Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_343/2026
Urteil vom 24. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),
Beschwerde gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 10. April 2026 (SCBES.2026.44).
Erwägungen
1.
Gegen eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2026 Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. April 2026 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 22. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer lehnt die Bundesrichter von Werdt, Herrmann und Bovey als befangen ab, wobei er Bundesrichter Bovey als Teil einer Dreierbesetzung zulassen will, sofern er nicht als Präsident amtet.
Bundesrichter von Werdt ist nicht mehr im Amt und Bundesrichter Herrmann ist am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Die Ablehnungsbegehren gegen diese beiden Bundesrichter sind gegenstandslos. Das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey wird nicht begründet. Darauf ist nicht einzutreten. Der Abgelehnte kann am entsprechenden Entscheid mitwirken (vgl. Urteil 5F_51/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 2 mit Hinweisen).
3.
Die angefochtene Verfügung ist ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG angefochten werden kann, d.h. dann, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte. Diese Voraussetzung ist von der beschwerdeführenden Partei darzutun. Zudem betrifft die angefochtene Verfügung eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, wofür das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, ihm drohten viel Ungemach, Schaden, ein weiterer Verlustschein und gesundheitliche Probleme. Diese Ausführungen bleiben jedoch unsubstantiiert. Zudem legt er nicht dar, inwiefern durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Es genügt den Rügeanforderungen nicht, in abstrakter Weise eine Verletzung des Rechts auf Leben und Gesundheit, der Berufswahlfreiheit und allgemein von Grundrechten geltend zu machen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Genugtuung von Fr. 100'000.--, die der Beschwerdeführer vom Kanton Solothurn verlangt.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ). Damit wird das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer verlangte Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Die Ablehnungsbegehren gegen Bundesrichter von Werdt und Herrmann werden als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg