Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_521/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Adresse dem Gericht bekannt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesbelange,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Mai 2026 (PQ260026-O/U).
Sachverhalt
Die Parteien sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2012).
Mit Beschluss vom 10. Juli 2025 wies die KESB der Stadt Zürich die Begehren des Vaters im laufenden Kindesschutzverfahren um Abänderung des Besuchsrechts, um Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, um Einholung eines psychologischen Gutachtens, um Mitteilung der Kontaktdetails von C.________, um Auswertung der Psychotherapie und um Untersuchung der Verletzung von C.________s Recht auf Bildung ab.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Vater namentlich die Mitteilung des aktuellen Wohnortes von C.________ sowie die Einsetzung eines Kinderpsychologen, welcher C.________ wöchentlich zu untersuchen habe, und Bekanntgabe von dessen Kontaktdaten verlangt hatte, hiess der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 26. Februar 2026 insoweit gut, als die KESB verpflichtet wurde, dem Vater ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Wohnadresse von C.________ bekanntzugeben; im Übrigen wies er die Beschwerde ab.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Mai 2026 ab.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2026 wendet sich der Vater an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Kindesschutzentscheid; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Obergericht hat festgehalten, der Beschwerdeführer bemängle die Abweisung seines Begehrens um Anordnung einer psychologischen Begutachtung und von psychologischer Hilfe durch Psychotherapie. An sich sei nur der erste Teil dieses Begehrens bereits im Verfahren vor der KESB gestellt worden; indes hänge der zweite Teil mit dem ersten zusammen und dieser sei sinngemäss so vor dem Bezirksrat gestellt worden, während der erste Teil im bezirksrätlichen Verfahren nicht gestellt und entsprechend auch nicht geprüft worden sei. Für das Verfahren vor Obergericht sei letztlich massgeblich, was im vorinstanzlichen Verfahren geprüft worden sei.
Diesbezüglich hat das Obergericht festgestellt, gemäss den Ausführungen im bezirksrätlichen Entscheid erachte die Beiständin die Begleitung durch einen Psychologen als nicht dringlich. Sie halte im Übrigen fest, die Mutter habe nichts gegen eine Psychotherapie für C.________ einzuwenden und sie habe eine solche auch bereits selber aufgegleist gehabt. Diese Therapie habe C.________ im Übrigen geholfen und die Mutter habe deshalb mit dem Therapeuten vereinbart, dass C.________ sich bei Bedarf erneut melden könne. Durch das vom Vater neu eingeleitete Verfahren gehe es C.________ wieder schlechter, weshalb die Mutter wieder Termine beim Therapeuten vereinbaren werde. Weiter hat das Obergericht erwogen, der Beschwerdeführer setzte sich damit und auch mit der Schlussfolgerung des Bezirksrates, dass es angesichts des mütterlichen Handelns keiner entsprechenden Anordnungen durch ein Kindesschutzverfahren bedürfe, nicht auseinander und er lege auch nicht dar, was daran falsch sein soll.
4.
Soweit sich der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise äussert (C.________ sei Gegenstand einer anhaltenden Eltern-Kind-Entfremdung; C.________ könne selbst keine Hilfe suchen; er leide in der Schule unter rassistischem Mobbing; sein emotionales Wohlbefinden und seine Bildung würden gehemmt; u.ä.m.), ist von vornherein keine Rechtsverletzung dargetan.
Auf das angefochtene Urteil bezogen ist hingegen die Behauptung, die Mutter lüge die Behörden aktenkundig an und das Obergericht hätte deshalb nicht einfach auf deren Aussagen abstellen dürfen. Allerdings geht es dabei um die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, welche nur auf substanziierte Verfassungsrügen, namentlich auf Willkürrügen hin überprüft werden könnte (vgl. E. 2). Solche Rügen erfolgen nicht.
Entspricht es somit dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt, dass die Mutter den Sohn bereits in die Therapie geschickt hat und dies auch wieder tun wird, weil es dem Kind aufgrund des vom Beschwerdeführer neu eingeleiteten Verfahrens wiederum schlechter geht, ist mit den geäusserten allgemeinen Befürchtungen und dem Vorbringen, dass C.________ eine Therapie brauche, keine Rechtsverletzung dargetan.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Beiständin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli