wohnsitz in W.________/BL.
B.
Gegen den Entscheid des Kreisgerichts gelangte B.________ mit Berufung ans Kantonsgericht St. Gallen. Dieses holte ein familienpsychologisches Gutachten ein und erklärte nach dessen Erstattung am 9. August 2024 eine von der Gutachterin vorgeschlagene neue Besuchsregelung vorsorglich für verbindlich. Die Eltern stimmten diesem Vorgehen zu. Am 29. November 2024 verbot das Kantonsgericht A.________, den Sohn aus der Schweiz wegzubringen und schrieb Mutter und Kind im Polizeifahndungssystem RIPOL aus. Die Betreuung des Kindes wurde in der Folge durch eine Vereinbarung der Eltern vom 10. Dezember 2024 und im Anschluss an diese durch das Kantonsgericht geregelt. Am 15. April 2025 übertrug das Kantonsgericht die Obhut über das Kind für die Dauer des Berufungsverfahrens (superprovisorisch) dem Vater und regelte das Kontaktrecht der Mutter.
Mit Entscheid vom 27. Mai 2025 (eröffnet am 6. Juni 2025) übertrug das Kantonsgericht unter anderem dem Vater ab dem 15. April 2025 die Obhut über C.________ und räumte der Mutter ein Kontaktrecht von Freitag ab Kindergarten- bzw. Schulschluss bis Sonntagabend um 17.30 Uhr (ausgenommen jedes vierte Wochenende) und während fünf Ferienwochen ein. Die elterliche Sorge beliess das Kantonsgericht bei beiden Elternteilen gemeinsam. Weiter hielt es das gegenüber A.________ ausgesprochene Verbot, das Kind aus der Schweiz wegzubringen, sowie die Ausschreibung im Polizeifahndungssystem RIPOL bis am 28. November 2025 aufrecht. Zudem verpflichtete das Kantonsgericht B.________ zwischen 1. August 2023 bis 31. Dezember 2025 zur Zahlung von Ehegattenunterhalt an A.________. Kindesunterhalt (Bar- bzw. Betreuungsunterhalt) sollte entsprechend der Betreuungsregelung in unterschiedlicher Höhe zwischen 22. Oktober 2022 und 30. April 2025 von B.________ und ab 1. Januar 2026 von A.________ geleistet werden. Dabei stellte das Kantonsgericht fest, dass B.________ seine Unterhaltsschuld im Umfang von rund Fr. 90'000.-- bereits getilgt hat. Auch das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je hälftig und schlug die Parteikosten wett. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab.
C.
Am 7. Juli 2025 gelangt A.________ mit Beschwerde und subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens und neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Eventuell sei die Obhut über den Sohn in entsprechender Anpassung des Entscheids des Kantonsgerichts wieder an A.________ zu übertragen. Die Besuchsregelung, die Kindesvertretung sowie allfällige Schutzmassnahmen seien unter Berücksichtigung des Kindeswohls neu zu regeln. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 ist das Bundesgericht auf das von A.________ ausserdem gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG ) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Regelung des Getrenntlebens der Parteien (insbesondere Obhut sowie Kindes- und Ehegattenunterhalt) und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG; vgl. aber sogleich E. 1.2).
Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel, womit die ausserdem erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig ist (Art. 113 BGG).
1.2. Ein aktuelles Interesse (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 92 E.1.1) an der Beschwerdeführung ist indessen insoweit weggefallen, als die Beschwerdeführerin sich gegen die Ausreisesperre sowie die Ausschreibung im Polizeifahndungssystem RIPOL wendet: Das Kantonsgericht hat diese Massnahmen bis längstens am 28. November 2025 angeordnet (vgl. vorne Bst. B). Dass sie heute noch in Kraft wären ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerde ist insoweit gegenstandslos geworden (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Innerhalb dieser Frist ist sie mit einem Antrag sowie der vollständigen Begründung zu versehen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1). Es bleibt der Beschwerdeführerin daher verwehrt, ihre Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt zu ergänzen oder neue Anträge zu stellen, wie sie dies verschiedentlich in Aussicht stellt, und es besteht kein Anlass zu weiteren Vorkehrungen.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich verschiedentlich gegen die superprovisorische Anordnung des Kantonsgerichts von 15. April 2025 (vgl. vorne Bst. B). Diesen Entscheid kann sie vor Bundesgericht indes nur noch insoweit zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid anfechten, als er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Da die am 15. April 2025 getroffenen Regelungen nur für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens in Kraft waren, das nunmehr abgeschlossen ist, ist dies nicht der Fall (Urteil 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 1.3.2).
4.
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Das Kreisgericht hat zwar die Gütertrennung angeordnet (vgl. vorne Bst. A; Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), indes die güterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien nicht vorgenommen. Diese war nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens. Damit geht die Beschwerde am Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht vorbei, soweit sie sich auf das Güterrecht bezieht.
5.
5.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG, weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 149 III 81 E. 1.1). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4).
5.2.
5.2.1. Von vornherein nicht einzugehen ist demnach auf die zahlreichen Rügen der Verletzung von Bundesgesetzesrecht, namentlich von Bestimmungen des ZGB sowie der ZPO (vgl. Urteil 5A_958/2022 vom 11. April 2023 E. 3.1).
5.2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht sodann zwar vor, namentlich im Zusammenhang mit der Reglung der Obhut, des (Kindes- und Ehegatten) Unterhalts sowie der Verteilung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens (inkl. der Regelung der unentgeltlichen Rechtspflege) zahlreiche verfassungsmässige Rechte, insbesondere aber den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV), das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot ( Art. 8 Abs. 1 und 2 BV ) sowie das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, Kinderrechtskonvention; SR 0.107) verletzt zu haben.
In ihren Ausführungen geht sie indes durchwegs von ihrer eigenen Wahrnehmung der Geschehnisse aus, ohne sich um die hiervon abweichenden tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts zu kümmern oder sich diesbezüglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. So gibt die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten beispielsweise an, eine "telefonische Kontaktaufnahme durch die Behörde oder Beiständin ist nachweislich nicht erfolgt; es existieren weder Protokolle noch Sprachnachrichten oder schriftliche Anhörungen (...) ". Auf die detaillierte Schilderung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin für eine Terminvereinbarung nicht erreichbar war und auch nicht zurückgerufen habe, geht sie nicht ein. Auf diese Weise gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, die für das Bundesgericht damit verbindlich sind (vgl. vorne E. 2).
Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist damit grossteils die tatsächliche Grundlage entzogen. Auch wo dies nicht der Fall ist, erschöpfen sich ihre Ausführungen zur Rechtslage aber darin, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen und dem Obergericht ohne weitere Auseinandersetzung mit der grundrechtlichen Materie oder dem angefochtenen Entscheid die Verletzung der Verfassung oder der Kinderrechtskonvention vorzuwerfen. Es entsteht der Eindruck, die Beschwerdeführerin erachte das angefochtene Urteil stets dort als verfassungs- oder konventionswidrig, wo das Obergericht einen von ihrem eigenen Standpunkt abweichenden Entscheid getroffen hat. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen nicht (vgl. Urteil 5A_958/2022 vom 11. April 2023 E. 3.2).
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Sie ist deshalb nach Art. 109 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu erledigen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es zufolge Bezahlung des Kostenvorschusses nicht gegenstandslos geworden ist. Wie vorstehende Ausführungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 4. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber