Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_517/2026
Urteil vom 19. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten.
Gegenstand
Pfändungsankündigungen,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2026 (SCBES.2026.44).
Erwägungen
1.
Dem Beschwerdeführer wurden in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy, zzz und www des Betreibungsamtes Olten-Gösgen am 1. April 2026 die Pfändungsankündigungen zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2026 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Die Aufsichtsbehörde wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 10. April 2026 ab (dazu Urteil 5A_343/2026 vom 24. April 2026). Mit Urteil vom 13. Mai 2026 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten von Fr. 500.--.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 1. Juni 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer lehnt die Bundesrichter Herrmann, Bovey und Josi als befangen ab.
Die Bundesrichter Herrmann und Josi sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Die Ablehnungsbegehren gegen diese beiden Bundesrichter sind gegenstandslos. Das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey wird damit begründet, dass er in derselben Sache, krass falsch und mit wucherischen Gerichtskosten entschieden habe (Urteil 5A_343/2026 vom 24. April 2026). Im Ergebnis lehnt der Beschwerdeführer Bundesrichter Bovey damit wegen seiner Mitwirkung an einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren ab, was für sich allein als Ausstandsgrund nicht genügt (Art. 34 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 34 Abs. 1 lit. b und e BGG , doch legt er nicht dar, inwiefern diese Ausstandsgründe vorliegen sollen. Auf das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey ist nicht einzutreten. Der Abgelehnte kann am entsprechenden Entscheid mitwirken (vgl. Urteil 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung die vier Zahlungsbefehle persönlich zugestellt worden seien, und sie hat ihm wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Beschwerde, die durch Kommentierungen auf dem angefochtenen Urteil ergänzt ist, beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht und die Anrufung zahlreicher, angeblicher verletzter verfassungsmässiger Rechte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf welche seiner Argumente die Aufsichtsbehörde nicht eingegangen sein soll. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb die Aufsichtsbehörde auf seinen angeblichen Beweisantrag, den Namen des Briefträgers herauszufinden, hätte eingehen müssen, nachdem die Zustellung nachgewiesen war.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wird damit gegenstandslos.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Die Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Herrmann und Josi werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg